Vergleichende Religionswissenschaft NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Vergleichende Religionswissenschaft Nebenfach (ab WS 2011/12)

Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Vergleichende Religionswissenschaft NF

Ordnung für den Teilstudiengang Religionswissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach an der Johann
Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 18. Juni 2008

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung, Gliederung des Studiums und Studienrichtungen
§ 2 Ziel des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach
§ 3 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

II. Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach Religionswissenschaft; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen; Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 6 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 7 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 8 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 9 Akademische Leitung und Modulkoordination
§ 10 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft

§ 11 Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach
§ 12 Modulprüfungen
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft
§ 15 Nachteilsausgleich
§ 16 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 17 Klausurarbeiten
§ 18 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Modulnoten; Gesamtnote

§ 20 Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Religionswissenschaft

VI. Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft

§ 21 Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen im Nebenfach Religionswissenschaft sowie Wiederholungsfrist
§ 22 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft
§ 23 Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse

VII. Schlussbestimmungen

§ 24 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 25 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 26 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 27 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1.1 Studienverlaufsplan RW BA-Nebenfach

Anhang 1.2 Pflicht- und Wahlpflichtmodule RW BA-Nebenfach

Anhang 1.3 Modulbeschreibungen RW BA-Nebenfach

001 (IR) Arabisch Hauptfach
002 (IR) Einführung in die islamische Religion
002 (RW) Theorien und Methoden der Religionswissenschaft
003 (IR) Geschichte der islamischen Religion
004 (IR) Islam in der Begegnung
005 (IR) Islamische Theologie und Philosophie
003 A (RW) Religionen in Geschichte und Gegenwart
003 B (RW) Religionen in Geschichte und Gegenwart
004 (RW) Systematisch-vergleichende Religionswissenschaft / „Phänomenologie“
005 (RW) Praxisprojekt Religionen Hauptfach
006 (IR) Koranexegese
007 (IR) Hadithwissenschaft
008 (IR) Islamisches Recht
006 (RW) Angewandte Religionswissenschaft
012 (RW) Religionsphilosophie
013 (RW) Empirische Religionsforschung
009 (IR) BA-Arbeit

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung, Gliederung des Studiums und Studienrichtungen
§ 2 Ziel des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach
§ 3 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung, Gliederung des Studiums und Studienrichtungen

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft der Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Die Verantwortung für die Studienrichtung „Vergleichende Religionswissenschaft“ tragen die Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie, für die Studienrichtung „Religionswissenschaft, Teilstudiengang Islamische Religion“ allein der Fachbereich Evangelische Theologie.

(2) Das Nebenfach Religionswissenschaft wird parallel zu einem Bachelor-Hauptfach studiert. Das Studium und die Bachelorprüfung im Hauptfach sind nach den Bestimmungen der für das Hauptfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Als Hauptfächer können Bachelor-Hauptfächer im Umfang von 120 CP gewählt werden.

(3) Das Nebenfach Religionswissenschaft kann in den Studienrichtungen „Vergleichende Religionswissenschaft“ (RW) oder „Religionswissenschaft, Teilstudiengang Islamische Religion“ (IR) studiert werden. Die Wahl der Studienrichtung erfolgt mit der Einschreibung. Bei einem Wechsel der Studienrichtungen werden bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen, die für die neue Studienrichtung vorgeschrieben sind, anerkannt. Ein Wechsel ist nur möglich, wenn in der bisherigen Studienrichtung keine Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen endgültig nicht bestanden wurden.

§ 2 Ziel des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach

(1) Die Welt der Religionen ist überregional, lokal und in ihrer Geschichte äußerst vielfältig. Religionen prägen Kulturen, Identitäten und Lebensformen und haben nicht selten einen politischen Anspruch. Die Religionswissenschaft ist ein Schlüssel, um solche Zusammenhänge zu erforschen. Sie ist eine Disziplin, die sich in einem interkulturellen Kontext um die methodisch präzise und kohärente Erfassung religiöser Erscheinungen in Geschichte und Gegenwart bemüht. Dabei geht es ihr sowohl um das Verstehen allgemeiner historischer und kultureller Zusammenhänge als auch um Zugänge, die es erlauben, religiöse Phänomene in ihrer Unverwechselbarkeit wahrzunehmen. Schwerpunktmäßig wird daher in Frankfurt sowohl mit den vielfältigen Methoden der empirischen Kulturwissenschaften als auch mit einer hermeneutisch-dialogisch orientierten Religionsphänomenologie gearbeitet, die ihr Augenmerk auch auf die subjektiven religiösen Innenperspektiven legt.

Die Studienrichtung IR erschließt schwerpunktmäßig die islamische Religion in allen ihren Gebieten systematisch, historisch, literarisch und phänomenologisch aus einer Binnenperspektive. Insbesondere befasst sie sich mit der Entwicklung des Islam im europäischen Kontext und der islamischen Grundlegung des interreligiösen Dialogs. Einen Schwerpunkt bildet der Diskurs islamischer Traditionen im Kontext christlicher und jüdischer Traditionen in ihrer europäischen und deutschen Ausprägung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches Religionswissenschaft überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Faches anzuwenden.

§ 3 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang mit dem Nebenfach Religionswissenschaft richtet sich nach Maßgabe des gewählten Hauptfaches und beträgt entweder sechs oder acht Semester. Der beispielhafte Studienverlaufsplan geht von 6 Semestern aus. Der Fachbereich Evangelische Theologie und der Fachbereich Katholische Theologie stellen durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium im Nebenfach Religionswissenschaft einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Bachelorstudium im Nebenfach Religionswissenschaft kann auch in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(3) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester in Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach Religionswissenschaft; Kreditpunkte (CP)
§ 5 Lehr- und Lernformen; Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 6 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 7 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 4 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau im Nebenfach Religionswissenschaft; Kreditpunkte (CP)

(1) Das Studium im Fach Religionswissenschaft kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Voraussetzung für das Studium im Nebenfach Religionswissenschaft ist die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Hauptfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(3) Das Studium im Nebenfach Religionswissenschaft ist modular aufgebaut. Ein Modul (Pflichtmodul oder Wahlpflichtmodul) ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, das nach Maßgabe der Modulbeschreibung (Anhang) mit einer Modulabschlussprüfung oder mit einer kumulativen Modulprüfung abgeschlossen wird. Die Lerninhalte und -ziele der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich ebenfalls aus den Modulbeschreibungen im Anhang.

(4) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst (a) die Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls, (b) die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, sowie (c) die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls und an der Modulprüfung. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist, sofern dies in der Modulbeschreibung festgelegt ist, die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung.

(5) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen bestanden wurden und insgesamt mindestens 60 CP nachgewiesen sind.

§ 5 Lehr- und Lernformen; Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden.

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

c) Seminar/Proseminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge, Erlernen und Einüben von Präsentations- und Diskussionstechniken.

(2) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhänge 1.3 bzw. 2.3).

(3) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, ist ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Die Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und/oder auf der Netzseite der Universität bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das für die Lehrveranstaltung zuständige Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung oder ein Ferienkurs eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch das Dekanat ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuchs der Lehrveranstaltung im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung oder durch Los. Die anzuwendende Alternative legt das zuständige Dekanat fest.

(4) Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 6 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang) für die Vergabe von CP für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls vorsehen, dass Leistungs- oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen. Für Vorlesungen gibt es keine Teilnahmepflicht.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sind nach Möglichkeit vor Ablauf des Semesters auszustellen, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulnote ein. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung und, soweit dies die Lehrveranstaltungsleitung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises voraussetzt, die aktive Beteiligung an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters an-gesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die regelmäßige Teilnahme soll noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen bzw. 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Sonderleistungen zu erwerben.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, benotete oder unbenotete individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Protokolle, Literaturberichte, Übungsaufgaben, Referate, Hausarbeiten. Bei Referaten und Hausarbeiten hat die oder der Studierende bei deren Abgabe eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die Veranstal-tungsleitung kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

§ 7 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich Evangelische Theologie und der Fachbereich Katholische Theologie erstellen für das Fach Religionswissenschaft ein Kommentiertes Modul- und Veranstaltungsverzeichnis, das in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheint. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

(3) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten. Die Studienfachberatung im Nebenfach Religionswissenschaft erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel. Die Zuständigkeit für die Studienfachberatung im Hauptfach ergibt sich aus der Ordnung für das Hauptfach.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 8 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 9 Akademische Leitung und Modulkoordination
§ 10 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

§ 8 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Die Fachbereiche Evangelische Theologie und Katholische Theologie bilden für die Bachelorstudiengänge Religionswissenschaft (Haupt- und Nebenfach) sowie den Masterstudiengang Religionswissenschaft einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Dieser ist für die Organisation der Modulprüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten in diesen Studiengängen zuständig. Die Verantwortung der Dekanate des Fachbereichs Evangelische Theologie und Katholische Theologie für die Prüfungsorganisation nach § 45 Abs.1 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass die Bestimmungen der Ordnung für das Bachelor-Hauptfach und der Ordnung für das Bachelor-Nebenfach Religionswissenschaft sowie der Ordnung für den Masterstudiengang Religionswissenschaft eingehalten werden. Er gibt Anregungen zur Reform dieser Ordnungen und berichtet den Fachbereichen Evangelische Theologie und Katholische Theologie auf der Grundlage der Daten aus dem Prüfungsamt jährlich über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern und zwar:

– zwei Professorinnen bzw. Professoren des Fachbereichs Evangelische Theologie;

– zwei Professorinnen bzw. Professoren des Fachbereichs Katholische Theologie;

– eine Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Evangelische Theologie beziehungsweise des Fachbereichs Katholische Theologie;

– zwei Studierenden, von denen eine oder einer im Bachelorstudiengang Religionswissenschaft und eine oder einer im Masterstudiengang Religionswissenschaft immatrikuliert ist.

Die professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Lehrleistungen in Religionswissenschaft erbringen.

Für die erste Amtsperiode des Prüfungsausschusses können Studierende, die im Magisterstudiengang mit dem Fach Religionswissenschaft eingeschrieben sind, in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

(3) Die professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden jeweils auf Vorschlag der Professorengruppe vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Evangelische Theologie beziehungsweise vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Katholische Theologie gewählt. Die Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der Wissenschaftliche Mitarbeiter und ihre oder seine Vertretung werden auf Vorschlag ihrer Gruppe im turnusmäßigen Wechsel von den Fachbereichsräten beginnend mit dem Fachbereich Evangelische Theologie gewählt. Die beiden Studierenden werden auf Vorschlag ihrer Gruppe gewählt. Die Amtszeit der professoralen Mitglieder und der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder des Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Prüfungsausschuss beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(5) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheiten und seine Funktion wird durch den/die Stellvertreter/in wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren.

(9) Der Prüfungsausschuss kann sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalls vorlegen lassen und die beteiligten Prüfer und Prüferinnen sowie die Beisitzer und Beisitzerinnen anhören. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(10) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt (Philosophische Promotionskommission). Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten nach Maßgabe der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(13) Der Prüfungsausschuss berichtet jährlich auf der Grundlage der Daten aus dem Prüfungsamt den Fachbereichsräten 06 und 07 über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen, die Verteilung der Bachelorarbeiten sowie die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten und gibt Anregungen für eine Anpassung der Ordnung für den Studiengang.

§ 9 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Studiengangs nehmen die Studiendekaninnen oder die Studiendekane der Fachbereiche 06 und 07 wahr. Diese Funktion kann auf ihren oder seinen Vorschlag von den Fachbereichsräten auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs.

(2) Für jedes Modul des Faches Religionswissenschaft ernennt die akademische Leitung aus dem Kreis der hauptamtlich beschäftigten prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Diese oder dieser ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Ernennung der Prüferinnen und Prüfer der Modulprüfungen, sofern sich dies nicht bereits aus der Modulstruktur ergibt.

§ 10 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs.2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausgeübt haben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf im Rahmen eines Bachelorstudienganges nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft

§ 11 Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach
§ 12 Modulprüfungen
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft
§ 15 Nachteilsausgleich
§ 16 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 17 Klausurarbeiten
§ 18 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 11 Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft ist zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu den Bachelorprüfungen ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang im Nebenfach Religionswissenschaft;

2. eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung in Religionswissenschaft oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in Religionswissenschaft oder eine solche Prüfung in einem eng verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder einem verwandten Studiengang verloren hat oder – ggf. unter Angabe von Fehlversuchen – ob er oder sie ein Prüfungsverfahren in einem solchen Studiengang noch nicht abgeschlossen hat;

3. die Nennung des Hauptfaches;

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft entscheidet in Zweifelsfällen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschuss. Der oder die Studierende ist zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn die in Abs. 2 genannten Nachweise unvollständig sind oder die oder der Studierende die Bachelorprüfung in Nebenfach Religionswissenschaft oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Religionswissenschaft oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ihren oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren beziehungsweise in einer noch nicht abgeschlossenen Modulprüfung befindet. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 12 Modulprüfungen

(1) Der Abschluss eines Moduls erfolgt nach Maßgabe der Modulbeschreibungen durch eine Prüfung als Modulabschlussprüfung oder durch die Kumulation mehrerer Modulteilprüfungen. Die Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Bei kumulativen Modulprüfungen werden die Inhalte und Methoden des Teilmoduls abgeprüft. Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus den Modulbeschreibungen Jede Modulteilprüfung muss für sich bestanden sein. Eine zweimalige Wiederholung jeder Prüfung ist möglich.

(2) Zu jeder Modulprüfung ist eine Meldung erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Eine Meldung kann nur erfolgen, sofern der oder die Studierende an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert und zur Hauptfach-Bachelorprüfung in Religionswissenschaft zugelassen ist und sofern er oder sie die Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat sowie die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Dies gilt auch für die Meldung zur Wiederholungsprüfung (§ 21). Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist die Zulassung zur Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie alle Modulteilprüfungen oder die Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Modulprüfungen ablegen. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(3) Die Meldung zur Prüfung erfolgt – durch fristgerechte Meldung beim Prüfungsamt bzw. am Prüfungsverwaltungssystem. – bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen bei der Dozentin oder dem Dozenten. Die festzulegende Meldefrist endet frühestens vier Wochen und die Rücktrittsfrist eine Woche vor dem Prüfungstermin.

(4) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(5) Bei Modulteilprüfungen erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungstermine und Bearbeitungsfristen nach Möglichkeit zu Beginn der Lehrveranstaltungsreihe, andernfalls in deren Verlauf. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Modulbeauftragten oder die Lehrveranstaltungsleitungen. Prüfungstermine und Bearbeitungsfristen zu Modulabschlussprüfungen werden den Studierenden frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.

(6) Das Ergebnis der Modulprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin in einem Protokoll schriftlich festgehalten, das sie oder er dem Prüfungsamt im Falle einer schriftlichen Prüfungsleistung zusammen mit der Prüfungsleistung unverzüglich zuleitet. In das Protokoll zu einer schriftlichen Prüfungsleistung sind die Prüfungsdaten aufzunehmen. Prüfungsdaten sind: Name und Matrikelnummer des/der zu Prüfenden, das Prüfungsdatum, die Prüfungsdauer, die dazugehörige Bezeichnung des Moduls, die Prüfungsform, das Thema der Prüfung, die Namen des Prüfers oder der Prüferin und ggf. die Namen der aufsichtsführenden Personen oder bei mündlichen Modulprüfungen des Beisitzers oder der Beisitzerin und die Noten. Während der Prüfung sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach § 13 Abs. 2 und 3 festzuhalten, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem oder der Beisitzenden zu unterzeichnen. Zur elektronischen Übermittlung von Prüfungsdaten kann der Prüfungs-ausschuss Richtlinien erlassen.

(7) Den Studierenden soll die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen in der Regel spätestens zum Ende des Semesters, in dem die Prüfungsleistung erbracht wurde, bekannt gegeben worden sein. Die Bekanntgabe erfolgt durch den Prüfer oder die Prüferin. Die Bekanntgabe der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen ist in § 16 Abs. 4 geregelt. (8) Schriftliche Modulprüfungen sind bei ihrer letztmaligen Wiederholung durch zwei Prüfende zu bewerten. Bei unterschiedlichen Bewertungen stellt das Prüfungsamt die Note der Prüfungsleistung aufgrund des arithmetischen Mittels fest.

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Treten Studierende von ihrer angemeldeten Modulprüfung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (§ 12 Abs. 3) oder nach Antritt der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt die hierfür geltend gemachten Gründe als triftig an. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder als Prüfungsleistung ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde. Die Gründe müssen dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach bekannt Werden der Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. In Zweifelsfällen oder bei lang anhaltender oder wiederholter Krankheit kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Ist der oder die Studierende durch Krankheit eines von ihm oder ihr allein zu versorgenden Kindes oder eines oder einer von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet möglichst vor dem Prüfungstermin darüber, ob die Gründe anerkannt werden. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(2) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 18 Abs. 2 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z.B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Handys zu werten.

(3) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der Aufsicht führenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs.2 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.

(4) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ 5,0) gilt.

(5) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 2 oder 3 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von vier Wochen beim Prüfungsausschuss einen begründeten Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 14 Umfang der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft setzt sich zusammen aus den Modulprüfungen zu den in den Anhängen für das Bachelorstudium ausgewiesenen 5 Pflicht- und 3 Wahlpflichtmodulen in der Studienrichtung RW (Anhang 1.2) bzw. den 8 Pflichtmodulen in der Studienrichtung IR (Anhang 2.2)

(2) Die Formen, in denen die Modulprüfungen abzulegen sind, ergeben sich aus den Modulbeschreibungen. Sieht die Modulbeschreibung mehrere Prüfungsformen vor, muss die oder der Prüfende die erforderliche Festlegung treffen. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der Bekanntgabe des Meldetermins für die Modulprüfung durch den Prüfungsausschuss verbindlich mitzuteilen. Im Falle der Wiederholung der Modulprüfung, die aus einer Hausarbeit besteht, liegt es im Ermessen des Prüfers oder der Prüferin, die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von maximal 30 Minuten durchzuführen.

§ 15 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende, gestützt auf das ärztliche Attest, glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 16 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. Die Entscheidung über die Prüfungsform obliegt dem Prüfer oder der Prüferin.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierender oder Studierendem mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen, soweit im Anhang keine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 17 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausurarbeit soll der oder die Studierende nachweisen, dass er oder sie eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und beträgt in der Regel neunzig Minuten. Abweichungen sind in den Modulbeschreibungen (Anhang) festgelegt.

(2) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

§ 18 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) Eine Modulprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 10 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft, die den Ausgabezeitpunkt und die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(2) Der Umfang der Hausarbeiten beträgt 15 bis 20 Seiten. Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit beträgt, soweit in der Modulbeschreibung keine Regelung getroffen ist, höchstens 5 Wochen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(3) Das Bewertungsverfahren der Hausarbeit soll 6 Wochen nicht überschreiten. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist und den für eine Hausarbeit als Einzelleistung geltenden Anforderungen entspricht.

§ 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist. Für Leistungsnachweise aus nicht modularisierten Studiengängen gilt entsprechendes.

(2) Abs.1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Maximal zwei Drittel der erforderlichen Prüfungsleistungen für das Bachelorstudium Religionswissenschaft bzw. nicht mehr als 40 CP können aus Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von dem oder der Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Religionswissenschaft gibt, berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(8) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung der CP ist der individuelle Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs.2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

(9) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(10) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt V: Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Modulnoten; Gesamtnote

§ 20 Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Nebenfach Religionswissenschaft

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Für die Benotung der Studienleistungen gelten die Regelungen entsprechend.

(2) Bei einer kumulativen Modulprüfung errechnet sich die Note für das Modul als Durchschnitt der Noten für die einzelnen Modulteilprüfungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt von über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut
bei einem Durchschnitt von über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt von über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

Die vorstehenden Maßgaben gelten entsprechend, wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden unterschiedlich bewertet wird.

(3) Die Noten werden von den jeweiligen Prüfern und Prüferinnen fristgerecht für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzt.

(4) Ist die Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft bestanden, wird eine Gesamtnote für das Nebenfach gebildet. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 2 entsprechend. Das Ergebnis der bestandenen Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft ist unverzüglich dem für das Hauptfach zuständigen Prüfungsamt mitzuteilen.

(5) Die Bekanntgabe der Noten für die einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung. § 13 Abs.7 bleibt unberührt.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft

§ 21 Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen im Nebenfach Religionswissenschaft sowie Wiederholungsfrist
§ 22 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft
§ 23 Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse

§ 21 Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen im Nebenfach Religionswissenschaft sowie Wiederholungsfrist

(1) Modulprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 13 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Fehlversuche derselben oder inhaltlich äquivalenten Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

(3) Bei einem Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul werden nicht bestandene Prüfungsversuche im ursprünglichen Wahlpflichtmodul angerechnet.

(4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll in der Woche vor Beginn der Vorlesungszeit des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. Die zweite Wiederholung einer Modulprüfung muss zum nächstmöglichen regulären Termin erfolgen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine bekannt zu geben. Wird dieser Wiederholungstermin versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Säumnis dieses Wiederholungstermins sind die Prüfungen i.d.R. unverzüglich nach Wegfall der Gründe für das Säumnis nachzuholen. Der Prüfungsausschuss setzt hierfür Termine fest.

(5) Vor der Wiederholung einer Prüfung können dem oder der Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen erteilt werden.

§ 22 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung oder eine Teilprüfung im Rahmen eines kumulativen Modulabschlusses im Nebenfach Religionswissenschaft auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 13 als mit „nicht ausreichend“ (5,0)” bewertet gilt oder der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfrist erloschen ist.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist ein schriftlicher Bescheid durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 23 Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse

(1) Über die bestandene Nebenfachprüfung kann auf Antrag der oder des Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung enthält die Module mit den in ihnen erzielten Noten sowie die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ein Prüfungszeugnis wird von dem für das Hauptfach zuständigen Fachbereich ausgestellt.

(2) Bei Studienabbruch, Studienort- und Studiengangswechsel oder in sonstigen begründeten Fällen erhält der oder die Studierende auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Studiennachweise eine tabellarische Zusammenstellung, welche die in der Bachelorprüfung bereits erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält.

Abschnitt VII.: Schlussbestimmungen

§ 24 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 25 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 26 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 27 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 24 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Prüfungs- oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung von Prüfungszeugnis und Urkunde bekannt, so kann die Note der Prüfungs- beziehungsweise Studienleistung entsprechend § 20 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft für „nicht bestanden“ erklärt werden. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Prüfungsurkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft für „nicht bestanden“ erklärt werden. Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die unrichtige Urkunde sowie das Diploma-Supplement sind einzuziehen. Gegebenenfalls sind ein neues Prüfungszeugnis und eine neue Urkunde auszustellen. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs.2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Prüfungsbescheinigung ausgeschlossen.

§ 25 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 26 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres, nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 27 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Kraft. Der Magisternebenfach-Studiengang Religionswissenschaft und Religionsgeschichte mit den Studienrichtungen Vergleichende Religionswissenschaft und Jüdisch-Christliche Religionswissenschaft wird zum WS 2008/09 eingestellt. Mit der Einstellung des Magisternebenfach-Studiengangs treten die in der „Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium/einer Magistra Artium der Johann Wolfgang Goethe-Universität“ vom 12.1.1994 in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen für das Magisternebenfach Religionswissenschaft sowie die Studienordnung für das Magisternebenfach Religionswissenschaft außer Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium im Magisternebenfach Religionswissenschaft vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung an der Johann Wolfgang Goethe-Universität begonnen haben, können das Studium fortsetzen. Sie müssen die Magisterprüfung im Nebenfach Religionswissenschaft innerhalb der Regelstudienzeit d.h. bis zum 30.9.2014 abgelegt haben. Danach werden im Magisternebenfach Religionswissenschaft keine Prüfungen mehr durchgeführt. Teilzeitstudierende müssen ihre Studien- und Prüfungsplanung auf den in Satz 1 genannten Termin ausrichten.

(3) Studierende, die ihr Studium im Magisternebenfach Religionswissenschaft vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung an der Johann Wolfgang Goethe-Universität begonnen haben, können mit Beginn des 4. Fachsemesters in den Bachelorstudiengang Religionswissenschaft wechseln. Ab dem 5. Fachsemester ist ein Wechsel nicht mehr möglich. Studienleistungen in einzelnen Lehrveranstaltungen werden von einem professoralen Mitglied des Prüfungsausschusses auf Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit überprüft, im positiven Fall nach Maßgabe des Anhangs anerkannt und nachträglich mit CP versehen. Modulprüfungen müssen ggf. nachträglich abgelegt werden.

Anhang 1.1 Studienverlaufsplan RW BA-Nebenfach

1. Studienjahr (1./2. Semester)
Modul CP (Summe: 21 CP) SWS (Summe: 12 SWS)
BA 001 (RW) 7 CP 4 SWS
BA 002 (RW) 7 CP 4 SWS
BA 003A/B (RW) 7 CP 4 SWS
2. Studienjahr (3./4. Semester)
Modul CP (Summe: 19 CP) SWS (Summe: 10 SWS)
BA 004 (RW) 7 CP 4 SWS
BA 005 (RW) 5 CP 2 SWS
BA 006 (RW) 7 CP 4 SWS
3. Studienjahr (5./6. Semester)
Modul CP (Summe: 20 CP) SWS (Summe: 12 SWS)
BA 007 (RW)* 10 CP 6 SWS
BA 008 (RW)* 10 CP 6 SWS
BA 009 (RW)* 10 CP 6 SWS
* Zwei von drei Modulen sind zu wählen.
Total 60 CP 34 SWS
Anhang 1.2 Pflicht- und Wahlpflichtmodule RW BA-Nebenfach

BA Pflichtmodule
Modul CP (Summe: 33 CP) SWS (Summe: 18 SWS)
BA 001 (RW) 7 CP 4 SWS
BA 002 (RW) 7 CP 4 SWS
BA 003 (RW) 7 CP 4 SWS
BA 004 (RW) 5 CP 2 SWS
BA 005 (RW) 7 CP 4 SWS
BA Wahlpflichtmodule
Modul CP (Summe: 27 CP) SWS (Summe: 16 SWS)
BA 003A/B (RW) 7 CP 4 SWS
BA 007-009 (RW) 20 CP 12 SWS
BA 007 (RW)* 10 CP 6 SWS
BA 008 (RW)* 10 CP 6 SWS
BA 009 (RW)* 10 CP 6 SWS
* Zwei von drei Modulen sind zu wählen.
Total 40 CP 34 SWS

001 (RW) Grundlagen der Religionswissenschaft
Basismodul/ Pflichtmodul - 7 CP
Lernziele
Grundkenntnisse über die Weltreligionen sowie die wichtigsten religionswissenschaftlichen Methoden
Kompetenzen

Erlangung elementarer theoretisch-historisch-vergleichender Kompetenzen

Realisierung und Anwendung der Techniken des religionswissenschaftlichen Arbeitens

Inhalte

PS Einführung in die Religionswissenschaft:

- mit Einführung in die Weltreligionen

- mit Einführung in methodische und theoretische Grundfragen

Ü Wissenschaftliches Arbeiten

(Techniken: Lektüre, Referat, Essay, Hausarbeit, Infos über Nachschlagewerke, Fachzeitschriften, Bibliographieren)

Hinweise
Reihenfolge des Besuchs der Lehrveranstaltungen freigestellt.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Studiennachweise

Teilnahmenachweise in beiden Lehrveranstaltungen

Leistungsnachweis im PS und in der Ü

Workload
60 Stunden Präsenz 150 Stunden Selbststudium
Angebotsturnus
wenigstens einmal jährlich. PS im WS.
Dauer
2 Semester
Verwendbarkeit für Studiengänge
BA-RW-Hauptfach, BA-RW-Nebenfach
Semester
1.-2.
Modulbeauftragte/r
Fachvertreter der Religionswissenschaft in den Fachbereichen 06/07
Modulprüfung
Veranstaltungsbezogene Modulprüfung im Anschluss an das PS: mdl./HA/Klausur
Übersicht
Modulteil LV-Form SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
PS Einführung in die Religionswissenschaft PS 2 3
Ü Wissenschaftliches Arbeiten Ü 2 3
Modulprüfung mdl./HA/Klausur 1

 

002 (RW) Theorien und Methoden der Religionswissenschaft
Basismodul/ Pflichtmodul - 7 CP
Lernziele
Einordnung von Grundpositionen in der Debatte um eine eher deskriptiv-kulturwissenschaftliche oder phänomenologisch-transzendenzoffene Methodik
Kompetenzen

Erlernen des wissenschaftlichen Arbeitens (Lektüre theoretischer Texte, Exzerpt, Diskussion, Referat, Bibliographieren, Verfassen schriftlicher Arbeiten)

Demonstration der erlernten Fähigkeiten

Erlernen von Grundkenntnissen der Religionsgeschichte und des Religionsvergleichs

Inhalte

Überblick über religionswissenschaftliche Diskurse, Theorien und Methoden bezüglich der Grundfragen einer Definition von Religion und Untersuchungszugängen zu diesem Gegenstand

V/T/Ü Theorien und Methoden der Religionswissenschaft

PS Theorien und Methoden der Religionswissenschaft

Hinweise
Reihenfolge des Besuchs der Lehrveranstaltungen freigestellt.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Studiennachweise

Teilnahmenachweise in beiden Lehrveranstaltungen, sofern diese nicht als Vorlesung angeboten werden

Leistungsnachweis im PS

Workload
60 Stunden Präsenz 150 Stunden Selbststudium
Angebotsturnus
wenigstens einmal jährlich
Dauer
2 Semester
Verwendbarkeit für Studiengänge
BA-RW-Hauptfach, BA-RW-Nebenfach, BA-IR-Hauptfach
Semester
1.-2.
Modulbeauftragte/r
Fachvertreter der Religionswissenschaft in den Fachbereichen 06/07
Modulprüfung
Veranstaltungsbezogene Modulprüfung im Anschluss an das PS: mdl./HA/Klausur
Übersicht
Modulteil LV-Form SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
V/T/Ü Theorien und Methoden V/T/Ü 2 2
PS Theorien und Methoden PS 2 3
Modulprüfung mdl./HA/Klausur 2

 

003 A (RW) Religionen in Geschichte und Gegenwart
Basismodul/ Wahlpflichtmodul - 7 CP
Lernziele
Zugang zu sakralen Texten, Theologien/Ontologien sowie der religiösen Praxis von Religionen
Kompetenzen

Erlernen des wissenschaftlichen Arbeitens (Umgang mit unterschiedlichen Quellengattungen, Gebrauch religionswissenschaftlicher Nachschlagewerke, Referat, Bibliographieren, Verfassen schriftlicher Arbeiten)

Demonstration der erlernten Fähigkeiten

Kompetenz in der Auseinandersetzung mit religiösen Gegenwartsfragen

Inhalte

Einblick in Geschichte und Gegenwart großer Religionen: Hinduismus, Buddhismus, Judentum, Christentum, Islam

Erlernen von Grundkenntnissen der religionswissenschaftlichen Theorie und Methodik sowie des Religionsvergleichs

V Orient, Europa

PS Asien

Hinweise

Variante A: PS Asien (Schwerpunkt) und V Orient, Europa

Variante B: PS Orient, Europa (Schwerpunkt) und V Asien

Reihenfolge des Besuchs der Veranstaltungen ist freigestellt.

Teilnahmevoraussetzungen
keine
Studiennachweise
Leistungsnachweis im PS
Workload
60 Stunden Präsenz 150 Stunden Selbststudium
Angebotsturnus
wenigstens einmal jährlich
Dauer
2 Semester
Verwendbarkeit für Studiengänge
BA-RW-Hauptfach, BA-RW-Nebenfach, BA-IR-Hauptfach
Semester
1.-2.
Modulbeauftragte/r
Fachvertreter der Religionswissenschaft in den Fachbereichen 06/07
Modulprüfung
Veranstaltungsbezogene Modulprüfung im Anschluss an das PS: 15-20seitige Hausarbeit
Übersicht
Modulteil LV-Form SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
V Orient, Europa V 2 2
PS Asien PS 2 3
Modulprüfung HA 2

 

003 B (RW) Religionen in Geschichte und Gegenwart
Basismodul/ Wahlpflichtmodul - 7 CP
Lernziele
Zugang zu sakralen Texten, Theologien/Ontologien sowie der religiösen Praxis von Religionen
Kompetenzen

Erlernen des wissenschaftlichen Arbeitens (Umgang mit unterschiedlichen Quellengattungen, Gebrauch religionswissenschaftlicher Nachschlagewerke, Referat, Bibliographieren, Verfassen schriftlicher Arbeiten)

Demonstration der erlernten Fähigkeiten

Kompetenz in der Auseinandersetzung mit religiösen Gegenwartsfragen

Inhalte

Einblick in Geschichte und Gegenwart großer Religionen: Hinduismus, Buddhismus, Judentum, Christentum, Islam

Erlernen von Grundkenntnissen der religionswissenschaftlichen Theorie und Methodik sowie des Religionsvergleichs

V Asien

PS Orient, Europa

Hinweise

Variante A: PS Asien (Schwerpunkt des Moduls) und V Orient, Europa

Variante B: PS Orient, Europa (Schwerpunkt des Moduls) und V Asien

Reihenfolge des Besuchs der Veranstaltungen ist freigestellt.

Teilnahmevoraussetzungen
keine
Studiennachweise
Leistungsnachweis im PS
Workload
60 Stunden Präsenz 150 Stunden Selbststudium
Angebotsturnus
wenigstens einmal jährlich
Dauer
2 Semester
Verwendbarkeit für Studiengänge
BA-RW-Hauptfach, BA-RW-Nebenfach, BA-IR-Hauptfach
Semester
1.-2.
Modulbeauftragte/r
Fachvertreter der Religionswissenschaft in den Fachbereichen 06/07
Modulprüfung
Veranstaltungsbezogene Modulprüfung im Anschluss an das PS: 15-20 seitige Hausarbeit
Übersicht
Modulteil LV-Form SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
V Asien V 2 2
PS Orient, Europa PS 2 3
Modulprüfung HA 2

 

004 (RW) Systematisch-vergleichende Religionswissenschaft / „Phänomenologie“
Basismodul/ Pflichtmodul - 7 CP
Lernziele

Umgang mit Methoden des Religionsvergleichs

Einordnung von Grundpositionen in der Debatte um eine eher deskriptiv-kulturwissenschaftliche oder phänomenologisch-transzendenzoffene Methodik

Kompetenzen
Erlernen des wissenschaftlichen Arbeitens (Lektüre theoretischer Texte, Exzerpt, Diskussion, Referat, Bibliographieren, Verfassen schriftlicher Arbeiten)
Inhalte

Religionsvergleichende Methoden, Diskurs um die Religionsphänomenologie

Erlernen von Grundkenntnissen religionswissenschaftlicher Theorien und Methoden sowie der Religionsgeschichte/Empirie

V Systematisch-vergleichende Religionswissenschaft / „Phänomenologie“

PS Systematisch-vergleichende Religionswissenschaft / „Phänomenologie“

Hinweise
Reihenfolge des Besuchs der Lehrveranstaltungen ist freigestellt.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Studiennachweise
Leistungsnachweis im PS
Workload
60 Stunden Präsenz 150 Stunden Selbststudium
Angebotsturnus
wenigstens einmal jährlich
Dauer
2 Semester
Verwendbarkeit für Studiengänge
BA-RW-Hauptfach, BA-RW-Nebenfach, BA-IR-Hauptfach
Semester
1.-2.
Modulbeauftragte/r
Fachvertreter der Religionswissenschaft in den Fachbereichen 06/07
Modulprüfung
Veranstaltungsbezogene Modulprüfung im Anschluss an das PS: mdl./HA
Übersicht
Modulteil LV-Form SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
V Systematisch-vergleichende RW / „Phänomenologie“ V 2 2
PS Systematisch-vergleichende RW / „Phänomenologie“ PS 2 3
Modulprüfung mdl./HA 2

 

005 (RW) Praxisprojekt Religionen Nebenfach
Basismodul/ Pflichtmodul - 5 CP
Lernziele

Kennenlernen religiöser Praxis verschiedener Religionen

Erwerb von Grundkenntnissen empirischer Forschungsmethoden

Kompetenzen

Umgang mit und Reflexion von Situationen der „Teilnehmenden Beobachtung“.

Interkulturelle Kompetenz.

Inhalte
Einführung in die empirische Forschung zwei kollektive Explorationen zwei individuelle Explorationen
Hinweise

eine kollektive Exploration besteht aus: Vor- und Nachbereitungssitzung, kollektiver Besuch einer religiösen Gemeinde bzw. Teilnahme an einem religiösen Ereignis, individuelle schriftliche Dokumentation

eine individuelle Exploration besteht aus: Vorbesprechung, individuelle Teilhabe an einem religiösen Ereignis, schriftliche Dokumentation

Teilnahmevoraussetzungen
keine
Studiennachweise
Teilnahmenachweis der empirischen Einführungssitzung und der zwei kollektiven Explorationen Leistungsnachweise zu den zwei individuellen Explorationen
Workload
30 Stunden Präsenz 120 Stunden Selbststudium
Angebotsturnus
Jedes Semester
Dauer
2 Semester
Verwendbarkeit für Studiengänge
BA-RW-Nebenfach, BA-IR Hauptfach Modul 09.a
Semester
5.-6.
Modulbeauftragte/r
Fachvertreter der Religionswissenschaft in den Fachbereichen 06/07
Modulprüfung
-
Übersicht
Modulteil LV-Form SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
Einführung in die empirische Forschung Ü 2 1
Zwei kollektive Explorationen 2
Zwei individuelle Explorationen 2

 

006 (RW) Angewandte Religionswissenschaft
Aufbaumodul/ Pflichtmodul - 7 CP
Lernziele
Transfer Religionswissenschaft – aktuelle gesellschaftliche Bezüge: Toleranz, Dialog, Ökologie, Konfliktforschung, Religionskritik, Ethik
Kompetenzen
Interkulturelle Kompetenz
Inhalte

Bearbeitung von Themen aus der Lebenswirklichkeit gegenwärtiger Religionen und Kulturen: Moschee, Kirche, Wohlfahrt, Schule, etc.

V/T/Ü Angewandte Religionswissenschaft

S/T/Ü Angewandte Religionswissenschaft

Hinweise
Reihenfolge des Besuchs der Lehrveranstaltungen freigestellt.
Teilnahmevoraussetzungen
Basismodul „Grundlagen der Religionswissenschaft“ 001 (RW)
Studiennachweise
Teilnahmenachweise in beiden Lehrveranstaltungen, sofern diese nicht als Vorlesung angeboten werden Leistungsnachweis im S
Workload
60 Stunden Präsenz 150 Stunden Selbststudium
Angebotsturnus
wenigstens einmal jährlich
Dauer
2 Semester
Verwendbarkeit für Studiengänge
BA-RW-Hauptfach, BA-RW-Nebenfach
Semester
5.-6.
Modulbeauftragte/r
Fachvertreter der Religionswissenschaft in den Fachbereichen 06/07
Modulprüfung
Veranstaltungsbezogene Modulprüfung im Anschluss an das S: mdl./HA
Übersicht
Modulteil LV-Form SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
V/T/Ü Angewandte Religionswissenschaft V/T/Ü 2 2
S/T/Ü Angewandte Religionswissenschaft S/T/Ü 2 3
Modulprüfung mdl./HA 2

 

007 (RW) Theorien und Methoden der Religionswissenschaft
Vertiefungsmodul/ Wahlpflichtmodul - 10 CP
Lernziele
Einordnung von Positionen in der Debatte um eine eher deskriptiv-kulturwissenschaftliche oder phänomenologisch-transzendenzoffene Methodik
Kompetenzen
Themenbezogene Anwendung von Theorien und Methoden der Religionswissenschaft Anwendung von Techniken religionswissenschaftlichen Arbeitens
Inhalte

Vertiefter Einblick in religionswissenschaftliche Diskurse, Theorien und Methoden bezüglich der Grundfragen einer Definition von Religion und in Untersuchungszugänge zu diesem Gegenstand

V/T/Ü Theorien und Methoden der Religionswissenschaft

S Theorien und Methoden der Religionswissenschaft

S Theorien und Methoden der Religionswissenschaft

Hinweise

Im Wahlpflichtbereich 007-009 sind zwei aus drei Modulen zu wählen.

Reihenfolge des Besuchs der Lehrveranstaltungen freigestellt

Einzelthemen der Veranstaltungen dürfen sich nicht mit Basismodul 002 (RW) decken

Teilnahmevoraussetzungen
Basismodul „Theorien und Methoden der Religionswissenschaft“ 002 (RW)
Studiennachweise
Teilnahmenachweise in allen drei Lehrveranstaltungen, sofern diese nicht als Vorlesung angeboten werden Leistungsnachweise in beiden S
Workload
90 Stunden Präsenz 210 Stunden Selbststudium
Angebotsturnus
jährlich
Dauer
2 Semester
Verwendbarkeit für Studiengänge
BA-RW-Hauptfach, BA-RW-Nebenfach; MA-RW
Semester
BA: 3.-4.; MA: 1.-2.
Modulbeauftragte/r
Fachvertreter der Religionswissenschaft in den Fachbereichen 06/07
Modulprüfung
Veranstaltungsbezogene Modulprüfung im Anschluss an ein S: Hausarbeit
Übersicht
Modulteil LV-Form SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
V/T/Ü Theorien und Methoden V/T/Ü 2 2
S Theorien und Methoden S 2 3
S Theorien und Methoden S 2 3
Modulprüfung HA 2

 

008 (RW) Religionen in Geschichte und Gegenwart
Vertiefungsmodul/ Wahlpflichtmodul - 10 CP
Lernziele
Reflexion spezifischer historischer und empirischer Quellengattungen und ihrer Hermeneutik Zugang zu sakralen Texten, Theologien/Ontologien sowie der religiösen Praxis von Religionen
Kompetenzen
Demonstration der erlernten Fähigkeiten: Arbeit mit historischen und empirischen Quellen
Inhalte

Kennenlernen von Geschichte und Gegenwart großer Religionen: Hinduismus, Buddhismus, Judentum, Christentum, Islam

Neue bzw. kleine Religionen, Religionen in der Moderne

Erarbeitung historischer und empirischer Themen in Bezug auf Theorien und Methoden

V Religionen in Geschichte und Gegenwart

S Religionen in Geschichte und Gegenwart

S Religionen in Geschichte und Gegenwart

Hinweise

Im Wahlpflichtbereich 007-009 sind zwei aus drei Modulen zu wählen.

Religionshistorische oder gegenwartsbezogene Angebote aus benachbarten Fächern, z.B. Kirchengeschichte oder Europäische Ethnologie o.ä., können wahrgenommen werden.

Reihenfolge des Besuchs der Lehrveranstaltungen freigestellt.

Einzelthemen der Veranstaltungen dürfen sich nicht mit Basismodul 003 (RW) decken; es ist ein Thema aus einer anderen größeren religiösen Tradition zu wählen.

Teilnahmevoraussetzungen
Basismodul „Religion in Geschichte und Gegenwart“
Studiennachweise
Leistungsnachweise in beiden S
Workload
90 Stunden Präsenz 210 Stunden Selbststudium
Angebotsturnus
wenigstens einmal jährlich
Dauer
2 Semester
Verwendbarkeit für Studiengänge
BA-RW-Hauptfach, BA-RW-Nebenfach, MA
Semester
BA: 3.-4.; MA: 1.-2.
Modulbeauftragte/r
Fachvertreter der Religionswissenschaft in den Fachbereichen 06/07
Modulprüfung
Veranstaltungsbezogene Modulprüfung im Anschluss an ein S: mdl./HA
Übersicht
Modulteil LV-Form SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
V Religionen in Geschichte und Gegenwart V 2 2
S Religionen in Geschichte und Gegenwart S 2 3
S Religionen in Geschichte und Gegenwart S 2 3
Modulprüfung mdl./HA 2

 

009 (RW) Systematisch-vergleichende Religionswissenschaft / „Phänomenologie“
Vertiefungsmodul/ Wahlpflichtmodul - 10 CP
Lernziele

Eigenständiger Umgang mit Religionen und ihren Aspekten im Vergleich

Zugang zu Positionen in der Debatte um eine eher deskriptiv-kulturwissenschaftliche oder phänomenologisch-transzendenzoffene Methodik

Kompetenzen
Einschätzung religionsvergleichender Ansätze: „Phänomen“, „Struktur“, „Typus“ etc.
Inhalte

Bearbeitung systematisch-vergleichender Themen in bewusstem Abgleich mit Theorien und Methoden der RW anhand historischen und empirischen Materials.

Religionsvergleichende Methoden, Diskurs um die Religionsphänomenologie

V Systematisch-vergleichende Religionswissenschaft / „Phänomenologie“

S Systematisch-vergleichende Religionswissenschaft / „Phänomenologie“

S Systematisch-vergleichende Religionswissenschaft / „Phänomenologie“

Hinweise

Im Wahlpflichtbereich 007-009 sind zwei aus drei Modulen zu wählen.

Reihenfolge des Besuchs der Lehrveranstaltungen freigestellt.

Einzelthemen der Veranstaltungen dürfen sich nicht mit Basismodul 004 (RW) decken.

Teilnahmevoraussetzungen
Basismodul „Systematisch-vergleichende Religionswissenschaft“
Studiennachweise
Leistungsnachweise in beiden S
Workload
90 Stunden Präsenz 210 Stunden Selbststudium
Angebotsturnus
wenigstens einmal jährlich
Dauer
2 Semester
Verwendbarkeit für Studiengänge
BA-RW-Hauptfach, BA-RW-Nebenfach
Semester
BA: 3.-4.; MA: 1.-2.
Modulbeauftragte/r
Fachvertreter der Religionswissenschaft in den Fachbereichen 06/07
Modulprüfung
Veranstaltungsbezogene Modulprüfung im Anschluss an ein S: mdl./HA
Übersicht
Modulteil LV-Form SWS Semester / CP
1 2 3 4 5 6
V Systematisch-vergleichende RW / „Phänomenologie“ V 2 2
S Systematisch-vergleichende RW / „Phänomenologie“ S 2 3
S Systematisch-vergleichende RW / „Phänomenologie“ S 2 3
Modulprüfung mdl./HA 2

 

Abkürzungsverzeichnis

CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
GVBl     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG     Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
IR     Religionswissenschaft, Teilstudiengang Islamische Religion
K     Sprachkurs
KO     Kolloquium
P     Praktikum
PS     Proseminar
RW     Vergleichende Religionswissenschaft
S     Seminar
SWS     Semesterwochenstunden
T     Tutorium
Ü     Übung
V     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Vergleichende Religionswissenschaft (NF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

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