Theater-, Film- und Medienwissenschaft – Master

Fachspezifischer Anhang Theater-, Film- und Medienwissenschaft, Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Master

Nichtamtliche Lesefassung

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PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 - NEUERE PHILOLOGIEN, MASTER


Rahmenordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs 10 „Neuere Philologien“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 17.10.2012.

I. Allgemeines

§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 3 - Akademischer Grad
§ 4 - Zulassung zum Studium
§ 5 - Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 6 - Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte
§ 7 - Lehr- und Lernformen
§ 8 - Leistungs- und Teilnahmenachweise
§ 9 - Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung
§ 10 - Akademische Leitung und Modulkoordination

III. Prüfungsorganisation

§ 11 - Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Masterprüfungen und Prüfungsamt
§ 12 - Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 13 - Zulassung zur Masterprüfung
§ 14 - Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 15 - Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren
§ 16 - Versäumnis und Rücktritt, Fristen
§ 17 - Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung
§ 18 - Täuschung und Störungen des Prüfungsverlaufs
§ 19 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 20 - Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
§ 21 - Mündliche Prüfungsleistungen
§ 22 - Klausuren, Hausarbeiten, Projektarbeiten
§ 23 - Masterarbeit

V. Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamturteil bei bestandener Prüfung

§ 24 - Bewertung der Prüfungsleistungen

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen; Nichtbestehen der Masterprüfung

§ 25 - Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen; Wiederholungsfristen
§ 26 - Endgültiges Nichtbestehen oder Abbruch der Masterprüfung

VII. Prüfungszeugnis; Masterurkunde und Diploma-Supplement

§ 27 - Prüfungszeugnis
§ 28 - Masterurkunde
§ 29 - Diploma-Supplement

VIII. Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 30 - Ungültigkeit von Prüfungen
§ 31 - Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 32 - Einsprüche und Widersprüche
§ 33 - Prüfungsgebühren

IX. Schlussbestimmungen

§ 34 - In-Kraft-Treten

Anhang 1: Vom Fachbereich angebotene Masterstudiengänge

Anhang 2: Paragraphenteil I. – III. Fachspezifischer Anhang Theater-, Film- und Medienwissenschaft

I. GEGENSTÄNDE UND ZIELE DES STUDIUMS, STUDIENVORAUSSETZUNGEN, STUDIENBEGINN UND STUDIENFACHBERATUNG

I.1 GEGENSTÄNDE UND ZIELE DES STUDIUMS

I.1.1 Studiengangsbeschreibung
I.1.2 Ziele und Kompetenzen
I.1.3 Berufliche Tätigkeiten

I.2 STUDIENVORAUSSETZUNGEN, STUDIENBEGINN UND STUDIENFACHBERATUNG

I.2.1 Studienvoraussetzungen
I.2.2 Fremdsprachenkenntnisse
I.2.3 Studienbeginn
I.2.4 Studienfachberatung

II. STUDIEN- UND PRÜFUNGSORGANISATION

II.1 AUFBAU DES STUDIUMS, MODULE, KREDITPUNKTE

II.1.1 Aufbau des Studiums
II.1.2 Vergabe von Kreditpunkten (CP)
II.1.3 Anzahl der Pflicht- und Wahlpflichtmodule
II.1.4 Übersicht über die Vergabe der Kreditpunkte

II.2 STUDIENGANGSSPEZIFISCHE LEHR- UND LERNFORMEN, PRÜFUNGSFORMEN UND LEISTUNGSNACHWEISE

II.2.1 Lehr- und Lernformen
II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

III. MASTERPRÜFUNG

III.1 Zulassung zur Masterprüfung
III.2 Umfang der Masterprüfung
III.3 Berechnung der Gesamtnote

IV. IN-KRAFT-TRETEN

Anhang 2: V. Modulbeschreibungen Fachspezifischer Anhang Theater-, Film- und Medienwissenschaft

V.1 MODULE DER PFLICHTPHASE

Basismodul: Poiesis und Praxis der Darstellung
Vertiefungsmodul 1: Theater
Vertiefungsmodul 2: Film
Vertiefungsmodul 3: Medien

V.2 MODULE DER PROFILIERUNGSPHASE

Theoriemodul 1: Theater
Theoriemodul 2: Film
Theoriemodul 3: Medien
Praxismodul 1: Theater
Praxismodul 2: Film
Praxismodul 3: Medien
Abschlussmodul

Anhang 2: VI. Exemplarischer Studienverlaufsplan Fachspezifischer Anhang Theater-, Film- und Medienwissenschaft

Abkürzungsverzeichnis

I. ALLGEMEINES


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 16.04.2008“ in der Fassung vom 13.04.2011 das Studium und die Modulprüfungen der vom Fachbereich Neuere Philologien angebotenen und in Anhang I aufgeführten Masterstudiengänge.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge dieser Ordnung regeln insbesondere die Zielsetzung des jeweiligen Masterstudiengangs sowie die Zugangsvoraussetzungen und die Zulassungsvoraussetzungen zur Masterprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Masterstudiengang. Die studiengangsspezifischen Anhänge sind Bestandteil dieser Ordnung.

 

§ 2 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfungen

(1) Die Masterstudiengänge sind konsekutive, überwiegend forschungsorientierte Studiengänge, die zu einem für berufliche und wissenschaftliche Tätigkeiten qualifizierenden zweiten akademischen Abschluss führen. Der Masterabschluss bildet die Voraussetzung für den Erwerb eines weiterführenden akademischen Grades.

(2) Das Masterstudium soll das im Bachelorstudium erworbene Fach- und Methodenwissen vertiefen, die Kritikfähigkeit fördern und dazu anleiten, komplexe kultur-, literatur- oder sprachwissenschaftliche Fragestellungen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenständig zu bearbeiten. Die Möglichkeit einer Promotion regelt die Promotionsordnung.

(3) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und über die Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden.

(4) Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen und einer Abschlussarbeit. Es gibt keine Abschlussprüfungen. Die Summe der Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

 

§ 3 Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität den akademischen Grad „Master of Arts“ (M.A.).

 

§ 4 Zulassung zum Studium

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

a. die Bachelorprüfung in gleicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bestanden hat oder

b. einen vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss als mindestens gleichwertig anerkannten Abschluss einer deutschen Universität oder Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt oder

c. einen vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bzw. drei Studienjahren besitzt, und

d. eine Masterprüfung in gleicher Fachrichtung an einer anderen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat. Gleiches gilt bei Masterprüfungen in verwandten Fachrichtungen, soweit vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss entsprechende Übereinstimmung der Fachrichtungen festgestellt wird. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß §13 Abs. 2 a vorzulegen. § 13 Abs. 3b gilt entsprechend.

Näheres zu a, b und c regeln die studiengangsspezifischen Anhänge. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse ist das International Office der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu befragen.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge können vorsehen, dass die Zulassung in den Fällen des Abs. 1b und c unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen aus dem Bachelorstudiengang im Umfang von maximal 30 Kreditpunkten (CP) erteilt wird. Die Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Wird die Auflage nicht innerhalb der vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss gesetzten Frist erfüllt, ist die Zulassung zur Masterprüfung zu widerrufen.

(3) Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere qualitative, nach dem entsprechenden Profil des Studiengangs erforderliche Anforderungen verlangen.

(4) Die Zulassung kann auf der Grundlage eines vorläufigen Notenauszugs (Transcript of Records) vorläufig erfolgen, wenn

1. mindestens 144 CP erreicht wurden,

2. die Bachelorarbeit bereits abgeschlossen ist oder kurz vor dem Abschluss steht und ein Gutachten beziehungsweise eine Empfehlung der die Bachelorarbeit betreuenden Person vorliegt

3. ggf. die nach dem studiengangsspezifischen Anhang gemäß Abs. 4 geforderten Nachweise vorliegen,

4. die Immatrikulation im Bachelorstudiengang nachgewiesen wird.

Die vorläufige Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Bachelorabschluss spätestens innerhalb der nächsten sechs Monate beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss nachgewiesen wird. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis ist dies durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss umgehend dem Studierendensekretariat zwecks Widerrufs der vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang mitzutei-len.

(5) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss. Dieser kann Zulassungsausschüsse einsetzen, die für je einen oder mehrere Masterstudiengänge zuständig sind. Ein Zulassungsausschuss besteht mindestens aus zwei Profes-sorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten.

(6) Sind für einen Masterstudiengang Zulassungszahlen festgesetzt, so gilt anstelle von Abs. 5 die Regelung nach § 18 Abs. 3 der Vergabeverordnung Hessen vom 22. Juni 2011 in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, in dem die Unterrichtssprache Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

 

§ 5 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für die Masterstudiengänge einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit vier Semester. Sind gemäß dem studiengangsspezifischen Anhang für den Masterzugang Auflagen von maximal 30 CP erteilt worden, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester.

(2) Der Fachbereich Neuere Philologien und die durch fachbereichsübergreifende Vereinbarungen am Lehrangebot beteiligten Fachbereiche stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Masterstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

 

II. STUDIENORGANISATION


§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

(1) Die Masterstudiengänge sind Vollzeitstudiengänge, die sich nach Maßgabe des jeweiligen studiengangsspezifischen Anhangs aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrerer Fächer zusammensetzen.

(2) Die Masterstudiengänge sind modular aufgebaut. Das Studium gliedert sich in Pflichtmodule und zusätzlich, nach Maßgabe der studiengangsspezifischen Anhänge, in Wahlpflichtmodule. Zu den Pflichtmodulen gehört die Masterarbeit. Die im jeweiligen Masterstudiengang zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule sind in den studiengangsspezifischen Anhängen festgelegt.

(3) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester oder ein Studienjahr. Die studiengangsspezifischen Anhänge enthalten die Modulbeschreibungen für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, aus denen sich insbesondere die Dauer des Moduls, sein Semesterwochenstundenumfang (SWS), seine Lehrinhalte und Lernziele sowie die Modulprüfung ergeben.

(4) Die Module werden in der Regel mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen. Die Ergebnisse der Modulprüfungen gehen in der Regel in die Gesamtbewertung der Masterprüfung ein. Näheres legen die studiengangsspezifischen Anhänge fest.

(5) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Sie umfassen neben der aktiven Teilnahme an den zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen und außeruniversitären Praktika auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge (insbesondere Referate, Hausarbeiten und Praktikumsberichte), die Vorbereitung auf und die aktive Teilnahme an Leistungskontrollen. Ein CP entspricht dem studentischen Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester in der Regel 30 CP vorgesehen.

(6) Für die in den Masterstudiengängen eingeschriebenen Studierenden wird im Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto geführt. Voraussetzung für die Vergabe von CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls, eventuelle Leistungsnachweise, die nach Maßgabe der Modulbeschreibung im Modul erbracht werden müssen, sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Nichtimmatrikulierte Studierende dürfen im Studiengang keine Modulprüfungen ablegen. Beurlaubte Studierende können mit Ausnahme des §19 Abs.3 keine Prüfungsleistungen erbringen; über begründete Ausnahmen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen oder aufgrund der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder aufgrund der Mitwirklung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung beurlaubte Studierende sind gemäß §8 Abs.3 der HimmaVO berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(7) Für einen Masterstudiengang sind insgesamt 120 CP zu erbringen.

 

§ 7 Lehr- und Lernformen

(1) Zum Erreichen der Studienziele werden Lehrveranstaltungen in folgenden Formen durchgeführt:

(V) Vorlesungen bieten eine zusammenhängende Darstellung eines wissenschaftlichen Themas.

(S) Seminare dienen der Vermittlung eines wissenschaftlichen Themas und innerhalb dessen der Bearbeitung einer definierten Aufgabenstellung und gegebenenfalls der Präsentation und/oder Diskussion dieser Arbeit in einem mündlichen Vortrag.

(K) In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

(Kq) Kolloquien bieten den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren und fördern so den wissenschaftlichen Austausch.

(Pr) Praktika dienen der Vermittlung von Praxiserfahrungen und Einblicken in mögliche Berufsfelder sowie der individuellen Profilbildung.

(Pj) In Projekten arbeiten die Studierenden einzeln oder im Team und unter fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung wissenschaftliche Erkenntnisse auf oder entwickeln mit wissenschaftlichen Methoden Konzepte und Lösungen für komplexe, praxisnahe Aufgabenstellungen oder für wissenschaftliche Problemstellungen.

Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere Lehr- und Lernformen vorsehen.

(2) Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten, die fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der in den studiengangsspezifischen Anhängen genannten Schlüsselkompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Die Modulbeauftragten sind als Praktikumsbeauftragte der Institute verantwortlich für die Anerkennung der Praktika. Sie beraten die Studierenden bei der Praktikumssuche, nach Bedarf bei der Durchführung des Praktikums sowie bei der Erstellung des Praktikumsberichts. Der Praktikumsbericht gibt Aufschluss über die im Rahmen des Praktikums ausgeübten Tätigkeiten und bewertet die fachliche und praktische Relevanz der erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen.

(3) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen und das Praktikum bei der oder dem dafür zuständigen Modulbeauftragten anmelden. Die praktikumsgebende Stelle stellt eine Bescheinigung aus, die folgende Angaben enthält: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit.

(4) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln den Umfang des Praktikums und des Praktikumsberichts. Sie können fachspezifische Kriterien für die Anerkennung vorsehen.

(5) Ist der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig, so enthalten die Modulbeschreibungen in den studiengangsspezifischen Anhängen die notwendigen Festlegungen. Entsprechendes gilt, wenn der Nachweis der Teilnahme bzw. der erfolgreichen Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls für den Zugang zu anderen Lehrveranstaltungen des gleichen Moduls erbracht werden muss. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch die Lehrenden der jeweiligen Veranstaltung.

 

§ 8 Leistungs- und Teilnahmenachweise

(1) Soweit nach der Modulbeschreibung für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls bzw. für die Vergabe der CP Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Die nach der Modulbeschreibung für das Modul geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise dokumentieren das ordnungsgemäße Studium. Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die Nachweise sind in der Regel bei der Meldung zur Modulprüfung vorzulegen. Die CP für das Modul werden erst vergeben, wenn die geforderten Nachweise vorliegen.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nichtbestandene Studienleistungen sind uneingeschränkt wiederholbar. Bei Täuschungsversuchen gilt § 18 entsprechend.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Bei Vorlesungen besteht keine Teilnahmepflicht.

(5) Die regelmäßige aktive Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende nicht mehr als zwei der von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen bzw. 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat und sich aktiv in den Einzelveranstaltungen beteiligt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen eines Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(6) Zur aktiven Teilnahme gehören in der Regel kleinere Arbeiten, wie Protokolle oder mündliche Kurzreferate. Je nach Veranstaltung sind dafür bis zu 15 Stunden bzw. 25% der für das Selbststudium vorgesehenen Arbeitszeit aufzuwenden.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch vom Erbringen mehrerer Leistungen abhängig machen, sofern die Modulbeschreibung dies vorsieht. Studienleistungen können insbesondere sein: Klausuren, mündliche Prüfungen, Protokolle, Referate und Hausarbeiten. Bei der Abgabe einer Hausarbeit hat die oder der Studierende eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit angegebenen benutzt hat; ferner ist zu erklären, das die Hausarbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht geändert werden. Die Veranstaltungsleitung kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen. Im Übrigen gilt für Studienleistungen § 17 Abs. 1.

 

§ 9 Studienverlaufsplan, Informationen zum Studium, Studienfachberatung

(1) Ein Studienverlaufsplan gibt den Studierenden ein Beispiel für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienverlaufspläne sind Bestandteil der jeweiligen studiengangsspezifischen Anhänge.

(2) Auf der Basis der Studienverlaufspläne und der Modulbeschreibungen erstellen die Geschäftsführungen der Institute für jedes Semester ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der Regel in der letzten Vorlesungswoche des vorangehenden Semesters im Rahmen eines EDV-gestützten Systems oder in Druckform erscheint. Es beinhaltet insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

(3) Die Studierenden haben während des gesamten Studienverlaufs die Möglichkeit, die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengang beteiligten Institute aufzusuchen. Dort erhalten sie Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und bei der Wahl der Module und Lehrveranstaltungen. In folgenden Fällen wird eine fachbezogene Studienberatung dringend empfohlen:

- zu Beginn des ersten Semesters

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen

- bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

- bei Teilzeitstudium

- vor und nach studienbedingten Auslandaufenthalten.

Zur Ergänzung der Studienfachberatung können die Institute regelmäßige Informationsveranstaltungen anbieten.

(4) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(5) Die akademische Leitung der Masterstudiengänge übernimmt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan. Diese Funktion wird in der Regel für einen oder mehrere Studiengänge auf Antrag der Studiendekanin bzw. des Studiendekans vom Fachbereichsrat auf ein im jeweiligen Studiengang prüfungsberechtigtes professorales Mitglied für die Dauer von zwei Jahren übertragen.

(6) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten. Die Namen der Modulbeauftragten werden auf geeignete Weise öffentlich bekannt gegeben; die Veröffentlichung kann auch elektronisch erfolgen.

(7) Die akademische Leitung ist zusammen mit den Modulbeauftragten für alle den Studiengang betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich, insbesondere: - die Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots - die Erstellung und Aktualisierung von Listen der Prüfenden.

 

§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

Fehlt

 

III. PRÜFUNGSORGANISATION


§ 11 Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Masterprüfungen und Prüfungsamt

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die von ihm verantworteten Bachelor- und Masterstudiengänge einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss, dem die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen obliegt und der die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben erledigt. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Neuere Philologien für die Prüfungsorganisation nach § 45 Abs. 1 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss gehören fünf Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft sowie zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an. Eines der studentischen Mitglieder muss in einem der Bachelorstudiengänge, das zweite studentische Mitglied in einem der Masterstudiengänge, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist, immatrikuliert sein.

(3) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(4) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Geschäftsstelle ist in der Philosophischen Promotionskommission angesiedelt („Prüfungsamt“). Die oder der Vorsitzende kann Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung an das Prüfungsamt übertragen. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz.

(5) In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fällt einzelne Entscheidungen nach dieser Ordnung im Benehmen mit der Modulkoordination oder mit der akademischen Leitung, insbesondere bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern (§ 12 Abs. 2), bei der Zulassung zur Masterprüfung in Ausnahmefällen (§ 13 Abs. 3), bei der Organisation der Modulprüfungen (§ 15), bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 19), bei der Ausgabe des Masterthemas in Ausnahmefällen (§ 23 Abs. 6) und bei der Behandlung von Einsprüchen und Widersprüchen (§ 32).

(8) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses haben das Recht, als Zuhörerinnen und Zuhörer an den mündlichen Prüfungen teilzunehmen.

(9) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Ablehnende Entscheidungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden sind der oder dem Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss kann in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe dieser Ordnung getroffen werden, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang im Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

 

§ 12 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen befugt sind Mitglieder der Professorengruppe einschließlich der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen dürfen im Rahmen eines Masterstudiengangs nur Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, die mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(4) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

IV. PRÜFUNGSVORAUSSETZUNGEN UND -VERFAHREN


§ 13 Zulassung zur Masterprüfung

(1) Die Zulassung zur Masterprüfung setzt die Immatrikulation in dem jeweiligen Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(2) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe-Universität hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular zur Masterprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Diesem sind insbesondere beizufügen:

a. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Zwischen- oder Abschlussprüfung im Masterstudiengang oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – gegebenenfalls unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren in einem solchen Studiengang nicht abgeschlossen hat;

b. ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

c. ggf. Nachweise über fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse;

d. Nachweis über die Zahlung der nach dieser Ordnung zu entrichtenden Prüfungsgebühr (§ 33).

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Masterprüfung muss versagt werden, wenn

a. die oder der Studierende die in Abs. 2 genannten Nachweise nicht erbringt;

b. die oder der Studierende die Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung in demselben oder einem verwandten Masterstudiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet. Als verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in einem wesentlichen Teil mit den Modulen und den in ihnen geforderten Prüfungsleistungen übereinstimmen, insbesondere Masterstudiengänge mit gleichartiger Ausrichtung;

c. die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 25 Abs. 6 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlich sind.

d. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 14 Modulprüfungen, Prüfungsformen

(1) Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung) oder aus einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung. In einzelnen Modulen kann die Modulprüfung auch aus kumulativen Modulprüfungen (mehrere Modulteilprüfungen) bestehen. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(2) Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als mündliche Prüfungen (§ 21), Klausuren, Hausarbeiten oder Projektarbeiten (§ 22) erbracht. Die studiengangsspezifischen Anhänge können weitere, studiengangsspezifische Prüfungsformen vorsehen.

(3) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Ist die Prüfung einer Lehrveranstaltung zugeordnet, werden deren Inhalte und Methoden sowie die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls geprüft.

(4) Im Falle der Wiederholung von Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt die oder der Prüfende. Die Prüfungsform wird der oder dem Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(5) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Prüferin oder Prüfer und der oder dem Studierenden auch in einer Fremdsprache abgenommen werden; in den Modulbeschreibungen der jeweiligen studiengangsspezifischen Anhänge kann eine Verpflichtung zur Abnahme in einer Fremdsprache vorgesehen werden.

(6) Das Ergebnis der mündlichen Modulprüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer in einem Protokoll festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt zusammen mit der Prüfungsarbeit unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer Prüfung sind das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer und die dazugehörige Bezeichnung des Moduls bzw. Modulteils aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse nach § 16 Abs. 2 und § 18 aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 15 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren

(1) Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls. Veranstaltungsbezogene Modulprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Prüfungszeiträume für die Modulabschlussprüfungen liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, im regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 16 Abs. 1 und 2 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

(2) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss jährlich festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern möglich.

(3) Der Prüfungstermin für eine veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Modulprüfung werden auf der Webseite der Philosophischen Promotionskommission bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(4) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist beim Prüfungsamt anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung oder einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens werden vom Prüfungsamt nach Rücksprache mit dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss festgelegt und im Fachbereich bekannt gegeben. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.

(5) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern sie oder er zur Masterprüfung zugelassen und nicht beurlaubt ist und die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulprüfung ausgeschlossen. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(6) Kann die oder der Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(7) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht bis zum Rücktrittstermin über QIS oder durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Rücktritte von den Prüfungen sind bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin möglich. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung.

 

§ 16 Versäumnis und Rücktritt, Fristen

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende den bindenden Prüfungstermin versäumt, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den nicht-fristgerechten Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das Zeitpunkt, Art und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt. In Zweifelsfällen oder bei langanhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe-, Lebenspartner/in) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann sie oder er bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei einer Krankheit gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Erkennt die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses den Grund an, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt.

(3) Bei fristgerechtem Rücktritt oder anerkanntem Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

(4) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine Verlängerung der Fristen für die Absolvierung der Modulprüfungen oder eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten ermöglichen, soweit die oder der Studierende durch Krankheit, eine Behinderung, eine chronischen Erkrankung, durch Mutterschutz oder Elternzeit, durch die alleinige Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartnerin oder -partner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem anderen vergleichbaren, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden, Grund nicht in der Lage ist, die Modulprüfung bzw. Prüfungsleistung in der vorgesehenen Frist bzw. Bearbeitungszeit abzulegen. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die oder der Studierende erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich ist. Der Antrag ist grundsätzlich vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Gründe sind durch Nachweise glaubhaft zu machen. Die Pflicht zur Erbringung der Nachweise obliegt der oder dem Studierenden; sie sind zusammen mit dem Antrag einzureichen. Bei Krankheit gilt Abs. 2 entsprechend

 

§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf eine sonstige Beeinträchtigung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Gemeinsame Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

 

§ 18 Täuschung und Störungen des Prüfungsverlaufs

(1) Mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sind Prüfungsleistungen und Studienleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungs- oder Studienleistung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen haben. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z.B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte oder Mobiltelefone, zu werten.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 19 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden Module und Teilmodule in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen Die Beweislast für nicht hinreichende Voraussetzungen trägt der Prüfungsausschuss.“

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen und Teilmodulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde, als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind. Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden. Ausnahmen regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(5) Maximal können 60 CP für Prüfungsleistungen von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden. Die Anrechnung einer Masterarbeit oder vergleichbaren Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

(6) Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Bewertungssystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nichtbestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Masterstudiengang des Fachbereichs Neuere Philologien gibt, berücksichtigt. § 25 Abs. 6 findet Anwendung.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Gemeinsame Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und / oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbelehrung zu versehen.

 

§ 20 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für die Anerkennung der CP ist der individuelle Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

§ 21 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen beziehen sich auf den Stoff eines Moduls oder einzelner Lehrveranstaltungen. Sie werden von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Studierendem mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. Genaueres legen die studiengangsspezifischen Studiengänge fest.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen werden, es sein denn, die oder der zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

§ 22 Klausuren, Hausarbeiten, Projektarbeiten

(1) Klausuren beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausur soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit (gegebenenfalls mit zugestandenen Hilfsmitteln) und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausuren können Multiple Choice-Fragen enthalten. Bei der Aufstellung der Multiple Choice-Fragen und des Antwortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Lassen die studiengangsspezifischen Anhänge zu, dass Multiple Choice-Fragen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a. Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Sie müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

b. Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen die Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt

c. Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorenschaft angehören muss.

d. Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

e. Die Klausur ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Klausur zutreffend beantworteten Fragen unter 50 %, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt 90 Minuten, soweit dies nicht in den studiengangsspezifischen Anhängen anders geregelt ist.

(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren beträgt in der Regel vier Wochen. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(5) Klausuren sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausur aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

(6) Eine Hausarbeit ist die selbständige und angemessene schriftliche Ausarbeitung einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Das Thema sowie die Bearbeitungsfrist der Hausarbeit legt die Prüferin oder der Prüfer in Absprache mit der oder dem Studierenden fest. Der Ausgabezeitpunkt des Themas und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit sind zu dokumentieren; das Nähere dazu legt der Gemeinsame Prüfungsausschuss fest.

(7) In Projektarbeiten weisen die Studierenden nach, dass sie konzeptionell und lösungsorientiert praxisnahe Aufgabenstellungen oder wissenschaftliche Problemstellungen bearbeiten können. Die Dauer der Projektarbeiten ist in den studiengangsspezifischen Anhängen geregelt. Für Projektarbeiten gilt Abs. 6 entsprechend.

(8) Nach Entscheidung der oder des Prüfenden können Projekt- und Hausarbeiten auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(9) Für Haus- und Projektarbeiten gilt § 23 Abs. 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit oder Projektarbeit in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer und nach Absprache mit ihr oder ihm einzureichen ist.

(10) Beurteilung und Benotung von Projekt- und Hausarbeiten obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Die Bewertung soll nach sechs Wochen, muss spätestens aber nach acht Wochen abgeschlossen sein. Die schriftlich begründete Benotung wird zu den Prüfungsakten genommen.

(11) Die studiengangsspezifischen Anhänge können andere schriftliche Prüfungsformen (zum Beispiel Forschungsbericht, Portfolio) vorsehen.

 

§ 23 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein anspruchsvolles Thema aus dem Fachgebiet des Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Masterarbeit wird als Abschlussarbeit (Thesis) von der oder dem Studierenden angefertigt; sie kann im näheren Zusammenhang mit einem der Pflichtmodule des Studiengangs stehen; näheres regeln die studiengangsspezifischen Anhänge. Die Masterarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Personen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, erkennbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln, welche Module Studierende abgeschlossen haben müssen, um die Zulassung zur Masterarbeit zu beantragen. Die Masterarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten angefertigt und mit mindestens 15 und höchstens 30 CP angerechnet; sie kann auch Bestandteil eines Mastermoduls sein. Näheres regeln die studiengangsspezifischen Anhänge.

(3) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(4) Die Masterarbeit kann von Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Außerplanmäßigen Professorinnen oder Professoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und von promovierten Mitgliedern, die in den Masterstudiengängen lehren, ausgegeben und betreut werden; § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss eine Betreuungsperson vorzuschlagen.

(5) Die oder der Studierende beantragt bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses die Vergabe eines Themas für die Masterarbeit; ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, ein Thema vorzuschlagen; dem Vorschlag der oder des Studierenden ist dabei nach Möglichkeit zu folgen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass die oder der Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält. Das Thema vergibt die Betreuerin oder der Betreuer, die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden.

(6) Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema der Arbeit in Absprache mit einer Professorin oder einem Professor des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Sie oder er bewertet die Arbeit zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer.

(7) Die studiengangsspezifischen Anhänge regeln, in welcher Sprache die Masterarbeit verfasst werden kann. Wird die Masterarbeit in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(8) Das Thema der Masterarbeit ist so einzugrenzen, dass es innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden; die Bearbeitungsfrist des neuen Themas beginnt mit der Ausgabe. Die Rückgabe eines geänderten Themas ist ausgeschlossen.

(9) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Krankheit um den Zeitraum der Erkrankung auf Antrag beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss möglich. Eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal 50% aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag möglich. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2.

(10) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen der Masterarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Quellen entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung oder Studienleistung verwendet wurde. Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausführung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels entscheidend.

(11) Die Masterarbeit ist von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer zu beurteilen. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird auf Vorschlag der Betreuungsperson von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer vorzuschlagen. Es besteht kein Rechtsanspruch. Einer der Prüfenden muss in der Regel Professorin oder Professor oder Juniorprofessorin oder Juniorprofessor der Johann Wolfgang Goethe-Universität sein.

(12) Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüfenden spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit vorgelegt werden; die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Erstgutachtens beschränken. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel beider Beurteilungen.

(13) Wird die Masterarbeit von einer oder einem der beiden Prüfenden mit "nicht ausreichend" (5,0) beurteilt, beauftragt die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unverzüglich eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer; gleiches gilt bei Notenabweichungen von 2,0 oder mehr Notenschritten. In diesen Fällen ergibt sich die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Beurteilungen. Sind zwei Beurteilungen „nicht ausreichend“ (5,0), ist die Note der Masterarbeit „nicht ausreichend“ (5,0).

 

V. BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN, GESAMTURTEIL BEI BESTANDENER PRÜFUNG


§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung für einzelne Prüfungsleistungen ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen; sie wird von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer festgesetzt. Bei der letztmaligen Wiederholung von Prüfungsleistungen ist die Bewertung grundsätzlich von zwei Prüfenden vorzunehmen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 „sehr gut“ = eine hervorragende Leistung;

Note 2 „gut“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

Note 3 „befriedigend“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

Note 4 „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

Note 5 „nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus den Noten der Modulprüfungen und der Note der Masterarbeit oder des Mastermoduls. Die studiengangsspezifischen Anhänge legen fest, welche der Modulprüfungen in die Gesamtbenotung einbezogen werden. Die Note der Masterarbeit oder des Mastermoduls wird dabei zweifach gewichtet, sofern die studiengangsspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen. Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(3) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses angefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

bis 1,5 sehr gut very good
über 1,5 bis 2,5 gut good
über 2,5 bis 3,5 befriedigend satisfactory
über 3,5 bis 4,0 ausreichend sufficient
über 4,0 nicht ausreichend fail

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich durch das Prüfungsamt in einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Verfahren bekannt gegeben.

(5) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die Note für das Modul als Durchschnitt der Noten für die Teilprüfungen, sofern der jeweilige fachspezifische Anhang nicht vorsieht, dass sich die Modulnote nicht als das mittels CP gewichtete Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen errechnet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Masterprüfung bestanden haben, erzielen.

B = die Note, die die nächsten 25%,

C = die Note, die die nächsten 30%,

D = die Note, die die nächsten 25%,

E = die Note, die die nächsten 10% in der Vergleichsgruppe erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. So lange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Gemeinsame Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(7) Wird in der Masterprüfung eine Gesamtnote mit einem Durchschnitt im Bereich von 1,0 bis 1,3 erreicht, wird das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet „excellent“.

 

VI. NICHTBESTEHEN UND WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGEN; NICHTBESTEHEN DER MASTERPRÜFUNG


§ 25 Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen; Wiederholungsfristen

(1) Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 16 Abs. 1 oder § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Bestandene Modulprüfungen (einschließlich der veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen) können nicht wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Vor der Wiederholung können der oder dem Studierenden vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden. Bei Nichtbestehen der erstmaligen Wiederholung sollen die Veranstaltungen, auf die die Modulprüfung bezogen ist, wiederholt werden. Mit der Meldung zur Modulprüfung für diese Veranstaltungen gilt die oder der Studierende für die zweite Wiederholungsprüfung als angemeldet. Bei Nichtbestehen der letztmaligen Wiederholungsprüfung ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

(4) Wiederholungsprüfungen sollen bis zu acht Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Wird der Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten; § 16 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens sechs Wochen nach Mitteilung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten; § 16 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Die Zulassung zur Wiederholung der Masterarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Bei einer Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit nur möglich, sofern von der Rückgabe beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde.

(6) Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenter Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

 

§ 26 Endgültiges Nichtbestehen oder Abbruch der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

a. eine Prüfungsleistung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 16, § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b. die Masterarbeit zum zweiten Mal mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder in ihrer Wiederholung gemäß § 16, § 18 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c. der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

d. Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.

e. Hat eine Studierende oder ein Studierender die Masterprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

 

VII. PRÜFUNGSZEUGNIS; MASTERURKUNDE UND DIPLOMA-SUPPLEMENT


§ 27 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

§ 28 Masterurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Masterurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien und der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 29 Diploma-Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch ausgestellt, welches Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Masterabschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

 

VIII. UNGÜLTIGKEIT DER MASTERPRÜFUNG; PRÜFUNGSAKTEN; EINSPRÜCHE UND WIDERSPRÜCHE; PRÜFUNGSGEBÜHREN


§ 30 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so muss der Gemeinsame Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ (5,0) erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis bzw. die unrichtige Bescheinigung ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeugnis bzw. eine neue Bescheinigung auszustellen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma-Supplement und die Masterurkunde einzuziehen. Wird die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Verfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO).

 

§ 32 Einsprüche und Widersprüche

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen und das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

 

§ 33 Prüfungsgebühren

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren betragen für die Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro. (3) Die Gebühren nach Abs. 2 werden in zwei Raten zu je 50.- Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 34 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

Frankfurt, den 26. März 2013

Prof. Dr. Susanne Opfermann
Dekanin des Fachbereichs Neue Philologien

 



Anhang I - Vom Fachbereich Neuere Philologien angebotene Masterstudiengänge:


M.A. Ästhetik
M.A. American Studies
M.A. Anglophone Literatures, Cultures and Media
M.A. Deutsche Literatur
M.A. Filmkultur: Archivierung, Programmierung, Präsentation
M.A. Moving Cultures – Transcultural Encounters / Cultures en mouvement – recontres transculturelles / Culturas en movimiento – encuentros transculturales
M.A. Romanistische Linguistik
M.A. Romanistische Literatur- und Kulturwissenschaft
M.A. Skandinavistik
M.A. Theater-, Film- und Medienwissenschaft

I. GEGENSTÄNDE UND ZIELE DES STUDIUMS, STUDIENVORAUSSETZUNGEN, STUDIENBEGINN UND STUDIENFACHBERATUNG

I.1 Gegenstände und Ziele des Studiums

I.1.1 Studiengangsbeschreibung

Der Masterstudiengang „Theater-, Film- und Medienwissenschaft“ (TFM) befasst sich mit Darstellungsformen im Bereich des Theaters, des Filmes und der Medien. Seine Gegenstände sind deren ästhetische Erscheinungen, Theorie, Geschichte, gesellschaftliche und institutionelle Voraussetzungen, technische Bedingungen und Wirkungsweisen. Er integriert philosophische, kunst- und kulturtheoretische, historische, soziologische sowie kulturökonomische Fragestellungen in die fachspezifische Auseinandersetzung. Der Studiengang knüpft in seinem Zugang zu den untersuchten Gegenständen an die in Frankfurt seit den 1920er Jahren verfolgte kritisch-theoretische Auseinandersetzung mit künstlerischen und medialen Phänomenen an und kennzeichnet sich hinsichtlich der Lehrinhalte wie auch der Forschungsorientierung durch eine dezidiert internationale Ausrichtung.

In einem viersemestrigen Aufbaustudium vermittelt der Master Kompetenzen, die zur Übernahme von anspruchsvollen Positionen in den Bereichen Theater, Film, Medien, Kulturvermittlung und -organisation befähigen und legt die Grundlage zur wissenschaftlichen Weiterqualifikation im Rahmen eines Promotionsstudiums.

Im Mittelpunkt des Studiums steht die Ausbildung der Fähigkeit zur eigenständigen problemorientierten Reflexion gegenwärtiger Darstellungsformen in Theater, Film und Medien. Diese Fähigkeit wird in einer archäologischen und genealogischen Perspektive entwickelt und setzt Kenntnisse von Geschichte, Struktur und Systematik der aktuellen Formen des Theaters, der Performance, des Tanzes, des Films als künstlerischer und wissenschaftlich-technischer Praxis sowie der technischen und digitalen Medien voraus.

Die Studierenden haben mit Abschluss des Studiums eigene intellektuelle und künstlerische Fähigkeiten erprobt und entwickelt und die Fähigkeit zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten erworben. Das Studium vermittelt keine kunstpraktische, sondern eine geistes- und kulturwissenschaftliche, theoretische Bildung und schärft die Sensibilität für künstlerische Verfahren und Strategien. Im Unterschied zu kunstpraktischen Ausbildungsgängen qualifiziert der Studiengang für ein breites Spektrum von Tätigkeiten und nicht für eng bestimmte Berufsfelder. Er trägt damit der Tatsache Rechnung, dass sich die institutionellen und technologischen Bedingungen im Film-, Theater- und im Medienbereich rasch verändern und erweitern.

I.1.2 Ziele und Kompetenzen

Der Studiengang befähigt die Studierenden zu kritischer Wahrnehmung von Theater, Film und Medien in zeitgenössischer und historischer Perspektive. Die Vermittlung von Erfahrung mit künstlerischen und medialen Prozessen ist integraler Bestandteil des Studiengangs. Projekte im universitären Rahmen und außeruniversitäre Hospitanzen oder Assistenzen dienen der Ergänzung und Erweiterung der wissenschaftlichen Ausbildung um praktische Kenntnisse von künstlerischen Produktionsprozessen und deren materiellen und institutionellen Bedingungen. Der Studiengang vermittelt Fähigkeiten und Handlungskompetenzen, die den Studierenden in unterschiedlichen Berufsfeldern zugutekommen – von technischen und organisatorischen Fertigkeiten bis hin zur Schulung von Aufmerksamkeit und Wahrnehmung.

I.1.3 Berufliche Tätigkeiten

Mögliche Arbeitsfelder für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs sind der gesamte Bereich des Theaters, des Films, des Kinos, des Fernsehens, der Online-Kommunikation und digitaler Medien; Presse und Verlagswesen, Kulturvermittlung; Medienarchive und Museen; Bildungsinstitutionen; Kulturarbeit in Verbänden und Unternehmen im Bereich der Freizeitgestaltung, der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit.

I.2 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

I.2.1 Studienvoraussetzungen

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

e. den Bachelorstudiengang Theater-, Film und Medienwissenschaft im Hauptfach der Goethe-Universität erfolgreich abgeschlossen hat, f

f. einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer deutschen Hochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung (beispielsweise Philosophie, Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft oder einer anderen neueren Philologie, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft oder qualitativ orientierten Sozialwissenschaften) mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt oder

g. einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt.

(2) Die Zulassung zum Masterstudiengang TFM kann unter der Auflage erfolgen, dass zur Ergänzung zusätzliche Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Umfang von bis zu 30 CP aus dem Bachelorstudiengang TFM erbracht werden. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Wird die Auflage nicht bis zum Ende des dritten Studiensemesters erfüllt, ist die Zulassung zum Masterstudiengang zu widerrufen.

(3) Studienbewerberinnen und -bewerbern wird empfohlen, vor Aufnahme des Masterstudiums der TFM ein einschlägiges, mindestens vierwöchiges Praktikum im Theater-, Film- und Medienbereich zu absolvieren. Das Praktikum kann als Bestandteil eines Bachelorstudiums absolviert worden sein. Ein Praktikumsnachweis, der Auskunft über Zeitpunkt und zeitlichen Umfang sowie Tätigkeiten des Praktikums gibt, sollte den Bewerbungsunterlagen beigelegt werden. Bei einer Zulassungsbeschränkung aus Kapazitätsgründen gelten die Regelungen zum Auswahlverfahren in der entsprechenden Auswahlsatzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

Anerkannte Formen des Praktikums sind insbesondere:

– eine Hospitanz bzw. Assistenz bei einer Theater- bzw. einer Film-, Fernseh-, oder Videoproduktion mit entsprechenden Einblicken in verschiedene Produktionsbereiche, z.B. Herstellungsleitung, Ausstattung, Kamera, Schnitt bzw. Konzeption, Probenarbeit und den Theaterbetrieb oder in die Arbeit eines Radio- und Fernsehsenders oder anderer Institutionen, die mit Medien und ihrer Geschichte befasst sind (etwa Verlagswesen, Presse, Gestaltung, Ausstellungswesen),

– Hospitanzen im Verleih oder im Programmkino,

– Praktika in Institutionen der Kulturverwaltung, -vermittlung oder -förderung – Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden ebenfalls als Praktikum anerkannt. Über Zweifelsfälle entscheidet der Zulassungsausschuss.

I.2.2 Fremdsprachenkenntnisse

Vorausgesetzt wird der Nachweis von Kenntnissen in zwei neueren Fremdsprachen, die mindestens dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) entsprechen (dies entspricht den Kompetenzen, die durch das erfolgreiche Absolvieren von ca. 120 Lehrstunden in der jeweiligen Sprache erworben werden) oder Latein- bzw. Griechischkenntnissen und Kenntnissen in einer neueren Fremdsprache. Besonders wünschenswert sind gute Kenntnisse der englischen und französischen Sprache. Die entsprechenden Nachweise sind dem Zulassungsantrag beizufügen.

Die Fremdsprachenkenntnisse werden nachgewiesen durch:

– Schulzeugnisse, mit denen die Fremdsprache über mindestens drei Jahre nachgewiesen wird, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. fünf Punkte sein darf,

– Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind,

– Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen von Sprachkenntnissen, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen oder im Selbststudium erworben wurden,

– VHS-Zertifikate, das heißt ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden Lehrgang an einer Volkshochschule (Niveau A2) oder

– eine andere vom Zulassungsausschuss als gleichwertig anerkannte Bescheinigung.

I.2.3 Studienbeginn

Der Masterstudiengang TFM kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

I.2.4 Studienfachberatung

Es wird dringend empfohlen, zu Beginn des ersten Semesters die institutsinterne Studienfachberatung aufzusuchen. Die Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung bei Studienaufnahme ist obligatorisch.

II. STUDIEN- UND PRÜFUNGSORGANISATION

II.1 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

II.1.1 Aufbau des Studiums

Der Masterstudiengang TFM besteht aus einer Pflichtphase mit einem Basis- und drei Vertiefungsmodulen (1.–2. Semester) sowie einer Profilierungsphase mit zwei Wahlpflichtmodulen („Theoriemodul“, „Praxismodul“) und einem Abschlussmodul (3.–4. Semester). Er deckt die drei Teilbereiche Theater-, Film- und Medienwissenschaft in ihrer ganzen Breite ab. Eigene Akzente können in ein oder zwei Teilbereichen der Theoriemodule gesetzt werden, die als Wahlpflichtmodule der Einarbeitung in den aktuellen Forschungsstand eines Teilbereichs gewidmet sind. In ihnen wird die Voraussetzung geschaffen für eine exemplarische Vertiefung in einen Gegenstandsbereich im Rahmen der Masterarbeit sowie für eine Weiterqualifikation im Rahmen einer Dissertation. Ferner erlaubt die Struktur des Studiengangs in der Profilierungsphase auch eine Vertiefung auf dem Gebiet künstlerischer Forschung im Rahmen von szenischen Projekten sowie Film- und Medienprojekten, die als Vorbereitung weiterführender wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit oder eines Übertritts in die Berufspraxis gedacht sind. Das hierfür konzipierte Praxismodul sieht als Wahlpflichtmodul eine größere Projektarbeit in dem für die Schwerpunktsetzung gewählten Teilbereich vor.

Die Struktur des Studiengangs ist so angelegt, dass im ersten Jahr Kenntnisse schwerpunktmäßig in Seminarveranstaltungen erworben werden. Die Basismodule im ersten Semester vermitteln Zugang zum Feld in seiner ganzen Breite. Die Vertiefungsmodule im zweiten Semester erlauben eine Erweiterung der gegenstandsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse. Im dritten und vierten Semester wird der Akzent vermehrt auf das selbständige wissenschaftliche Arbeiten verlegt. Neben weiteren Seminarveranstaltungen stehen anspruchsvolle Formen des angeleiteten Selbststudiums im Vordergrund, die der Erarbeitung problemorientierter Zugänge zu den jeweiligen Gegenstandsbereichen dienen. Das dritte und das vierte Semester dienen dabei der Spezialisierung in einem oder zwei der Teilbereiche, wobei die Struktur der als Wahlpflichtmodule angelegten Theorie- und Praxismodule es erlaubt, unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen.

Der Studiengang baut auf den Hauptfach-BA TFM am Institut für TFM auf und kann konsekutiv studiert werden. Aufgrund der thematischen Breite und der inhärenten Systematik der Basismodule bietet er sich aber auch als Aufbaustudium für BA-Absolventen aus thematisch nahen Studiengängen (vgl. oben I.2.1) sowie den drei am Studiengang beteiligten Teilbereichen an.

Pflichtphase

Die Pflichtphase umfasst die vier Pflichtmodule

– „Basismodul: Poiesis und Praxis der Darstellung“,
– „Vertiefungsmodul Theater“,
– „Vertiefungsmodul Film“ und
– „Vertiefungsmodul Medien“.

Diese Module sind von allen Masterstudierenden zu absolvieren. Das Basismodul umreißt das Feld der Theater-, Film- und Medienwissenschaft in einer systematischen Perspektive unter dem Gesichtspunkt des übergreifenden Leitkonzepts der Darstellung, das die drei Teilbereiche miteinander verklammert. Die Vertiefungsmodule dienen darauf aufbauend einer gegenstandsbezogenen Auseinandersetzung.

Profilierungsphase

Die Profilierungsphase umfasst

– nach Wahl der Studierenden eines der drei Theoriemodule, die der problemorientierten Erarbeitung und exemplarischen Vertiefung aktueller Themen und Ansätze der Forschung in einem der drei Teilbereiche dienen,

– nach Wahl der Studierenden eines der drei Praxismodule, die der Erweiterung der in den Basis- und Vertiefungsmodulen erworbenen historischen Kenntnisse und theoretischen Kompetenzen im Rahmen von szenischen Projekten, Film- und Medienprojekten sowie weiteren Projekten (Tagungsorganisation, etc.) dienen, und schließlich

– das Abschlussmodul, das als Pflichtmodul aus der Qualifikationsarbeit und einem Kolloquium mit mündlicher Prüfung in zwei zu erarbeitenden Stoffgebieten besteht.

Wahlweise kann anstelle des Praxismoduls auch ein zweites Theoriemodul in einem weiteren der drei Teilbereiche belegt werden.

II.1.2 Vergabe von Kreditpunkten (CP)

Der Masterstudiengang TFM ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen bestanden sind und insgesamt 120 CP erreicht wurden.

II.1.3 Anzahl der Pflicht- und Wahlpflichtmodule

Der MA-Studiengang Theater-, Film- und Medienwissenschaft umfasst 5 Pflichtmodule (Basismodul, Vertiefungsmodul Theater, Vertiefungsmodul Film, Vertiefungsmodul Medien, Abschlussmodul) sowie zwei Wahlpflichtmodule (eines von drei Theoriemodulen und eines von drei Praxismodulen).

II.1.4 Übersicht über die Vergabe der Kreditpunkte

Basismodul 15 CP
3 Vertiefungsmodule 45 CP
Theoriemodul 15 CP
Praxismodul 15 CP
Abschlussmodul 30 CP
Gesamt 120 CP

II.2 Studiengangsspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

II.2.1 Lehr- und Lernformen

Selbststudium Lektüre (L): Im Rahmen des Selbststudiums erarbeiten sich die Studierenden in Absprache mit Dozentinnen oder Dozenten einzelne Fachgebiete aus den drei Teilfächern. Diese können sie aus den vom Institut bereitgestellten Referenzlisten (Referenzliste Film, Leseliste Theatertheorie, Leseliste Dramen etc.) auswählen. Alternativ kann der Besuch einer Reihe von Vorträgen, Filmen oder Theatervorstellungen dokumentiert werden. Leistungsnachweise können Protokolle, kurze Essays (ca. 5 Seiten) oder mündliche Fachgespräche (25 Minuten) sein.

Praxismodul: Das Modul umfasst die Konzeption, Entwicklung und Realisierung eines Projekts unter Betreuung eines Lehrenden. Die Projekte könnten im universitären Rahmen oder im Rahmen eines Praktikums realisiert werden. Anerkannt werden Praktika in Partnerinstitutionen des Studiengangs im Bereich des Theaters, des Films und der Medien nach vorheriger Absprache mit der oder dem Praktikumsbeauftragten. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für organisatorische und praktische Fragen ist die oder der Modulverantwortliche oder die oder der Praktikumsbeauftragte. Für die Anerkennung des Praktikums ist ein Nachweis der praktikumsgebenden Stelle sowie ein Praktikumsbericht vorzulegen. Diese werden von der oder dem Praktikumsbeauftragten abgenommen. Der Praktikumsnachweis muss Auskunft über die Dauer des Praktikums und die im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder geben. Die Modulprüfung besteht aus einer Projektpräsentation oder einem Bericht. Das Nähere ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

II.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Studien- und Prüfungsleistungen können erbracht werden in Form von

– längeren Hausarbeiten (in der Pflichtphase ca. 15–20 Standardseiten, in der Profilierungsphase 20–25 Standardseiten; eine Standardseite entspricht ca. 1.800 Zeichen),

– kürzeren Hausarbeiten (in der Pflichtphase ca. 7–10 Standardseiten, in der Profilierungsphase ca. 15 Standardseiten),

– Essays /„dokumentierten Auseinandersetzungen“ (im Umfang von ca. 5 Standardseiten),

– Berichten (im Umfang von 3–5 Standardseiten)

– Praktikumsberichten (im Umfang von 10–15 Standardseiten),

– Klausuren (90 Minuten),

– Referaten und deren schriftlicher Ausarbeitung (3–5 Standardseiten Textumfang),

– mündlichen Prüfungen (15 Minuten) oder

– künstlerisch-praktischen Leistungen (z.B. Inszenierungskonzept, Mitarbeit an einer Inszenierung, Filmproduktion, Videoarbeit, Drehbuchkonzept etc.; zum Umfang vgl. Modulbeschreibungen).

Alle Prüfungsleistungen werden benotet. Studienleistungen können benotet werden, gehen aber nicht in die Modulnote ein.

III. MASTERPRÜFUNG

III.1 Zulassung zur Masterprüfung

Für die Zulassung zum Abschlussmodul sind die in § 14 der Rahmenordnung genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Die Anmeldung kann erfolgen, wenn die Module der Pflichtphase abgeschlossen sind.

III.2 Umfang der Masterprüfung

Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus

a. den vier Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen der Pflichtphase „Basismodul“, „Vertiefungsmodul Theater“, „Vertiefungsmodul Film“ und „Vertiefungsmodul Medien“ (s. oben II.2.1) und

b. den Modulprüfungen der beiden Wahlpflichtmodule der Profilierungsphase „Theoriemodul“ und „Praxismodul“ sowie der Modulprüfung des Abschlussmoduls.

III.3 Berechnung der Gesamtnote

Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote ergibt sich aus der Modulnote des Abschlussmoduls (6/7 Masterarbeit, 1/7 mündliche Prüfung) sowie aus den drei besten Modulnoten der Pflicht- und Profilierungsphase. Aus diesen vier Noten wird ein arithmetisches Mittel berechnet, wobei das Abschlussmodul doppelt gewertet wird. Es ist darauf zu achten, dass in den vier angerechneten Modulen die drei Teilbereiche Theater, Film und Medien berücksichtigt werden.

IV. IN-KRAFT-TRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1) Diese studiengangspezifischen Bestimmungen treten ab dem Wintersemester 2014/15 in Kraft. Studierende, die ihr Masterstudium vor dem Wintersemester 2014/15 aufgenommen haben, können ihr Studium nach Maßgabe der Fassung des studiengangspezifischen Arthangs vom 17. Oktober 2012 fortsetzen. Ein Prüfungsanspruch nach der Ordnung vom 17. Oktober 2012 besteht nur bis zum 30. September 2018; Studierende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium nicht abgeschlossen haben, setzen ihr Studium nach dem geänderten studiengangspezifischen Anhang vom 12. Februar 2014 fort.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/2015 ihr Studium begonnen haben, können auf die neuen Regelungen wechseln. Dies ist dem Prüfungsamt durch die Studierenden schriftlich anzuzeigen.

 

Teil V: Modulbeschreibungen

Die nachfolgenden Modulbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul, den Inhalten und Qualifikationszielen des Moduls, zum Angebotszyklus, zur Dauer des Moduls, zu den zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen, zum Zeitaufwand in Semesterwochenstunden und Arbeitsaufwand in Kreditpunkten (CP) sowie zur Art der Prüfungen.

CP = Kreditpunkte (Credit points) SWS = Semesterwochenstunden TN = Teilnahmenachweis

 

V.1 Module der Pflichtphase

Basismodul - Poiesis und Praxis der Darstellung
Pflichtmodul - 15 CP - 6 SWS
Präsenzzeit
90 Arbeitsstunden (3 CP)
Selbststudium
360 Arbeitsstunden (12 CP)
Inhalte
Das Modul hat die Herstellung, den Wandel und die Bedeutung von Darstellung zum Gegenstand. Behandelt werden Theorie, Technik, Ökonomie und Institutionen der Produktion, aber auch Ästhetik, Hermeneutik, Geschichte und Medialität von Darstellungsformen in den Bereichen Theater, Film und Medien. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Länder- und Kulturgrenzen überschreitenden Charakter der untersuchten Phänomene gewidmet. Das Modul setzt sich zusammen aus drei Lehrveranstaltungen, die jeweils Poiesis und Praxis der Darstellung in den drei Teilbereichen zum Gegenstand haben und mit einem Teilnahmeschein abgeschlossen werden müssen (je 5 CP).
Kompetenzen
Ziel des Moduls ist die Entwicklung eines wissenschaftlichen Problembewusstseins und die Aneignung der dem Problem angemessenen theoretischen und methodischen Ansätze in den Bereichen Theorie, Technik, Ökonomie und Institutionen der Darstellung.
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Beginn jedes Wintersemester
Dauer
ein Semester
Studiennachweise
erfolgreiche Teilnahme an allen drei Lehrveranstaltungen gem. § 8 Abs. 7 der Rahmenordnung
Modulprüfung
keine
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Erbringung der Studiennachweise
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
1 Poiesis und Praxis der Darstellung: Theater S 2 5
2 Poiesis und Praxis der Darstellung: Film S 2 5
3 Poiesis und Praxis der Darstellung: Medien S 2 5

 

Vertiefungsmodul 1 - Theater
Pflichtmodul - 15 CP - 2/4 SWS
Präsenzzeit
30/60 Arbeitsstunden
Selbststudium
390/420 Arbeitsstunden (13/14 CP)
Inhalte
Das Modul behandelt gegenstandsbezogen und an Fallbeispielen die Poiesis und Praxis theatraler Darstellungsformen in theoretischer, ästhetischer, genealogischer, historiographischer, sozialer, politischer und institutioneller Hinsicht. Das Modul besteht aus zwei Teilen: einer der beiden Lehrveranstaltungen mit Hausarbeit (5 CP + 5 CP) sowie entweder der anderen Lehrveranstaltung ohne Hausarbeit (5 CP) oder aber einer Selbststudiumskomponente (5 CP). Die Entscheidung gibt die oder der Modulverantwortliche zu Semesterbeginn bekannt.
Kompetenzen
Ziel des Moduls ist eine gegenstandsbezogene Erweiterung des Problembewusstseins und der Sensibilität für Erscheinungsformen des Theaters, des Musiktheaters, der Performance, des Tanzes, der Installations- und Konzeptkunst sowie aller Formen theatraler Darstellung im erweiterten Sinne sowie die differenzierte Kenntnis und Bewertung wissenschaftlicher Grundfragen, Methoden und Verfahren der Theaterwissenschaft.
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Beginn Winter- oder Sommersemester
Dauer
ein oder zwei Semester
Studiennachweise
erfolgreiche Teilnahme gem. § 8 Abs. 7 der Rahmenordnung an derjenigen Lehrveranstaltung, in der keine Prüfungsleistung erworben wird, bzw. Absolvierung der Selbststudiumskomponente mit Bericht im Umfang von drei bis fünf Seiten
Modulabschlussprüfung
veranstaltungsbezogen: eine längere Hausarbeit zu einer der beiden Lehrveranstaltungen.
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Erbringung der Studiennachweise; Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
1 Darstellungsformen des Theaters: Theorie und Ästhetik S 2 5 (+5)
2 Darstellungsformen des Theaters: Institutionen und Geschichte S 2 5 (+5)
3 Selbststudium Lektüre L 5

 

Vertiefungsmodul 2 - Film
Pflichtmodul - 15 CP - 2/4 SWS
Präsenzzeit
30/60 Arbeitsstunden
Selbststudium
390/420 Arbeitsstunden (13/14 CP)
Inhalte
Das Modul behandelt gegenstandsbezogen und an Fallbeispielen die Poesis und Praxis filmischer Darstellungsformen in theoretischer, ästhetischer, genealogischer, historiographischer, sozialer, politischer und institutioneller Hinsicht. Das Modul besteht aus zwei Teilen: einer der beiden Lehrveranstaltungen mit Hausarbeit (5 CP + 5 CP) sowie entweder der anderen Lehrveranstaltung ohne Hausarbeit (5 CP) oder aber einer Selbststudiumskomponente (5 CP). Die Entscheidung gibt die oder der Modulverantwortliche zu Semesterbeginn bekannt.
Kompetenzen
Ziel des Moduls ist die gegenstandsbezogene Erweiterung des Problembewusstseins und der Sensibilität für Erscheinungsformen des Films und der audiovisuellen Medien, der Installations- und Konzeptkunst sowie aller Formen filmischer Darstellung im erweiterten Sinne sowie die differenzierte Kenntnis und Bewertung wissenschaftlicher Grundfragen, Methoden und Verfahren der Filmwissenschaft.
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Beginn Winter- oder Sommersemester
Dauer
ein oder zwei Semester
Studiennachweise
erfolgreiche Teilnahme gem. § 8 Abs. 7 der Rahmenordnung an derjenigen Lehrveranstaltung, in der keine Prüfungsleistung erworben wird, bzw. Absolvierung der Selbststudiumskomponente mit Bericht im Umfang von drei bis fünf Seiten
Modulabschlussprüfung
veranstaltungsbezogen: eine längere Hausarbeit zu einer der beiden Lehrveranstaltungen
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Erbringung der Studiennachweise; Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
1 Darstellungsformen des Films: Theorie und Ästhetik S 2 5 (+5)
2 Darstellungsformen des Films: Geschichte, Ökonomie, Technik S 2 5 (+5)
Selbststudium Lektüre L 5

 

Vertiefungsmodul 3 - Medien
Pflichtmodul - 15 CP - 2/4 SWS
Präsenzzeit
30/60 Arbeitsstunden (1/2 CP)
Selbststudium
390/420 (13/14 CP) Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul behandelt gegenstandsbezogen und an Fallbeispielen die Poiesis und Praxis medialer Darstellungsformen in theoretischer, ästhetischer, genealogischer, historiographischer, sozialer, politischer und institutioneller Hinsicht. Das Modul besteht aus zwei Teilen: einer der beiden Lehrveranstaltungen mit Hausarbeit (5 CP + 5 CP) sowie entweder der anderen Lehrveranstaltung ohne Hausarbeit (5 CP) oder aber einer Selbststudiumskomponente (5 CP). Die Entscheidung gibt die oder der Modulverantwortliche zu Semesterbeginn bekannt.
Kompetenzen
Ziel des Moduls ist die gegenstandsbezogene Erweiterung des Problembewusstseins und der Sensibilität für mediale Phänomene und Prozesse, der Medienkunst, der technischen und digitalen Medien sowie aller Formen medialer Darstellung im erweiterten Sinne sowie die differenzierte Kenntnis und Bewertung wissenschaftlicher Grundfragen, Methoden und Verfahren der Medienwissenschaft.
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Beginn Winter- oder Sommersemester
Dauer
ein oder zwei Semester
Studiennachweise
erfolgreiche Teilnahme gem. § 8 Abs. 7 der Rahmenordnung an derjenigen Lehrveranstaltung, in der keine Prüfungsleistung erworben wird, bzw. Absolvierung der Selbststudiumskomponente mit Bericht im Umfang von drei bis fünf Seiten
Modulabschlussprüfung
veranstaltungsbezogen: eine längere Hausarbeit zu einer der beiden Lehrveranstaltung
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Erbringung der Studiennachweise; Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
1 Medialität und mediale Darstellung: Theorie und Ästhetik S 2 5 (+5)
2 Medialität und mediale Darstellung: Geschichte, Ökonomie, Technik S 2 5 (+5)
Selbststudium Lektüre L (5)

 

V.2 Module der Profilierungsphase

Theoriemodul 1 - Theater
Wahlpflichtmodul - 15 CP - 2 SWS
Präsenzzeit
30 Arbeitsstunden (1 CP)
Selbststudium
420 Arbeitsstunden (14 CP)
Inhalte
Das Modul dient der problemorientierten Erarbeitung und exemplarischen Vertiefung aktueller Themen und Ansätze der Forschung im Bereich der Theaterwissenschaft. Das Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung mit Hausarbeit (10 CP) und einem angeleiteten Selbststudium (5 CP).
Kompetenzen
Das Theoriemodul baut auf die in den Vertiefungsmodulen entwickelte Fähigkeit zur kritischen Reflexion von Forschungsansätzen und Methoden auf und soll die Studierenden befähigen, Themenfelder der Forschung zu umreißen und eigenständig wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln.
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
jedes Wintersemester
Dauer
ein Semester
Studiennachweise
erfolgreiche Teilnahme (Bericht) am angeleiteten Selbststudium
Modulabschlussprüfung
veranstaltungsbezogen: eine längere Hausarbeit zum Seminar
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Erbringen der Studiennachweise und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
1 Aktuelle Fragestellungen der Theaterwissenschaft S 2 10
Selbststudium Lektüre L 5

 

Theoriemodul 2 - Film
Wahlpflichtmodul - 15 CP - 2 SWS
Präsenzzeit
30 Arbeitsstunden (1 CP)
Selbststudium
420 Arbeitsstunden (14 CP)
Inhalte
Das Modul dient der problemorientierten Erarbeitung und exemplarischen Vertiefung aktueller Themen und Ansätze der Forschung im Bereich der Filmwissenschaft. Das Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung mit Hausarbeit (10CP) und einem angeleiteten Selbststudium (5 CP).
Kompetenzen
Das Theoriemodul baut auf die in den Vertiefungsmodulen entwickelte Fähigkeit zur kritischen Reflexion von Forschungsansätzen und Methoden auf und soll die Absolventen befähigen, Themenfelder der Forschung zu umreißen und eigenständig wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln.
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
jedes Wintersemester
Dauer
ein Semester
Studiennachweise
erfolgreiche Teilnahme (Bericht) am angeleiteten Selbststudium
Modulabschlussprüfung
veranstaltungsbezogen: eine längere Hausarbeit zu einer Lehrveranstaltung zum Seminar
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Erbringen der Studiennachweise und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
1 Aktuelle Fragestellungen der Filmwissenschaft S 2 10
Selbststudium Lektüre L 5

 

Theoriemodul 3 - Medien
Wahlpflichtmodul - 15 CP - 2 SWS
Präsenzzeit
30 Arbeitsstunden (1 CP)
Selbststudium
420 Arbeitsstunden (14 CP)
Inhalte
Das Modul dient der problemorientierten Erarbeitung und exemplarischen Vertiefung aktueller Themen und Ansätze der Forschung im Bereich der Medienwissenschaft. Das Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung mit Hausarbeit (10 CP) und einem angeleiteten Selbststudium (5 CP).
Kompetenzen
Das Theoriemodul baut auf die in den Vertiefungsmodulen entwickelte Fähigkeit zur kritischen Reflexion von Forschungsansätzen und Methoden auf und soll die Absolventen befähigen, Themenfelder der Forschung zu umreißen und eigenständig wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln.
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
jedes Wintersemester
Dauer
ein Semester
Studiennachweise
erfolgreiche Teilnahme (Bericht) am angeleiteten Selbststudium
Modulabschlussprüfung
veranstaltungsbezogen: eine längere Hausarbeit zum Seminar
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Erbringen der Studiennachweise und Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
1 Aktuelle Fragestellungen der Medienwissenschaft S 2 10
Selbststudium Lektüre L 5

 

Praxismodul 1 - Theater
Wahlpflichtmodul - 15 CP - 2 SWS
Präsenzzeit
30 Arbeitsstunden (1 CP)
Selbststudium
420 Arbeitsstunden (14 CP)
Inhalte
Gegenstand des Moduls ist die Konzeption, Entwicklung und Realisierung eines szenischen Projekts im Bereich Theater. Das Modul besteht aus einer Veranstaltung, in der unter Betreuung einer Lehrkraft die Grundlagen des Projektes entwickelt werden, sowie in der angeleiteten selbstständigen Umsetzung des Projekts.
Kompetenzen
Das Praxismodul dient der Erweiterung der in den Basis- und Vertiefungsmodulen erworbenen historischen Kenntnisse und theoretischen Kompetenzen in künstlerischer Forschung. Es schärft durch Einblicke in professionelle künstlerische Prozesse den Blick für Fragestellungen und Probleme der gegenwärtigen Theaterpraxis. Darüber vermittelt es die Fähigkeit zu differenzierter Verhandlung historischer Fragen. Alternativ oder ergänzend sind auch Praxisprojekte denkbar, die eine Qualifikation im Hinblick auf eine zukünftige wissenschaftliche oder kulturvermittelnde Berufspraxis erlauben (Tagungsorganisation, Organisation einer Theaterveranstaltung etc.).
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Winter- oder Sommersemester
Dauer
ein Semester
Studiennachweise
aktive Teilnahme (Projektpräsentation) am Praxisprojekt gem. § 8 Abs. 6 der Rahmenordnung bzw. Praktikumsnachweis
Modulabschlussprüfung
Bericht (3-5 Standardseiten) bzw. Praktikumsbericht (10-15 Standartseiten)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Erbringen der Studienleistungen, Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
1 Praxisprojekt P/Ü 2 5 + 10

 

Praxismodul 2 - Film
Wahlpflichtmodul - 15 CP - 2 SWS
Präsenzzeit
30 Arbeitsstunden (1 CP)
Selbststudium
420 Arbeitsstunden (14 CP)
Inhalte
Gegenstand des Moduls ist die Konzeption, Entwicklung und Realisierung eines Projekts im Bereich Film. Das Modul besteht aus einer Veranstaltung, in der unter Betreuung einer Lehrkraft die Grundlagen des Projektes entwickelt werden, sowie in der angeleiteten selbstständigen Umsetzung des Projekts.
Kompetenzen
Das Praxismodul dient der Erweiterung der in den Basis- und Vertiefungsmodulen erworbenen historischen Kenntnisse und theoretischen Kompetenzen in künstlerischer Forschung. Es schärft durch Einblicke in professionelle künstlerische und organisationelle Prozesse den Blick für Fragestellungen und Probleme der gegenwärtigen Praxis der Filmproduktion und der Filmvermittlung. Darüber vermittelt es die Fähigkeit zu differenzierter Verhandlung historischer Fragen. Alternativ oder ergänzend sind auch Praxisprojekte denkbar, die eine Qualifikation im Hinblick auf eine zukünftige wissenschaftliche oder kulturvermittelnde Berufspraxis erlauben (Tagungsorganisation, Organisation einer Filmveranstaltung etc.).
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Winter- oder Sommersemester
Dauer
ein Semester
Studiennachweise
aktive Teilnahme (Projektpräsentation) am Praxisprojekt gem. § 8 Abs. 6 der Rahmenordnung bzw. Praktikumsnachweis
Modulabschlussprüfung
Bericht (3–5 Standardseiten) bzw. Praktikumsbericht (10-15 Standardseiten)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Erbringen der Studienleistungen, Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
1 Praxisprojekt P/Ü 2 5 + 10

 

Praxismodul 3 - Medien
Wahlpflichtmodul - 15 CP - 2 SWS
Präsenzzeit
30 Arbeitsstunden (1 CP)
Selbststudium
420 Arbeitsstunden (14 CP)
Inhalte
Gegenstand des Moduls ist die Konzeption, Entwicklung und Realisierung eines Projekts im Bereich Medien. Das Modul besteht aus einer Veranstaltung, in der unter Betreuung einer Lehrkraft die Grundlagen des Projektes entwickelt werden, sowie in der angeleiteten selbstständigen Umsetzung des Projekts.
Kompetenzen
Das Praxismodul dient der Erweiterung der in den Basis- und Vertiefungsmodulen erworbenen historischen Kenntnisse und theoretischen Kompetenzen in künstlerischer Forschung und medialer Produktion. Es schärft durch Einblicke in professionelle künstlerische, kommunikative und organisationelle Prozesse den Blick für Fragestellungen und Probleme der gegenwärtigen Praxis der Medienproduktion. Darüber vermittelt es die Fähigkeit zu differenzierter Verhandlung historischer Fragen. Alternativ oder ergänzend sind auch Praxisprojekte denkbar, die eine Qualifikation im Hinblick auf eine zukünftige wissenschaftliche oder kulturvermittelnde Berufspraxis erlauben (Tagungsorganisation etc.).
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Winter- oder Sommersemester
Dauer
ein Semester
Studiennachweise
aktive Teilnahme (Projektpräsentation) am Praxisprojekt gem. § 8 Abs. 6 der Rahmenordnung bzw. Praktikumsnachweis
Modulabschlussprüfung
Bericht (3–5 Standardseiten) bzw. Praktikumsbericht (10-15 Standardseiten)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Erbringen der Studienleistungen, Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
1 Praxisprojekt P/Ü 2 5 + 10

 

Abschlussmodul
Pflichtmodul - 30 CP
Präsenzzeit
30 Arbeitsstunden
Selbststudium
870 Arbeitsstunden
Inhalte
Das Modul setzt sich zusammen aus einer Qualifikationsarbeit (Masterarbeit) im Umfang von etwa 70 Seiten (ca. 30.000 Wörter / 126.000 Zeichen) und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Qualifikationsarbeit wird zu einem selbst gewählten Thema in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer im Zeitraum von 16 Wochen erstellt. Die Prüfung deckt zwei in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer selbst gewählte Themen ab, die im Rahmen des Moduls erarbeitet werden. Die Qualifikationsarbeit und die mündliche Prüfung decken den im Theoriemodul vertieften Gegenstandsbereich ab bzw. verteilen sich auf die beiden in den Theoriemodulen vertieften Gegenstandsbereiche.
Kompetenzen
Im Abschlussmodul werden die in der Pflichtphase und in den Theorie- und Praxismodulen der Profilierungsphase erworbenen Qualifikationen im Rahmen einer selbstständigen Qualifikationsarbeit und einer mündlichen Prüfung bei einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer verfestigt. Die mündliche Prüfung hat den Charakter eines wissenschaftlichen Gesprächs und dient der Überprüfung der Fähigkeit, begründete wissenschaftliche Behauptungen aufzustellen und diese zu verteidigen.
Verwendbarkeit
Master TFM
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Angebotsturnus
Sommer- oder Wintersemester
Dauer
ein Semester
Studiennachweise
keine
Modulprüfung
kumulativ: Masterarbeit (20 CP) und Kolloquium mit mündlicher Prüfung (10 CP)
Voraussetzungen für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltung Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Kolloquium und mündliche Prüfung Kq 2 10
Masterarbeit 20

 

Teil V: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Exemplarischer Studienverlaufsplan
120 CP
Profilierungsphase 3./4. Sem.
30 CP pro Semester
Pflichtphase 1./2. Sem.
Abschlussmodul 30 CP (20 CP Hausarbeit, 10 CP mündliche Prüfung
Theoriemodul: Aktuelle Forschungsthemen 15 CP (10 CP + 5 CP)
Praxismodul 15 CP (alternativ: Theoriemodul)
Vertiefungsmodul Theater 15 CP
Vertiefungsmodul Film 15 CP
Vertiefungsmodul Medien 15 CP
Basismodul: Poisis und Praxis der Darstellung 15 CP 5 CP T / 5 CP F / 5 CP M

CP     Credit Points (Kreditpunkte)
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     European Credit Transfer Systems
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
HimmaVO     Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94)
Kq     Kolloquium
M.A.     Master of Arts
Pr     Praktikum
Pj     Projekt
S     Seminar
SWS     Semesterwochenstunden
V     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Theater-, Film- und Medienwissenschaft, Master*

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