Vergleichende Sprachwissenschaft, Master (FB9)

Schwerpunkt Vergleichende Sprachwissenschaft, Empirische Sprachwissenschaft, Master (ab WS 2017/18, 2/4 Semester), FB9 gemeinsame Prüfungsordnung

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

PARAGRAPHENTEIL FB 9 GEMEINSAME PRÜFUNGSORDNUNG (VERSION 2015) , MASTER

Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Master of Arts“ (M.A.) vom 17. Dezember 2014
Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 07. Juli 2015

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kultur-wissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 17. Dezember 2014 die folgende Ordnung für die Masterstudiengänge beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 07. Juli 2015 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für die Ablegung der Prüfungen (RO: § 28)
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

PARAGRAPHENTEIL EMPIRISCHE SPRACHWISSENSCHAFT, MASTER 2/4 SEMESTER (AB WS 2017/18)

Teil I: Allgemeines; Gegenstände und Ziele des Studiums; Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.1 Allgemeines
I.1.1 Geltungsbereich des Studiengangsspezifischen Anhangs

I.1.2 Gegenstände und Ziele des Masterstudiengangs
I.1.3 Berufsfelder
I.1.4 Regelstudienzeit
I.1.5 Auslandsaufenthalte

I.2.1 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn
I.2.2 Allgemeine Studienvoraussetzungen
I.2.3 Besondere Zugangsvoraussetzungen

Teil II: Studienstruktur- und Organisation

II.1 Studienaufbau
II.2 Modulbeschreibungen
II.3 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen
II.4 Modulkoordination in den Schwerpunktbereichen

Teil III: Masterprüfung

III.1 Erstmeldung und Zulassung zu Prüfungen
III.2 Umfang der Masterprüfung
III.3 Studiengangspezifische Prüfungsformen
III.4 Masterarbeit
III.5 Bildung der Gesamtnote

Teil IV: In-Kraft-Treten und Übergangsregelung


MODULE DES ZWEISEMESTRIGEN MA-PROGRAMMS

V.1.1 Allgemeiner Pflichtbereich


MA-ES-A2 Empirische Sprachwissenschaft – Aufbaumodul II / Empirical Linguistics – Advanced Module II
MA-ES-A4 Master-Thesis

V.1.6 Schwerpunkt Vergleichende Sprachwissenschaft

MA-ES-VS B1 Vergleichende Sprachwissenschaft –Aufbaumodul B / Comparative Linguistics – Advanced Module B

Optionalbereich MA-ES-VS 3 – 4, Wahlpflichtmodulgruppe 12 CP

MA-ES-VS3 Vertiefungssprachen / Languages of Specialisation
MA-ES-VS4 Methodenlehre / Methodology

MODULE DES VIERSEMESTRIGEN MA-PROGRAMMS

V.2.1 Allgemeiner Pflichtbereich

MA-ES-A1 Empirische Sprachwissenschaft – Aufbaumodul I / Empirical Linguistics –Advanced Module I
MA-ES-A2 Empirische Sprachwissenschaft - Aufbaumodul II / Empirical Linguistics -Advanced Modul II
MA-ES-A3 Soft Skills
MA-ES-A4 Master-Thesis

V.2.6 Schwerpunkt Vergleichende Sprachwissenschaft

MA-ES-VS A1 Vergleichende Sprachwissenschaft Aufbaumodul I / Comparative Linguistics Advanced Modul I
MA-ES-VS A2 Vergleichende Sprachwissenschaft –Aufbaumodul II / Comparatice Linguistics –Advanced Modul II
MA-ES-VS B1 Vergleichende Sprachwissenschaft –Aufbaumodul B / Comparative Linguistics –Advanced Modul B

Optionalbereich MA-ES-VS 3- 4, Wahlpflichtmodulgruppe 30 CP

MA-ES-VS3 Vertiefungssprachen / Languages of Specialisation
MA-ES-VS4 Methodenlehre / Methodology

Wahlpflichtmodulgruppe MA-ES-VS5: Sprachwissenschaftliche Grundlagen

VS 5.1 Grundlagen Morphologie / Basics of Morphology
VS 5.2 Semantik und Linguistische Pragmatik / Semantics and Pragmatics
VS 5.3 Textphilologie / Text Philology

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

I. Allgemeines

 

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

 

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30.April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt, und enthält im Anhang die studiengangspezifischen Regelungen für die in den Geltungsbereich dieser Ordnung fallenden Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften.

 

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen im Masterstudiengang einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

 

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

 

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für die Masterstudiengänge beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit je nach Regelstudienzeit des entsprechenden Bachelorstudiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität entweder zwei oder vier Semester. In der studiengangspezifischen Anhängen ist die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang festgelegt. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8 Abs. 3 Auflagen von mehr als 7 Kreditpunkten - nachfolgend CP - bis höchstens 37 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester, bei Auflagen von mehr als 37 CP bis höchstens 60 CP um zwei Semester.

(3) Bei allen in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengängen handelt es sich um konsekutive Masterstudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) In den zweisemestrigen Masterstudiengängen sind mindestens 60 CP, in den viersemestrigen Masterstudiengängen mindestens 120 CP gemäß § 13 zu erbringen.

(5) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaft und kooperierende Fachbereiche stellen auf Grundlage der studiengangspezifischen Anhänge ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Ob und inwiefern in einem der Masterstudiengänge ein obligatorisches Auslandsstudium vorgesehen ist, regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird (s. auch § 29 Abs. 5).

 

II. Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

 

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

 

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Das Masterstudium zielt auf fachliche und wissenschaftliche Spezialisierung und Vertiefung. Die Masterstudiengänge sind konsekutive, forschungsorientierte Studiengänge, die zu einem für wissenschaftliche Tätigkeiten qualifizierenden zweiten akademischen Abschluss führen. Das Masterstudium soll Lern- und Kritikfähigkeit fördern und die Kompetenz vermitteln, sprach- und kulturwissenschaftliche Probleme zu erkennen und unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu lösen. Sowohl Einzelleistungen als auch kooperatives Arbeiten sollen gefördert werden. Das Studium soll Studierende in die Lage versetzen, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den sich verändernden Fragestellungen und Aufgaben in den sprach- und kulturwissenschaftlichen Fächern erfolgreich zu stellen und auf den Erwerb weiterführender akademischer Grade vorzubereiten.

(2) Näheres zu den Zielen der Masterstudiengänge und zu den möglichen Berufsfeldern, für die der jeweilige Masterstudiengang qualifizieren soll, findet sich in den studiengangspezifischen Anhängen.

 

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Im jeweiligen studiengangspezifischen Anhang ist geregelt, ob das Studium im Masterstudiengang nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann.

 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zu den Masterstudiengängen sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. 8 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses nach Maßgabe des studiengangsspezifischen Anhangs,

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in verwandter Fachrichtung mit einen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.

Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse ist das International Office der Goethe-Universität zu befragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 b) und c) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studien- und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem jeweiligen Bachelorstudiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt im Umfang von maximal 60 CP erteilt werden.

Die Auflagen können nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs insgesamt oder teilweise Inhalte betreffen, die nicht Teil des Bachelorstudiengangs, sondern dessen Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. Fremdsprachenkenntnisse sind.

Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. 10 Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(4) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen für den jeweiligen Masterstudiengang sind im studiengangspezifischen Anhang geregelt.

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe B2 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen i.d.R. auf dem Sprachniveau von mindestens B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache des Europarates“ vom September 2000. Näheres zum Niveau und zur Nachweisform regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(7) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(8) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 7 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Näheres regelt der studiengangsspezifische Anhang. Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(9) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 3 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 22 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

 

III. Studienstruktur und –organisation

 

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

 

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei allen in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengängen handelt es sich um „Ein-Fach-Studiengänge“. Die Masterstudiengänge sind Vollzeitstudiengänge, die sich nach Maßgabe der jeweiligen studiengangspezifischen Bestimmungen aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrerer Fächer zusammensetzen.

(2) Die Masterstudiengänge sind modular aufgebaut und setzen sich nach Maßgabe des jeweiligen studiengangspezifischen Anhangs aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrerer Fächer zusammen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Die Gliederung beziehungsweise der Aufbau des Masterstudiengangs ergibt sich aus den studiengangspezifischen Anhängen.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16 Abs. 2 findet Anwendung.

Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 2 ist zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen auf Englisch oder in einer anderen Fremdsprache angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb der Masterstudiengänge nach Maßgabe freier Plätze weiteren als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht mit einbezogen.

 

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

(1) Sofern Module der Masterstudiengänge aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des importierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage der studiengangspezifischen Anhänge aufgeführt. Änderungen werden rechtzeitig durch den Prüfungsausschuss in das Modulhandbuch (vgl. § 12) aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16 Abs. 2) hinterlegt. Die Adressen sind in den studiengangspezifischen Anhängen nachzulesen.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 der RO.

 

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

Ob und in wie fern in den Masterstudiengängen interne oder externe Praxismodule vorgesehen sind regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

 

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält der studiengangspezifische Anhang eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der studiengangspezifischen Anhänge zu dieser Ordnung.

(2) Sofern die studiengangsspezifischen Anhänge dies vorsehen, werden die Modulbeschreibungen ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO mindestens aufgenommen:

- (ggf.) Kennzeichnung als Importmodul

- Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)

- studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

- Dauer der Module

- empfohlene Voraussetzungen

- Unterrichts-/Prüfungssprache

- Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten

- Verwendbarkeit der Module

- Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

- (ggf.) zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangsbezogenen Webseite bekannt gegeben.

 

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kulturministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss - 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für vollständig und erfolgreich absolvierte Module vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

 

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen in den Masterstudiengängen werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/Seminar/Hauptseminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Praktikum: Angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im experimentellen und apparativen Bereich und/oder Computersimulationen; Schulung in der Anwendung wissenschaftlicher Untersuchungs- und Lösungsmethoden; Vermittlung von fachtechnischen Fertigkeiten und Einsichten in Funktionsabläufe;

e) Projekt (Freies Studienprojekt): Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

f) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

g) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

h) Kolloquium

i) Tutoring/Mentoring: Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1 HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet; fest.

j) Selbststudium: Ob und welche Anforderungen an das Selbststudium gestellt werden, legen die studiengangspezifischen Anhänge

Die studiengangspezifischen Anhänge können hiervon abweichende Formen vorsehen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Modulbeauftragte/den Modulbeauftragten oder nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs die Lehrveranstaltungsleitung überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

 

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten die Regelungen der studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 7.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20% der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/ Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme an einem Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/ nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 39 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein.

Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

- Klausuren

- schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten

- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)

- Fachgespräche

- Arbeitsberichte, Protokolle

- Bearbeitung von Übungsaufgaben

- Durchführung von Versuchen

- Tests

- Literaturberichte oder Dokumentationen

- Exkursionen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 27 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

 

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Die jeweils den studiengangspezifischen Anhängen angefügten Studienverlaufspläne stellen auf einen möglichen Studienbeginn im Winter- und/oder im Sommersemester ab und geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienpläne berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für die in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengänge jeweils eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch, der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für die Masterstudiengänge auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

 

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Masterstudiengang beteiligten Institute des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften aufzusuchen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- zu Beginn des ersten Semesters;

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

- bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, kann eine Orientierungsveranstaltung stattfinden, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

 

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 5 Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

- Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

- ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fachbereiche ernannt. Die oder der Modulbeauftragte soll Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

 

IV. Prüfungsorganisation

 

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

 

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an, darunter 5 Angehörige der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen, 2 Angehörige der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und 3 Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und mindestens einer oder eine in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne.

(6) Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der

Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt oder an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudiengangs (§ 18) delegieren. Das Prüfungsamt ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für die in dieser Ordnung geregelten Masterstudiengänge zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in diesen Studiengängen verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

- Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

- Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

- Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

- die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 29, 30 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

- die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

- die Entscheidungen zur Masterarbeit;

- die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

- die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und der Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

- die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

- die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

- Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

- eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

- das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

- Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

 

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 36 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

V. Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

 

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für die Ablegung der Prüfungen (RO: § 28)
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

 

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung im entsprechenden Masterstudiengang beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen in dem Masterstudiengang oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) gegebenenfalls Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse oder andere fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

e) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 49 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 d) genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die oder der Studierende kann die Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung [bzw. Ablegung] der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(6) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Abs. 1.

 

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 37 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

 

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

 

§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für die Ablegung der Prüfungen (RO: § 28)

Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob eine verpflichtende Studienfachberatung oder zeitliche Vorgaben für die Ablegung der Prüfungen gemäß § 28 RO vorgesehen sind.

 

§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 15 Abs. 8, 31 Abs. 8, 34 Abs. 5, 36 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im jeweiligen Masterstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie (z.B.: durch organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone) und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die studiengangspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

 

§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Ob einschlägige berufspraktische Tätigkeiten für Praktikumsmodule anerkannt werden können, regeln die Modulbeschreibungen in den studiengangspezifischen Anhängen.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des jeweiligen Masterstudiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein und derselben Leistung im selben Masterstudiengang nicht möglich.

(8) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(9) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Kreditpunkte (CP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(11) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(12) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(13) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(14) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Kreditpunkten (CP) versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(15) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

 

§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulbeauftragten. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

VI. Durchführungen der Modulprüfungen

 

§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

 

§ 31 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). In welchen Modulen ggf. kumulative Modulprüfungen (Modulteilprüfungen) vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Die Modulbeschreibung des studiengangsspezifischen Anhangs regelt, ob und welche nicht bestandenen Modulteilprüfungen durch das Bestehen eines anderen Modulteils ausgeglichen werden können, damit das Modul insgesamt bestanden ist. In diesem Fall ist die Wiederholung der nicht bestandenen, aber zum Ausgleich gebrachten, Modulteilprüfungen unzulässig. Unzulässig ist auch der Ausgleich von nach §§ 24 oder 27 mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewerteten Modulteilprüfungen.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung des studiengangspezifischen Anhangs. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Klausuren;

- Hausarbeiten;

- schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);

- Protokollen;

- Thesenpapieren;

- Berichten;

- Portfolios;

- Projektarbeiten;

- Zeichnungen;

- Beschreibungen.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Einzelprüfungen;

- Gruppenprüfungen;

- Fachgesprächen;

- Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

- Seminarvorträge;

- Referate;

- Präsentationen;

- fachpraktische Prüfungen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen des studiengangsspezifischen Anhangs geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch.

Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

 

§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

- Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

- Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig.

- Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss.

- Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25% „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50% (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben, um nicht mehr als 22% unterschreitet.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 24 und 27.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 90 Minuten und höchstens 180 Minuten, soweit in den jeweiligen studiengangspezifischen Anhängen keine hiervon abweichende Regelung getroffen ist.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der zu Prüfenden, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 47. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

 

§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Hausarbeit muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer und hiervon abweichende Regelungen sind in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 31 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 27 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

 

§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

(4) Inhalt und Form anderer Prüfungsformen gemäß § 33 Abs. 5 c) RO sind in den studiengangspezifischen Anhängen zu regeln.

 

§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil der Masterstudiengänge. Sie bildet ein eigenständiges AbschlussModul und kann zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einem Kolloquium abgeschlossen werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß §§ 2, 6 und gemäß den in den studiengangspezifischen Anhängen für den Masterstudiengang geregelten Zielen ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Den Bearbeitungsumfang der Masterarbeit, sowie die Bearbeitungszeit regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Bearbeitungszeit darf 15 CP nicht unter- und 30 CP nicht überschreiten.

(4) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, in welchem Umfang die Studierenden CP aus den Masterstudiengängen nachweisen müssen, um die Zulassung zur Masterarbeit zu beantragen.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften gestellt werden. Die Arbeit wird dann von diesem Mitglied zusammen mit dem externen Betreuer oder der externen Betreuerin bewertet.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in 3 schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form als PDF einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 39 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt es eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 37 Abs. 5 festgesetzt.

Die studiengangspezifischen Bestimmungen können auch vorsehen, dass die Bewertung der Masterarbeit nur auf Antrag der oder des Studierenden durch eine zweite oder einen zweiten (ggf. auch auswärtige/n) Prüfungs UniReport Satzungen und Ordnungen vom 10.09.2015 29 berechtigte/n erfolgt. Dies gilt nicht, wenn die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt wurde.

(18) Die Masterarbeit wird binnen weiterer vier Wochen von einer oder einem weiteren nach § 21 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 37 Abs. 5 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 oder § 27 findet Satz 1 keine Anwendung.

 

VII. Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

 

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

 

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe der Modulbeschreibung und von Abs. 3 benotet, die Noten gehen aber nicht in die Gesamtnote der Masterprüfung ein. Ausnahmsweise kann die Modulbeschreibung auch vorsehen, dass die Studienleistungen mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1- sehr gut - eine hervorragende Leistung;
2 - gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 - befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 - ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 - nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Der studiengangspezifische Anhang regelt, welche Modulergebnisse neben der Note für die Masterarbeit in die Gesamtnote eingehen. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs.6 entsprechend; die Note der Masterarbeit wird bei der Bildung der Gesamtnote zweifach gewichtet.

(7) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(8) Die Gesamtnote einer bestanden Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Aufstellung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 - sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 - gut
2,6 bis einschließlich 3,5 - befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 - ausreichend
über 4,0 - nicht ausreichend

(9) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 - very good
1,6 bis einschließlich 2,5 - good
2,6 bis einschließlich 3,5 - satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 - sufficient
über 4,0 - fail

(10) Bei einer Gesamtnote bis höchstens einschließlich 1,3 und einer mit der Note 1,0 bewerteten Masterarbeit lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die studiengangspezifischen Anhänge können eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(11) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 45 aufgenommen.

 

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden ist, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in den studiengangspezifischen Anhängen vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Noten anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

 

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

 

VIII. Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

 

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

 

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)

(1)Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(2) Der Wechsel eines Studienschwerpunktes ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde.

 

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit (gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung oder eines Kolloquiums) kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangswechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Wiederholungsprüfungen sollen kurz vor oder zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag des oder der Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfu r einen Termin setzen. Bei der Bekanntgabe der Noten fu r die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungstermins setzt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(9) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

 

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 42 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 27 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

 

IX. Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

 

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

 

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.

Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass der erworbene Masterabschluss inhaltlich dem Diplomabschluss beziehungsweise dem Magisterabschluss entspricht.

 

§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jewieligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 37 Abs. 8 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichsohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

 

X. UngÜltigkeit der MasterprÜfung; PrÜfungsakten; EinsprÜche und WidersprÜche; PrÜfungsgebÜhren

 

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

 

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 49 Prüfungsgebühren (RO: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt in viersemestrigen Masterstudiengängen 100,- Euro, in zweisemestrigen Masterstudiengängen 50,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

XI. Schlussbestimmungen

 

§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2015/2016 in einem dem Geltungsbereich dieser Ordnung unterfallenden Masterstudiengang aufnehmen.

Mögliche Übergangsregelungen aus bereits bestehenden Masterstudiengängen regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

Frankfurt, den 24.08.2015
Prof. Dr. Jost Gippert
Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

 

Studiengangspezifischer Anhang des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang Empirische Sprachwissenschaft mit dem Abschluss „Master of Arts (M.A.)“ vom 28. Juni 2017 in der Fassung vom 17. Januar 2018

 

Teil I: Allgemeines; Gegenstände und Ziele des Studiums; Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.1 Allgemeines

I.1.1 Geltungsbereich des Studiengangspezifischen Anhangs

Dieser Studiengangspezifische Anhang enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Empirische Sprachwissenschaft. Er gilt in Verbindung mit der Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften nachfolgend Ordnung FB 9 (MA09), und der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

 

I.1.2 Gegenstände und Ziele des Masterstudiengangs

Ziel des stark forschungsorientierten Masterstudiengangs ist es, die Studierenden zu selbständiger Forschung in verschiedenen Bereichen der empiriegestützten Sprachwissenschaft zu befähigen. Zu diesem Zweck verbindet er eine tiefgehende Ausbildung in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Fremdsprachen mit den theoretischen Grundlagen und Techniken der linguistischen Analyse und Beschreibung von Sprachen und sprachlichen Äußerungsformen und setzt diese Verfahren mit damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern der sprachwissenschaftlichen Forschung in Beziehung. Durch die Masterprüfung, die eine umfangreiche schriftliche Hausarbeit (Master-Thesis) einschließt, werden die Studierenden systematisch auf eine weiterführende wissenschaftliche Tätigkeit im jeweils gewählten Schwerpunkt vorbereitet.

 

I.1.3 Berufsfelder

Der erfolgreiche Abschluss des Studiums qualifiziert primär für die Arbeit an einer Universität, einer Fachhochschule oder an einem wissenschaftlichen Forschungsinstitut als wissenschaftliche/r (bzw. akademische/r) Mitarbeiter/in im Aufbau einer wissenschaftlichen Karriere. Denkbare Branchen und Einsatzmöglichkeiten für die Master-Absolventinnen und Absolventen der Empirischen Sprachwissenschaft sind darüber hinaus:

Branche Tätigkeit
Verlagswesen Lektorat, Vertrieb, Presse, Marketing, Rechte und Lizenzen
Zeitungen Redaktion, Onlineredaktion
Medienbereich/Film, Rundfunk und Fernsehen Redaktion, Presse, Produktion
Neue Medien Contentmanagement, Onlineredaktion
Werbung Kundenberatung, Marktforschung, Presse, Vertrieb
Wirtschaft Unternehmenskommunikation, Presse, Marketing
Tourismus, Fremdenverkehr Reiseleitung, Führungen
Privates Schulwesen Fachlehramt
Consulting/Unternehmensberatung Unternehmensberatung, Studienberatung, Berufsberatung
Weiterbildung Betriebliche Aus- und Weiterbildung
Kulturmanagement, Stiftungen, Museen, Galerien, Theater, Messen

 

I.1.4 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang beträgt je nach vorliegendem Bachelorabschluss einschließlich sämtlicher Prüfungen und der Masterarbeit zwei oder vier Semester. Das Masterstudium kann auch in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

 

I.1.5 Auslandsaufenthalte

Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren. Die Studienfachberatung soll für die einzelnen Schwerpunkte einen geeigneten Zeitrahmen empfehlen.

 

I.2 Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

I.2.1 Studienbeginn

Das Studium kann zum Wintersemester aufgenommen werden.

 

I.2.2 Allgemeine Studienvoraussetzungen

Die Zulassung zum Studiengang ist beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Sie setzt den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Empirische Sprachwissenschaft mit dem entsprechenden Schwerpunkt oder eines vergleichbaren Bachelorstudiengangs voraus. Der zweisemestrige Masterstudiengang kann nur studiert werden, wenn im zuvor absolvierten Bachelorstudiengang eine Gesamtmenge von 240 CP erreicht worden ist. Der viersemestrige Masterstudiengang kann nur studiert werden, wenn im zuvor absolvierten Bachelorstudiengang eine Gesamtmenge von 180 CP erreicht worden ist. Über die Vergleichbarkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 4 MA09.

 

I.2.3 Besondere Zugangsvoraussetzungen

Mit dem Antrag auf Zulassung ist ein mindestens zweiseitiges Exposé (Motivationsschreiben) einzureichen, das die wissenschaftlichen Interessen des Kandidaten bzw. der Kandidatin und die Zielsetzungen des beabsichtigten Masterstudiums innerhalb des von ihm bzw. ihr gewählten Schwerpunkts umreißt.

 

Teil II: Studienstruktur und -organisation

 

II.1 Studienaufbau

Im zweisemestrigen Masterstudiengang sind 60 CP und im viersemestrigen Masterstudiengang 120 CP zu erbringen. Der Masterstudiengang umfasst neben einem allgemeinen Pflichtbereich die folgenden Schwerpunkte, von denen einer bei der Beantragung der Zulassung zum Studium zu wählen ist:

A) Afrikanische Sprachwissenschaften
B) Indogermanische Sprachwissenschaft
C) Kaukasische Sprachwissenschaft
D) Phonetik und Phonologie
E) Vergleichende Sprachwissenschaft
F) Sprachen und Kulturen Südostasiens

Für jeden der Schwerpunkte setzt der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften eine Koordinatorin oder einen Koordinator ein.

Die im Rahmen des Masterstudiengangs zu erwerbenden CP verteilen sich wie folgt:

Zweisemestriges Master-Programm (insgesamt 60 CP)

Allgemeiner Pflichtbereich 12 CP
Schwerpunkt-Module 18 CP
Mastermodul 30 CP

Viersemestriges Master-Programm (insgesamt 120 CP)

Allgemeiner Pflichtbereich 30 CP
Schwerpunkt-Module 60 CP
Mastermodul 30 CP

 

 

Die einzelnen Module des allgemeinen Pflichtbereichs und der Schwerpunkte sind den Aufstellungen der Modulbeschreibungen in Teil V. zu entnehmen. Das tatsächliche Angebot in den Wahlpflichtbereichen wird für jeweils ein Studienjahr festgelegt und bekanntgegeben.

 

II.2 Modulbeschreibungen

Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Teil V eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil des Studiengangspezifischen Anhangs.

 

II.3 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen

(1) Ergänzend zu den in § 14 MAO9 genannten Lehr - und Lernformen werden Lehrveranstaltungen in folgenden Formen durchgeführt:

- Kurs (K): In Kursen werden systematisch grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, v.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

- Praktika (Pr) sind Lernformen, die inner- oder außerhalb der Universität zu erbringen sind. Sie beinhalten die selbständige Erarbeitung von Themenfeldern und Durchführung von empirischen Untersuchungen, die Aufbereitung und Analyse von Datenmaterial, teils auch als Teamarbeit in Kleingruppen.

- Selbststudium (freies Lernen mit Betreuung): Selbststudium (freies Lernen mit Betreuung) ist eine Lernform, bei der sich die Studierenden ohne Hilfe anderer Personen und nur unter Nutzung von Lernmitteln Wissen aneignen. Lehrende übernehmen dabei als Lernprozessbegleitende je nach der Phase wechselnde Aufgaben und leisten Orientierung im Gesamtprozess. Im Selbststudium arbeiten die Studierenden selbständig und eigenverantwortlich an vorgegebenen Themen und Fragestellungen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung oder den/die Modulbeauftragten überprüft.

 

II.4 Modulkoordination in den Schwerpunktbereich

Für die einzelnen Schwerpunkte wird vom Fachbereichsrat jeweils ein Professor oder eine Professorin, der oder die diesen Schwerpunkt in der Lehre vertritt, als Koordinator oder Koordinatorin bestellt; dieser oder diese plant und koordiniert modulübergreifend das Lehrveranstaltungsangebot in dem jeweiligen Schwerpunkt. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt

 

Teil III: Masterprüfung

 

III.1 Erstmeldung und Zulassung zu Prüfungen

Für die Zulassung zur Masterprüfung sind die in § 14 MA09 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Weitere spezifische Voraussetzungen der einzelnen Schwerpunkte (insbesondere Sprachkenntnisse) sind in den Modulbeschreibungen in Teil V zu den jeweiligen Schwerpunkten aufgeführt.

 

III.2 Umfang der Masterprüfung

Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus den Modulbeschreibungen in Teil V festgelegten Modulprüfungen.

 

III.3 Studiengangspezifische Prüfungsformen

Transkription ist eine schriftliche Prüfung (Klausur), bei der Audio-Aufnahmen über Kopfhörer vorgespielt und nach IPA-Konvention zu transkribieren sind.

 

III.4 Masterarbeit

(1) Die Zulassung zur Masterarbeit kann beantragt werden, wenn Module im Umfang von mindestens 20 CP unter Einschluss des Moduls A2 des Allgemeinen Pflichtbereichs (im zweisemestrigen Master-Programm) bzw. 60 CP (im viersemestrigen Master-Programm) erfolgreich abgeschlossen worden sind. Die Masterarbeit wird innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten angefertigt und ergibt eine Leistung von 30 CP.

(2) Falls ein Prüfungsfach nur von einer bzw. einem einzigen Prüfungsberechtigten vertreten wird, erfolgt abweichend von §36 Abs. 17 Satz 2 MAO9 die Bewertung der Masterarbeit nur auf Antrag der oder des Studierenden durch eine zweite oder einen zweiten (ggf. auch auswärtigen) Prüfungsberechtigten. Dies gilt nicht, wenn die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt wurde.

(3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Masterarbeit muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Nichtbestehens beantragt werden.

 

III.5 Bildung der Gesamtnote

Die Gesamtnote im Masterstudiengang Empirische Sprachwissenschaft errechnet sich aus den mit den jeweiligen CP gewichteten Mittel der Modulnoten der jeweiligen Module, die nach Maßgabe der Modulbeschreibungen für die einzelnen Module gesamtnotenrelevant sind, und der Note der Masterarbeit.

 

Teil IV: In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

 

(1) Dieser Studiengangspezifische Anhang tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Er gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2017/18 ihr Studium im Masterstudiengang Empirische Sprachwissenschaft aufgenommen haben.

(2) Der fachspezifische Anhang für den Masterstudiengang Empirische Sprachwissenschaft vom 29. September 2011 (UniReport vom 26. Januar 2012) ist außer Kraft getreten. Studierende, die das Studium im Masterstudiengang ES vor Wintersemester 2017/18 aufgenommen haben, können die Masterprüfung nach dem fachspezifischen Anhang vom 29. September 2011 bis spätestens zum 30. September 2021 ablegen.

Frankfurt am Main, den 27.09.2018
Prof. Dr. Elisabeth Hollender
Dekanin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

V.1.1 Allgemeiner Pflichtbereich

Im zweisemestrigen Programm ist unabhängig vom gewählten Schwerpunkt das Pflichtmodul A2 sowie das dem jeweiligen Schwerpunkt zugeordnete Mastermodul A4 zu absolvieren.

MA-ES-A2 - Empirische Sprachwissenschaft – Aufbaumodul II
MA-ES-A2 - Empirical Linguistics – Advanced Module II
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Lehrinhalt: Das Modul behandelt allgemeine Fragestellungen der Empirischen Sprachwissenschaft, die für wissenschaftliche Beschäftigung mit menschlichen Sprachen unabhängig vom gewählten Studienschwerpunkt von zentraler Bedeutung sind. Es umfasst ein Seminar sowie Kolloquium, ein in dem sich die Studierenden unterschiedlicher Schwerpunkte und Fächer gegenseitig über Grundlagen und Inhalte ihres Studiums informieren und fachliche Methoden diskutieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Modul soll die Studierenden befähigen, über Inhalte und Methoden der Empirischen Sprachwissenschaft mit Angehörigen dieses und anderer Fächer zu diskutieren und in eigenständiger Arbeit auf Forschungs- und Lehraufgaben anzuwenden.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

MA Studiengang Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.

Dauer des Moduls

1-semestrig

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Jost Gippert

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweis A2.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar/Kolloquium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

bestehend aus:

mündlichem Referat (90 Min.) und schriftlicher Ausarbeitung zu A2.1.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2
A2.1 Empirische Sprachwissenschaft II Seminar 2 6 x
A2.2 Masterkolloquium Kolloquium 2 6 x
Summe 4 12

 

MA-ES-A4 - Master-Thesis
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h
Inhalte

Das Modul besteht aus der Master-Thesis, die eine einschlägige wissenschaftliche Untersuchung aus dem Themenbereich des gewählten Schwerpunkts beinhaltet.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Modul dient dazu, die im Laufe des Masterstudiums erworbenen Fähigkeiten wissenschaftlichen Arbeitens in schriftlicher Form zu dokumentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Mindestens insgesamt 20 CP (unter Einschluss des Pflichtmoduls MA-ES-A2) müssen erworben sein.

Empfohlene Voraussetzungen

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

MA Studiengang Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Beliebig

Dauer des Moduls

1-semestrig

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Akademische Leitung des jeweils gewählten Schwerpunkts

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

-

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

bestehend aus:

schriftliche Hausarbeit (Master-Thesis, 6-monatige Bearbeitungszeit)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2
Keine - - 30 x
Summe - 30

(1) Allgemeines:

Gegenstand des Schwerpunkts Vergleichende Sprachwissenschaft ist der Sprachvergleich, der unter dem Gesichtspunkt einer breiten typologischen Vielfalt oder areallinguistischer Aspekte betrieben werden kann.

Ziel ist es im ersten Fall, den Studierenden eine breit gefächerte Kenntnis diverser Sprachen zu vermitteln, die Universalienforschung ermöglicht. Forschungsgegenstand ist die Form und Funktion von Sprache im Allgemeinen. Bei einer Konzentration auf Areale signifikanten Sprachkontakts besteht in Kombination mit kulturwissenschaftlichen Veranstaltungen (im weitesten Sinne) die Möglichkeit, Fachkompetenz für einen geographisch eingegrenzten Bereich zu erlangen.

(2) Übersicht:

(3) Modulbeschreibungen:

Zu absolvieren sind im zweisemestrigen Programm das Pflichtmodul MA-ES-VS B1 (6 CP) sowie ein Wahlpflichtmodul im Umfang von 12 CP aus den Gruppen MA-ES-VS3 oder MA-ES-VS4, das mit der Koordinatorin oder dem Koordinator des Schwerpunkts abzusprechen ist. Die Wahl des Wahlpflichtmoduls aus VS 3 bzw. VS 4 wird von der inhaltlichen Ausrichtung des absolvierten Bachelor-Programms abhängig gemacht.

MA-ES-VS B1 – Vergleichende Sprachwissenschaft –Aufbaumodul B
MA-ES-VS B1 – Comparative Linguistics – Advanced Module B
Pflichtmodul – 6 CP (insg.) = 180 h – 2 SWS – Kontaktstudium 2 SWS / 30 h – Selbststudium 150 h
Inhalte
In dem Modul werden Spezialprobleme aus verschiedenen Teilbereichen der vergleichenden Sprachwissenschaft behandelt. Das Modul umfasst ein Seminar sowie Aufbereitung der dazugehörigen Literatur; die TeilnehmerInnen leisten umfangreiche eigene Beiträge, die sich jeweils in einem Referat niederschlagen. Eines der Referate wird zu einer schriftlichen Hausarbeit ausgearbeitet, die als Modulprüfung dient. In einem wissenschaftlichen Praktikum wird zusätzlich ein Thesenpapier zur Literaturaufarbeitung oder zur Vorbereitung auf die Themenstellung der Master-Thesis ausgearbeitet. Anstelle des Praktikums kann auch die Teilnahme an einer Studiengruppe des Forschungszentrums Historische Geisteswissenschaften der Goethe-Universität anerkannt werden; in diesem Fall ist ein Bericht vorzulegen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul vermittelt den Studierenden Kenntnisse über aktuelle Fragestellungen und Lösungsansätze der allgemeinen vergleichenden Sprachwissenschaft, die auf die Erstellung einer Masterarbeit vorbereiten.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MA Studiengang Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.
Häufigkeit des Angebots
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.
Dauer des Moduls
1- oder 2-semestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Jost Gippert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen
Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

Referat (90 Min.) zu VS B1.1; Thesenpapier zu VS B1.2 (ca. 4 bis 8 Seiten).

Lehr- / Lernformen
Seminar / Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung – Form / Dauer / ggf. Inhalt
bestehend aus:

Hausarbeit zu VS B 1.1 (ca. 16 – 20 Seiten)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2
VS B 1.1 Spezialprobleme der Vergleichenden Sprachwissenschaft Seminar 2 3+1 x
VS B 1.2 Wissenschaftliche Praxis Selbststudium 2 x
Summe 4 6
Optionalbereich
MA-ES-VS 3 – 4, Wahlpflichtmodulgruppe 12 CP
MA-ES-VS 3: Vertiefungssprachen
MA-ES-VS 4: Methodenlehre
Im Optionalbereich müssen Module im Umfang von insgesamt 12 CP belegt werden.

Der Optionalbereich umfasst die folgenden Wahlpflichtmodule im Umfang von jeweils mindestens 6 CP:

a. MA-ES-VS 3: Vertiefungssprachen

b. MA-ES-VS 4: Methodenlehre

Die Auswahl erfolgt frei aus dem Angebot der GU und ist mit der/dem Modulbeauftragten abzusprechen.

Vergleichbare Module zu relevanten Sprachen oder Methoden (im Sinne eines Importmoduls aus anderen Schwerpunkten oder Studiengängen) können nach Rücksprache mit der Leitung des Schwerpunkts anerkannt werden. Eine Modulprüfung, die auch kumulativ sein kann, ist in jedem Fall abzulegen.

MA-ES-VS 3 – Vertiefungssprachen
MA-ES-VS 3 – Languages of Specialisation
Wahlpflichtmodul – 6 CP =180 h
Inhalte
Das Modul umfasst Sprachkurse im Umfang von mindestens 6 CP. Wählbar sind alle Sprachkurse, die an der Goethe-Universität Frankfurt angeboten werden und nicht bereits im Rahmen anderer Module belegt wurden. Das Modul kann mehrfach gewählt werden. Die Kurswahl ist mit dem Modulbeauftragten abzusprechen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul erweitert die sprachlichen Kompetenzen der Studierenden, indem grundlegende grammatische Strukturen der betreffenden Sprache(n) erlernt werden.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erfolgreicher Abschluss des Moduls VS1.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Master Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.
Häufigkeit des Angebots
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Dauer des Moduls
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Jost Gippert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen
Teilnahmenachweise

Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.

Leistungsnachweise

Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.

Lehr- / Lernformen
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung – Form / Dauer / ggf. Inhalt
bestehend aus:

Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs. 6
Summe 6
MA-ES-VS4 – Methodenlehre
MA-ES-VS4 – Methodology
Wahlpflichtmodul – 6 CP = 180h – 4 SWS – Kontaktstudium 4 SWS / 60h – Selbststudium 120h
Inhalte
Unter Methodenlehre fallen alle Veranstaltungen, die für die Linguistik relevante methodische Fähigkeiten vermitteln (z.B. Statistikeinführungen, Veranstaltungen aus dem Bereich der Computerlinguistik oder der Didaktik, Kurse zur Erhebung, Bearbeitung und Auswertung linguistischer Daten, Übersetzungswerkstätten etc.). Das Modul umfasst Veranstaltungen im Umfang von jeweils mindestens 6 CP. Das Modul kann mehrfach gewählt werden. Die Zusammenstellung von Veranstaltungen zu einem Modul erfolgt in Absprache mit dem Modulbeauftragten. Eine Modulprüfung, die auch kumulativ sein kann, ist in jedem Fall abzulegen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul erweitert die methodischen Kompetenzen der Studierenden. Je nach Kursinhalt lernen die Studierenden zentrale methodische Herangehensweisen in der Sprachwissenschaft kennen. Sie können diese erfolgreich auf die von ihnen erlernten Sprachen anwenden und zur allgemeinen vergleichenden Sprachwissenschaft in Bezug setzen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erfolgreicher Abschluss des Moduls VS1.
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Gesamtnotenrelevant
Häufigkeit des Angebots
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Dauer des Moduls
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Henning Reetz
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen
Teilnahmenachweise

Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.

Leistungsnachweise

Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.

Lehr- / Lernformen
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung – Form / Dauer / ggf. Inhalt
bestehend aus:

Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs. 4 6
Summe 4 6

V.2.1 Allgemeiner Pflichtbereich

Im viersemestrigen Programm sind unabhängig vom gewählten Schwerpunkt die drei Pflichtmodule MA-ES-A1-A3 sowie das dem jeweiligen Schwerpunkt zugeordnete Mastermodul MA-ES-A4 zu absolvieren.

MA-ES-A1 - Empirische Sprachwissenschaft – Aufbaumodul I
MA-ES-A1 - Empirical Linguistics –Advanced Module I
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Das Modul behandelt allgemeine Fragestellungen der Empirischen Sprachwissenschaft, die für die wissenschaftliche Beschäftigung mit menschlichen Sprachen unabhängig vom gewählten Studienschwerpunkt von zentraler Bedeutung sind. Die Fragestellungen werden in einem Seminar vorgestellt und diskutiert; die TeilnehmerInnen leisten umfangreiche eigene Beiträge, die sich in je einem Referat niederschlagen. Das Referat wird zu einer schriftlichen Hausarbeit ausgearbeitet, die als Modulabschlussprüfung dient.

Außerdem vermittelt das Modul verschiedene Aspekte der wissenschaftlichen Praxis. Es umfasst hierzu ein Praktikum, das der Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums dient. Die Studierenden haben die Möglichkeit, das Modul innerhalb der Universität zu absolvieren. Dies kann in Form eines Forschungspraktikums (Projektarbeit, Bearbeitung eines einschlägigen Themas), als Lehrtraining (Durchführung eines Tutoriums) oder durch die Organisation einer Konferenz oder dergleichen geschehen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Durch das Modul werden die Studierenden in die Lage versetzt, schwerpunktübergreifende sprachwissenschaftliche Probleme in wissenschaftlich angemessener Form zu beurteilen und selbständig in ihrer Arbeit einzusetzen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

MA Studiengang Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.

Dauer des Moduls

1-semestrig

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Jost Gippert

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweis A1.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar/Praktikum

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

bestehend aus:

mündlichem Referat (90 Min.) und schriftlicher Ausarbeitung zu A1.1.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
A1.1 Empirische Sprachwissenschaft I Seminar 2 6 x
A1.2 Praktikum Praktikum 2 6 x
Summe 4 12

 

MA-ES-A2 - Empirische Sprachwissenschaft - Aufbaumodul II
MA-ES-A2 - Empirical Linguistics -Advanced Modul II
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Lehrinhalt: Das Modul behandelt allgemeine Fragestellungen der Empirischen Sprachwissenschaft, die für wissenschaftliche Beschäftigung mit menschlichen Sprachen unabhängig vom gewählten Studienschwerpunkt von zentraler Bedeutung sind. Es umfasst ein Seminar sowie Kolloquium, ein in dem sich die Studierenden unterschiedlicher Schwerpunkte und Fächer gegenseitig über Grundlagen und Inhalte ihres Studiums informieren und fachliche Methoden diskutieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Modul soll die Studierenden befähigen, über Inhalte und Methoden der Empirischen Sprachwissenschaft mit Angehörigen dieses und anderer Fächer zu diskutieren und in eigenständiger Arbeit auf Forschungs- und Lehraufgaben anzuwenden.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

MA Studiengang Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.

Dauer des Moduls

1- oder 2-semestrig

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Prof. Dr. Jost Gippert

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweis A2.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Seminar/Kolloquium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

bestehend aus:

mündlichem Referat (90 Min.) und schriftlicher Ausarbeitung zu A2.1.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
A2.1 Empirische Sprachwissenschaft II Seminar 2 6 x (x)
A2.2 Masterkolloquium Kolloquium 2 6 x (x)
Summe 4 12

 

MA-ES-A3 - Soft Skills
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - 4 SWS - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h
Inhalte

Das Modul besteht aus Unterricht in verschiedenen "Soft Skills", die für die wissenschaftliche Tätigkeit förderlich sind (z.B. Wissenschaftliches Schreiben, Vortragspräsentation). Es besteht aus mindestens zwei Veranstaltungen, die jeweils mit studienbegleitenden Prüfungen einhergehen. Der benötigte Umfang an CP kann auch durch die Teilnahme an Soft-Skills-Workshops des Zentrums für Weiterbildung der Goethe-Universität erreicht werden. Veranstaltungen aus anderen Fachbereichen zum Thema „Soft Skills“ können nur in Absprache mit der Koordinatorin oder dem Koordinator des allgemeinen Pflichtbereiches angerechnet werden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Modul vermittelt den Studierenden Fähigkeiten, die flankierend bei der wissenschaftlichen Arbeit zum Tragen kommen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Keine

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

MA Studiengang Empirische Sprachwissenschaft.

Häufigkeit des Angebots

Das Modul findet im Winter- und Sommersemester statt.

Dauer des Moduls

2-semestrig

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Susanne Schmidt M.A.

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Für A3.1 und A3.2

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

bestehend aus:

Präsentation (20 min.) oder Hausarbeit (8-12 Seiten) in A3.2

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
A3.1 Soft Skills I Übung 2 3 x (x)
A3.2 Soft Skills II Übung 2 3 x (x)
Summe 4 6

 

MA-ES-A4 - Master-Thesis
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h
Inhalte

Das Modul besteht aus der Master-Thesis, die eine einschlägige wissenschaftliche Untersuchung aus dem Themenbereich des gewählten Schwerpunkts beinhaltet.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Das Modul dient dazu, die im Laufe des Masterstudiums erworbenen Fähigkeiten wissenschaftlichen Arbeitens in schriftlicher Form zu dokumentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Mindestens insgesamt 60 CP (unter Einschluss des Pflichtmoduls MA-ES-A2) müssen erworben sein.

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

MA Studiengang Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.

Häufigkeit des Angebots

Beliebig

Dauer des Moduls

1-semestrig

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

Akademische Leitung des jeweils gewählten Schwerpunkts

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

Keine

Lehr- / Lernformen

-

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

bestehend aus:

schriftliche Hausarbeit (Master-Thesis, 6-monatige Bearbeitungszeit)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Keine - - 30 x
Summe - 30

(1) Allgemeines:

Gegenstand des Schwerpunkts Vergleichende Sprachwissenschaft ist der Sprachvergleich, der unter dem Gesichtspunkt einer breiten typologischen Vielfalt oder areallinguistischer Aspekte betrieben werden kann. Ziel ist es im ersten Fall, den Studierenden eine breit gefächerte Kenntnis diverser Sprachen zu vermitteln, die Universalienforschung ermöglicht. Forschungsgegenstand ist die Form und Funktion von Sprache im Allgemeinen. Bei einer Konzentration auf Areale signifikanten Sprachkontakts besteht in Kombination mit kulturwissenschaftlichen Veranstaltungen (im weitesten Sinne) die Möglichkeit, Fachkompetenz für einen geographisch eingegrenzten Bereich zu erlangen.

(2) Übersicht:

(3) Modulbeschreibungen

Zu absolvieren sind im viersemestrigen Programm die Pflichtmodule MA-ES-VS A1, MA-ES-VS A2 und MA-ES-VS B1 (30 CP) sowie Wahlpflichtmodule im Gesamtumfang von 30 CP aus den Wahlpflichtmodulgruppen VS3, VS4 und VS5, wobei die Wahl der Module mit der Koordinatorin oder dem Koordinator des Schwerpunkts abzusprechen sind. Die Wahl zwischen den Wahlpflichtgruppen VS 4 und VS 5 wird von der inhaltlichen Ausrichtung des bereits absolvierten Bachelor-Programms abhängig gemacht.

MA-ES-VS A1 – Vergleichende Sprachwissenschaft Aufbaumodul I
MA-ES-VS A1 – Comparative Linguistics Advanced Modul I
Pflichtmodul – 12 CP (insg.) = 360 h – 4 SWS – Kontaktstudium 4 SWS / 60 h – Selbststudium 300 h
Inhalte
In dem Modul werden Spezialprobleme aus verschiedenen Teilbereichen der historisch-vergleichenden Grammatik verschiedener Sprachen behandelt. Je nach Angebot werden Fragen der historischen Laut- und Formenlehre (z.B. Lautgesetze, Laryngaltheorie, Kasussynkretismus, Pronominalsysteme), Syntax (z.B. Nebensatzstrukturen, Wortstellungsfragen, Diathesen), Überlieferungsformen (z.B. Metrik, Textsorten) u.a. thematisiert. Das Modul umfasst zwei Seminare; die TeilnehmerInnen leisten umfangreiche eigene Beiträge, die sich jeweils in einem Referat niederschlagen. Eines der Referate wird zu einer schriftlichen Hausarbeit ausgearbeitet, die als Modulprüfung dient.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul vermittelt den Studierenden Kenntnisse über aktuelle Fragestellungen und Lösungsansätze der Vergleichenden Sprachwissenschaft.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MA Studiengang Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.
Häufigkeit des Angebots
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.
Dauer des Moduls
2-semestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Jost Gippert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen
Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

VS A1.1: Referat (90 Min.); VS A1.2: Referat (90 Min.)

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung – Form / Dauer / ggf. Inhalt
bestehend aus:

einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfung (Hausarbeit zu VS A1.1 oder VS A1.2, ca. 14 bis 18 Seiten )

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
VS A1.1 Historisch-Vergleichende Sprachwissenschaft I Seminar 2 5(+2) x
VS A1.2 Historisch-Vergleichende Sprachwissenschaft II Seminar 2 5(+2) x
Summe 4 12
MA-ES-VS A2 – Vergleichende Sprachwissenschaft –Aufbaumodul II
MA-ES-VS A2 – Comparatice Linguistics –Advanced Modul II
Pflichtmodul – 12 CP (insg.) = 360 h – 4 SWS – Kontaktstudium 4 SWS / 60 h – Selbststudium 300 h
Inhalte
In dem Modul werden Spezialprobleme aus verschiedenen Teilbereichen der typologisch-vergleichenden Grammatik der verschiedenen Sprachen behandelt. Je nach Angebot werden Fragen der Morphologie (Kasussysteme, Pronominalsysteme), Syntax (z.B. Nebensatzstrukturen, Wortstellungsfragen, Diathesen), Überlieferungsformen (z.B. Metrik, Textsorten) u.a. thematisiert. Das Modul umfasst zwei Seminare; die TeilnehmerInnen leisten umfangreiche eigene Beiträge, die sich jeweils in einem Referat niederschlagen. Eines der Referate wird zu einer schriftlichen Hausarbeit ausgearbeitet, die als Modulprüfung dient.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul vermittelt den Studierenden Kenntnisse über aktuelle Fragestellungen und Lösungsansätze der Vergleichenden Sprachwissenschaft, die für die Erarbeitung einer Master-Thesis unabdingbar sind.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MA Studiengang Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.
Häufigkeit des Angebots
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.
Dauer des Moduls
2-semestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Jost Gippert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen
Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

VS A2.1: Referat (90 Min.); VS A2.1: Referat (90 Min.)

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung – Form / Dauer / ggf. Inhalt
bestehend aus:

einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfung (Hausarbeit zu VS A2.1 oder VS A2.1, ca. 14 bis 18 Seiten)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
VS A2.1 Typologisch-Vergleichende Sprachwissenschaft I Seminar 2 5(+2) x
VS A2.2 Typologisch-Vergleichende Sprachwissenschaft II Seminar 2 5(+2) x
Summe 4 12
MA-ES-VS B1 – Vergleichende Sprachwissenschaft –Aufbaumodul B
MA-ES-VS B1 – Comparative Linguistics –Advanced Modul B
Pflichtmodul – 6 CP (insg.) = 180 h – 2 SWS – Kontaktstudium 2 SWS / 30 h – Selbststudium 150 h
Inhalte
In dem Modul werden Spezialprobleme aus verschiedenen Teilbereichen der vergleichenden Sprachwissenschaft behandelt. Das Modul umfasst ein Seminar sowie Aufbereitung der dazugehörigen Literatur; die TeilnehmerInnen leisten umfangreiche eigene Beiträge, die sich in einem Referat niederschlagen. Das Referat wird zu einer schriftlichen Hausarbeit ausgearbeitet, die als Modulprüfung dient. In einem wissenschaftlichen Praktikum wird zusätzlich ein Thesenpapier zur Literaturaufarbeitung oder zur Vorbereitung auf die Themenstellung der Master-Thesis ausgearbeitet. Anstelle des Praktikums kann auch die Teilnahme an einer Studiengruppe des Forschungszentrums Historische Geisteswissenschaften der Goethe-Universität anerkannt werden; in diesem Fall ist ein Bericht vorzulegen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul vermittelt den Studierenden Kenntnisse über aktuelle Fragestellungen und Lösungsansätze der allgemeinen vergleichenden Sprachwissenschaft, die auf die Erstellung einer Masterarbeit vorbereiten.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
MA Studiengang Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.
Häufigkeit des Angebots
Das Modul beginnt in jedem Wintersemester.
Dauer des Moduls
1- oder 2-semestrig
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Jost Gippert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen
Teilnahmenachweise

Keine

Leistungsnachweise

Referat zu VS B1.1; Thesenpapier (Literaturaufarbeitung) zu VS B 1.2 (ca. 4 – 8 Seiten).

Lehr- / Lernformen
Seminar / Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung – Form / Dauer / ggf. Inhalt
bestehend aus:

Hausarbeit zu VS B 1.1 (ca. 16-20 Seiten)

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
VS B 1.1 Spezialprobleme der Vergleichenden Sprachwissenschaft Seminar 2 3+1 x
VS B 1.2 Wissenschaftliche Praxis Selbststudium 2 x
Summe 2 6
Optionalbereich
MA-ES-VS 3- 4, Wahlpflichtmodulgruppe 30 CP
MA-ES-VS 3: Vertiefungssprachen, MA-ES-VS 4: Methodenlehre MA-ES-, VS5: Sprachwissenschaftliche Grundlagen
Im Optionalbereich müssen Module im Umfang von insgesamt 30 CP belegt werden.

Der Optionalbereich umfasst die folgenden Wahlpflichtmodule:

a. MA-ES-VS 3: Vertiefungssprachen

b. MA-ES-VS 4: Methodenlehre

c. MA-ES-VS5: Sprachwissenschaftliche Grundlagen

Die Auswahl erfolgt frei aus dem Angebot der GU und ist mit der/dem Modulbeauftragten abzusprechen. Vorrangig sind die linguistischen Grundlagen nachzuholen, sofern sie nicht bereits im Bachelor belegt worden sind.

Vergleichbare Module zu relevanten Sprachen oder Methoden (im Sinne eines Importmoduls aus anderen Schwerpunkten oder Studiengängen) können nach Rücksprache mit der Leitung des Schwerpunkts anerkannt werden. Eine Modulprüfung, die auch kumulativ sein kann, ist in jedem Fall abzulegen.

MA-ES-VS3 – Vertiefungssprachen
MA-ES-VS3 – Languages of Specialisation
Wahlpflichtmodul – 6 CP =180 h
Inhalte
Das Modul umfasst Sprachkurse im Umfang von mind. 6 CP. Wählbar sind alle Sprachkurse, die an der Goethe-Universität Frankfurt angeboten werden und nicht bereits im Rahmen anderer Module BA-Studiums belegt wurden. Das Modul kann mehrfach gewählt werden. Die Kurswahl ist mit dem Modulbeauftragten abzusprechen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul erweitert die sprachlichen Kompetenzen der Studierenden, indem grundlegende grammatische Strukturen der betreffenden Sprache(n) erlernt werden.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erfolgreicher Abschluss des Moduls VS1.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Master Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.
Häufigkeit des Angebots
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Dauer des Moduls
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Henning Reetz
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen
Teilnahmenachweise

Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.

Leistungsnachweise

Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.

Lehr- / Lernformen
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung – Form / Dauer / ggf. Inhalt
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs. 6
Summe 6
MA-ES-VS4 – Methodenlehre
MA-ES-VS4 – Methodology
Wahlpflichtmodul – 6CP = 180h – 4 SWS – Kontaktstudium 4 SWS / 60h – Selbststudium 120h
Inhalte
Unter Methodenlehre fallen alle Veranstaltungen, die für die Linguistik relevante methodische Fähigkeiten vermitteln (z.B. Statistikeinführungen, Veranstaltungen aus dem Bereich der Computerlinguistik oder der Didaktik, Kurse zur Erhebung, Bearbeitung und Auswertung linguistischer Daten, Übersetzungswerkstätten etc.). Das Modul umfasst Veranstaltungen im Umfang von jeweils mindestens 6 CP. Das Modul kann mehrfach gewählt werden. Die Zusammenstellung von Veranstaltungen zu einem Modul erfolgt in Absprache mit dem Modulbeauftragten. Eine Modulprüfung, die auch kumulativ sein kann, ist in jedem Fall abzulegen. Die Veranstaltungen dürfen nicht bereits Bestandteil des BA-Studiums gewesen sein.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Modul erweitert die methodischen Kompetenzen der Studierenden. Je nach Kursinhalt lernen die Studierenden zentrale methodische Herangehensweisen in der Sprachwissenschaft kennen. Sie können diese erfolgreich auf die von ihnen erlernten Sprachen anwenden und zur allgemeinen vergleichenden Sprachwissenschaft in Bezug setzen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Erfolgreicher Abschluss des Moduls VS1.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Gesamtnotenrelevant
Häufigkeit des Angebots
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Dauer des Moduls
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Jost Gippert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen
Teilnahmenachweise

Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.

Leistungsnachweise

Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.

Lehr- / Lernformen
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung – Form / Dauer / ggf. Inhalt
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs.
Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Es gelten die Regeln des anbietenden Studiengangs. 4 6
Summe 4 6
Wahlpflichtmodulgruppe MA-ES-VS5: Sprachwissenschaftliche Grundlagen
ES-M Importmodule Identisch mit ES-BA WPM
6 CP = 180 h SWS
VS 5.1 Grundlagen Morphologie K4 Kontaktst. – SWS/-h Selbstst. – h
Basics of Morphology
VS 5.2 Semantik und Linguistische Pragmatik K6
Semantics and Pragmatics
VS 5.3 Textphilologie K8.1
Text Philology
Inhalte
Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls.
Empfohlene Voraussetzungen
Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Empirische Sprachwissenschaft. FB 09 Sprach- und Kulturwissenschaften.
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Master Empirische Sprachwissenschaft. Gesamtnotenrelevant.
Häufigkeit des Angebots
Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls.
Dauer des Moduls
Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls.
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. J. Gippert, Prof. H. Reetz
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen
Teilnahmenachweise

Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls.

Leistungsnachweise

Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls.

Lehr- / Lernformen
Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls.
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung – Form / Dauer / ggf. Inhalt
Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls.
Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Richtet sich nach den Vorgaben des betreffenden Importmoduls. 6
Summe 6

ES Empirische Sprachwissenschaft
ES-M Empirische Sprachwissenschaft-Master
P Pflichtmodul
WP Wahlpflichtmodul
K Kurs
Kq Kolloquium
Pr Praktikum
PS Proseminar
S Seminar
Ü Übung
V Vorlesung
SWS Semesterwochenstunden
CP Credit Points
KVV Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis
S. Seiten
Min. Minuten

Mit einem + gekennzeichnete Zusätze zu den CP-Angaben betreffen den für die Modulprüfungen erforderlichen Aufwand. Dieser summiert Präsenzzeiten, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie den Zeitaufwand für Prüfungen je Lehrveranstaltung.

Unter dem folgenden Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Vergleichende Sprachwissenschaft (Emp.Sprachwiss.), Master (ab WS 2017/18, 2/4 Semester)*

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