Vor- und frühgeschichtliche Archäologie HF, Bachelor

Bachelorstudiengang Vor- und frühgeschichtliche Archäologie Hauptfach (ab WS 2011/12)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Vor- und frühgeschichtliche Archäologie HF

Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Hauptfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 in der Fassung vom 17. Juli 2013

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

II. Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

III. Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

IV. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Bachelorprüfung
§ 18 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 19 Nachteilausgleich
§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 21 Klausurarbeiten
§ 22 Hausarbeiten
§ 23 Bachelorarbeit
§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

V. Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Note im Hauptfach sowie Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung

§ 25 Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie
§ 26 Gesamtnote der Bachelorprüfung

VI. Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 27 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 28 Wiederholung von Prüfungen
§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

VII. Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Diploma Supplement und Urkunde

§ 30 Zeugnis und Diploma Supplement
§ 31 Bachelorurkunde

VIII. Schlussbestimmungen

§ 32 Prüfungsgebühren
§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 35 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 36 Wechsel in den Bachelorstudiengang und Übergangsbestimmungen
§ 37 In-Kraft-Treten

Anhang 1 Nebenfächer

Anhang 2 Modulbeschreibungen

Pflichtmodule:

VFG-BA-HF-M 1 „Propaedeuticum Archaeologicum“
VFG-BA-HF-M 2 „Einführung in die vor- und frühgeschichtliche Archäologie“
VFG-BA-HF-M 3 „Vorgeschichte Afrikas“
VFG-BA-HF-M 4 „Vorgeschichte Europas und Eurasiens“
VFG-BA-HF-M 5 „Frühgeschichte Europas“
VFG-BA-HF-M 6 „Archäobotanik I“
VFG-BA-HF-M 7 „Aktuelle Forschungen zu ausgewählten Gebieten der Vor- und Frühgeschichte“
VFG-BA-HF-M 8 „Regionaler / chronologischer / methodischer Schwerpunkt I“
VFG-BA-HF-M 9 „Regionaler / chronologischer / methodischer Schwerpunkt II“
VFG-BA-HF-M 10 „Grundlagen anderer archäologischer Fächer“
VFG-BA-HF-M 11 „Feldpraktika“
VFG-BA-HF-M 12 „Feldpraktika oder andere berufsorientierte Praktika“
VFG-BA-HF-M 13 „Exkursionen“

Wahlpflichtmodule:

Von den Wahlpflichtmodulen VFG-BA-HF-M 14-16 müssen zwei ausgewählt werden:

VFG-BA-HF-M 14 „Archäobotanik II“
VFG-BA-HF-M 15 „Freies Studium“
VFG-BA-HF-M 16 „Digitale Methoden in der Archäologie“

Pflichtmodul:

VFG-BA-HF-M 17 „Bachelorarbeit“

Anhang 3 Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Regelstudienzeit

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen Bachelorstudiengangs Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie im Hauptfach.

(2) Der Bachelorstudiengang Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie umfasst das Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie und ein Nebenfach, das nach Abs. 3 als Nebenfach zugelassen ist.

(3) Als Nebenfächer zum Bachelorstudiengang Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie sind alle Magisternebenfächer (nicht-modularisierte sowie modularisierte) sowie alle Bachelornebenfächer bzw. modularisierte Nebenfächer mit einem Umfang von 60 CP ohne gesonderte Beantragung zugelassen. Ein anderes Fach kann der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften auf Antrag des oder der Studierenden im Einvernehmen mit dem Dekan oder der Dekanin des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs als Nebenfach zulassen, wenn dieses Fach das Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie im Hinblick auf die Qualifikation in sinnvoller Weise ergänzt. Das Nebenfach ist mit der Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 13) zu benennen beziehungsweise zu beantragen. Das Nebenfach kann nicht mehr als zweimal gewechselt werden. Die Wahl der Fächerkombination soll sich nach fachlichen und beruflichen Gesichtspunkten richten.

(4) Das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach sind nach Maßgabe der für das Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Die in dieser Ordnung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

§ 2 Ziele des Studiengangs und Zweck der Prüfungen

1) Die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie erforscht die archäologischer Methodik zugänglichen Kulturäußerungen der schriftlosen Epochen (Ur- bzw. Vorgeschichte) sowie der nur partiell durch Schriftquellen erhellten Perioden (Frühgeschichte) der Menschheitsgeschichte. Während das technische sowie das theoretisch-methodische Instrumentarium des Faches prinzipiell weltweit anwendbar sind, vermittelt die Abteilung für Vor- und Frühgeschichte der Johann Wolfgang Goethe-Universität Kenntnisse in europäischer und afrikanischer Vor- und Frühgeschichte und Archäobotanik. Für die – regional zu sehr unterschiedlichen Zeiten beginnenden – frühgeschichtlichen Abschnitte der menschlichen Vergangenheit bestehen breite inhaltliche Ãœberschneidungen mit den historischen Disziplinen.

Quellenmaterial der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie sind die dinglichen Überreste der Vergangenheit: Bodendenkmäler, Funde und Befunde. Auf der Grundlage einer detaillierten zeitlich-räumlichen und inhaltlich-kulturellen Gliederung der aus den verschiedenen Epochen zur Verfügung stehenden materiellen Hinterlassenschaften sucht die Fachforschung historische Ereignisse, Strukturen und Prozesse vor dem Hintergrund der jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten zu rekonstruieren und zu erklären, materielle und immaterielle Kultur, Lebensumstände, Struktur und Entwicklungstendenzen vor- und frühgeschichtlicher Gesellschaften zu erkennen und die Bedingungen und Konsequenzen ihrer je spezifischen Auseinandersetzung mit der Umwelt zu beleuchten. Die hierbei zentrale Rolle des Analogieschlusses von rezent beobachtbaren oder hinreichend dokumentierten vergangenen Zuständen und Prozessen auf vor- und frühgeschichtliche Verhältnisse stellt enge Verknüpfungen zu den übrigen historischen und kulturwissenschaftlichen sowie unterschiedlichen naturwissenschaftlichen Disziplinen her.

Daneben gehört die Kenntnis der archäologischen Methodik, die das Quellenmaterial für die genannten inhaltlichen Fragestellungen erschließt, zu den wesentlichen Zielen des Fachstudiums. Diese Methodik umfasst insbesondere Prospektions-, Dokumentations- und Ausgrabungstechniken, kultur- und naturwissenschaftliche Methoden der zeitlichen, räumlichen und klassifikatorischen Gliederung des Quellenmaterials und die für die interpretierende Auswertung erforderlichen speziellen archäologischen und allgemeinen kulturwissenschaftlichen Theorien. Zur Bewältigung der umfangreichen Datenmaterialien bedient sich die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie in erheblichem und steigendem Maße statistischer, häufig computergestützter Methoden.

Aufgrund ihrer spezifischen Quellen steht die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie den anderen archäologischen Fächern (z.B. Klassische Archäologie, Geschichte und Kultur der römischen Provinzen, Vorderasiatische Archäologie) sehr nahe. Daneben leisten insbesondere Alte und Mittlere Geschichte, Ethnologie, Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie, Kunstgeschichte, Botanik, Zoologie, Physische Anthropologie, Geologie, Physische und Kulturgeographie, Bodenkunde, Chemie, Physik und Statistik wichtige Beiträge zur Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie.

Das Studium der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie soll die Studierenden in die Lage versetzen, selbständig wissenschaftliche Problemstellungen zu formulieren, sie durch selbstbestimmte, kritische Analyse unter Zuhilfenahme geeigneter Techniken, Methoden und Theorien forschend zu bearbeiten und die Ergebnisse in wissenschaftlich begründeter und angemessener Form schriftlich und mündlich darzustellen.

Im Einzelnen sind folgende Studienziele anzustreben:

– eine hinreichende Vertrautheit mit der Geschichte und dem aktuellen Erkenntnisstand der Vor- und Früh-geschichtlichen Archäologie;

– eine möglichst breite und hinreichend tiefe, sachlich, zeitlich und regional differenzierte Quellenkenntnis der großen vor- und frühgeschichtlichen Epochen Europas (Alt-, Mittel- und Jungsteinzeit, Bronzezeit, Eisenzeit, Frühgeschichte);

– die Kenntnis von Grundzügen der außereuropäischen Vor- und Frühgeschichte;

– umfassende wissenschafts- und fachspezifische theoretische Kenntnisse;

– die Beherrschung der für das Fach bedeutsamen Konzepte und Begriffe sowie der wichtigsten einschlägigen kultur- und naturwissenschaftlichen Methoden;

– die Fähigkeit zur Reflexion über Möglichkeiten und Grenzen der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie;

– die Fähigkeit, archäologische Ausgrabungen selbständig durchzuführen bzw. zu leiten.

Angesichts der zu bewältigenden Stofffülle müssen die genannten Ziele allerdings in zunehmendem Maße exemplarisch erarbeitet werden. Ein Hauptaugenmerk des Studiums liegt daher in dem Bestreben, den Studierenden hinreichende methodisch-theoretische Kenntnisse und die grundlegenden praktischen Fertigkeiten zu vermitteln, die ihnen eine selbständige und effiziente Einarbeitung in neue Problemfelder und Aufgabenbereiche ermöglichen.

Das Studium der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie soll die Absolventen und Absolventinnen für eine erfolgreiche Tätigkeit in ihren späteren Hauptberufsfeldern – der Bodendenkmalpflege, dem Museumsbereich sowie den Hochschulen und Forschungseinrichtungen – qualifizieren. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der in allen genannten Arbeitsbereichen geforderten Befähigung zu selbständiger und kritischer wissenschaftlicher Forschung.

Über die oben genannten Ziele hinaus sollen Studium und studienbegleitende Praktika für die spätere Berufstätigkeit grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten, insbesondere in den Bereichen Organisation, Leitung, Durchführung und Auswertung von Prospektionen und Ausgrabungen, Fundbearbeitung, elektronische Datenverarbeitung und Statistik, Museum und Denkmalpflege vermitteln.

(2) Das Studium des Hauptfaches Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie und des gewählten Nebenfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Faches selbstständig anzuwenden, und ob sie/er in der Lage ist, aufgrund ihres bzw. seines breiten Grundlagenwissens und ihrer bzw. seiner Wissenschaftsorientierung die Entwicklungen des Hauptfaches Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie zu verstehen sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Den Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach regelt die Ordnung für das Nebenfach. (4) Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudienganges Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie steht der Masterstudiengang Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie offen. Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie.

§ 3 Akademischer Grad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt B.A.

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen im Haupt- und im Nebenfach acht Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften und die für die Nebenfächer zuständigen Fachbereiche stellen durch das Lehrangebot und die Gestaltung der Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

(4) Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)
§ 6 Lehr- und Lernformen
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)
§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

§ 5 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn, sowie Studien- und Prüfungsaufbau; Kreditpunkte (CP)

(1) In den Bachelorstudiengang Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie als Hauptfach kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist.

(2) Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 nachweisen.

(3) Für das Studium im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie sind Englischkenntnisse sowie Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache erforderlich, die bei der Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach nachzuweisen sind (§ 13). Ausreichende Französischkenntnisse werden dringend empfohlen, die Bereitschaft zum Umgang mit fremdsprachlichen Texten wird generell vorausgesetzt.

(4) Das Studium im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie kann sowohl zum Winter- wie zum Sommersemester aufgenommen werden. Der Beginn zum Wintersemester wird empfohlen.

(5) Das Studium im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die nach Maßgabe des Anhangs 2 in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie sind die Pflichtmodule VFG-BA-HF-M 1-13 und VFG-BA-HF-M 17 sowie zwei der Wahlpflichtmodule VFG-BA-HF-M 14-16 zu absolvieren. Die Lerninhalte und -ziele der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen im Anhang 2.

(6) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung (Anhang 2) CP zugeordnet. CP kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand in Zeitstunden umfasst neben der Teilnahme an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Leistungskontrollen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls und – soweit im Modul vorgesehen – an der Modulprüfung. Ein CP entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen. Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls sowie – soweit vorgesehen – der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Näheres regeln die §§ 6, 8, und 14 in Verbindung mit den Modulbeschreibungen im Anhang 2. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wur-den.

(7) Für den Bachelorstudiengang sind insgesamt 240 CP zu erbringen. Dabei entfallen 180 CP auf das Studium des Hauptfaches Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie und 60 CP auf das gewählte Nebenfach. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen im Haupt- und im Nebenfach erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6 Lehr- und Lernformen

Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt:

– Vorlesungen: dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen, orientieren über Forschungsstand und zentrale Problemstellungen

– Ãœbungen: vermitteln den korrekten Umgang mit dem archäologischen Quellenmaterial anhand begrenzter Themenbereiche; Ãœbungen haben einen ausgeprägt praxisbezogenen Charakter

– Proseminare: vermitteln Grundkenntnisse und führen in die wichtigsten Arbeitsmethoden ein

– Seminare: dienen der Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder der Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge, sowie dem Erlernen und Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken

– Praktika: angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im Bereich der archäologischen Feldarbeit und bei der Dokumentation archäologischer Funde sowie in den für die Archäologie relevanten digitalen und naturwissenschaftlichen Methoden; sonstige praktische Tätigkeiten in archäologierelevanten Bereichen

– Exkursionen: dienen der auf Autopsie beruhenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit vor- und frühgeschichtlichen Denkmälern in Museen und im Gelände bzw. auf Ausgrabungsplätzen

– Kolloquien: dienen dem Kennenlernen und der kritischen Diskussion aktueller Forschungsarbeiten sowie der Einübung in den Fachdiskurs über den Rahmen des Seminars hinaus

– Propädeutikum: dient der Einführung in die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vertretenen archäologischen Disziplinen

– Tutorien: dienen der Vertiefung und Einübung der in anderen Veranstaltungen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie die eigenständige Vertiefung der Lehrinhalte im Selbststudium werden erwartet.

§ 7 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen sowie Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Zugangsvoraussetzung für alle Module ist die Studienfachberatung. Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module bzw. von Modulteilen voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 2). Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu den Modulen obliegt den Lehrenden.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden zu einer Lehrveranstaltung die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden auf der Netzseite des Instituts oder eine andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, prüft das Dekanat zunächst, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der angemeldeten Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die ein besonderes Interesse an der Aufnahme haben. Dieses ist gegeben, wenn der/die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester bzw. Akademischen Jahr einen Anspruch auf einen Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhielt. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 8 Studiennachweise (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(1) Für den Fall, dass die Modulbeschreibungen (Anhang 2) für die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls die Vergabe von CP vorsehen, und dass Leistungs- oder Teilnahmenachweise entsprechend den Regelungen zu den Lehr- und Lernformen (§ 6) zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Verantwortlich für die Ausstellung eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises ist die Leitung der Lehrveranstaltung. Die für die Vergabe von CP gemäß Anhang 2 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise sollten vor Ablauf des Semesters ausgestellt werden, in dem die betreffende Lehrveranstaltung stattgefunden hat.

(3) Studienleistungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises und die Zuerkennung von veranstaltungs-bezogenen CP werden veranstaltungsbegleitend erbracht und gehen nicht in die Modulprüfungsnote ein.

(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung; Voraussetzung für die Vergabe eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige und ggf. aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die regelmäßige Teilnahme soll noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn eine durch die Veranstaltungsleitung positiv bewertete, individuelle Leistung erbracht wurde. Die Veranstaltungsleitung kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der Erbringung mehrerer Leistungen abhängig machen. Studienleistungen können insbesondere sein: Protokolle, Tests, Literaturberichte, Übungsaufgaben, Referate (mit und ohne Ausarbeitung), Hausarbeiten, Forschungsberichte. Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Im Übrigen gilt für die Studienleistungen § 16 entsprechend. Die Veranstaltungsleitung gibt die genauen Kriterien für die Vergabe des Leistungsnachweises, insbesondere die Anzahl und die Art der hierfür zu erbringenden Leistungen sowie die Frist, innerhalb derer diese erbracht sein müssen, zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt. Die Kriterien dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 9 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan (Anhang 3) gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Die Studienfachberatung im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie erfolgt durch die hierzu durch die akademische Leitung beauftragten Lehrkräfte. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung ist zu Beginn des Studiums verpflichtend und sollte darüberhinaus insbesondere in Anspruch genommen werden:

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben

– vor und nach Auslandsaufenthalten

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel – bei Entscheidungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Teilzeitstudium

(3) Zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und -anfänger durch Aushang und Bekanntmachung im Internet eingeladen werden. In dieser wird über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(4) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Prüfungsorganisation

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie und Modulkoordination
§ 12 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 10 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelorstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin 10 Mitglieder an:

– fünf Mitglieder der Professorengruppe des Fachbereichs, die verschiedene Fächer vertreten sollen;

– zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Fachbereichs;

– drei Studierende, von denen mindestens einer oder eine in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nebst ihrer Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Aus dem Kreis der gewählten Mitglieder wählt der Prüfungsausschuss einen Professor oder eine Professorin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden.

(4) Die Amtszeit der professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterin beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulprüfungen in den Bachelorstudiengängen des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zuständig. Entsprechendes gilt, soweit Fächer des Fachbereiches Sprach- und Kulturwissenschaften im Rahmen von Bachelorstudiengängen anderer Fachbereiche als Nebenfach absolviert werden. Er achtet auf die Einhaltung der hierfür erlassenen Ordnungen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(8) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung der Prüfer und Prüferinnen und der Beisitzenden bei mündlichen Prüfungen;

2. Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen sowie deren Bekanntgabe;

3. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen;

4. Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(9) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Dekanat, das Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission. Ihr obliegt die geschäftsmäßige Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Verwaltung der diesbezüglichen Daten sowie der Einzug der Prüfungsgebühren.

(10) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(11) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem oder der Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen diese Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der oder die betroffene zu Prüfende ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(12) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben der Prüfungsorganisation an die akademische Leitung des Bachelorstudiengangs (§ 11) und an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(13) Fachspezifische Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen nach Abs. 8 Ziff. 3, bedürfen der Zustimmung der akademischen Leitung für den betreffenden Bachelorstudiengang.

(14) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen.

(15) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind von dem oder der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

(16) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach Maßgabe der jeweiligen Bachelorprüfungsordnung zu treffen sind, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden sind dem oder der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Akademische Leitung des Bachelorstudienganges Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie und Modulkoordination

(1) Das Direktorium des Instituts für Archäologische Wissenschaften bestellt einen Professor oder eine Professorin, der oder die das Fach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie in der Lehre vertritt, als akademischen Leiter oder Leiterin des Bachelorstudienganges. Die Verantwortung des Dekanats für die Sicherstellung des Lehrangebots bleibt hiervon unberührt. Aufgaben der akademischen Leitung sind insbesondere:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten

– Erstellung und Aktualisierung der Prüferlisten

– Bestellung der Modulkoordinatoren und Modulkoordinatorinnen

(2) Für jedes Modul des Hauptfaches Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden des Moduls einen Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin. Dieser oder diese muss Professor oder Professorin oder ein dauerhaft beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied des Instituts sein. Dieser oder diese ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Ernennung der Prüfer und Prüferinnen der Modulprüfungen. Ist kein Modulkoordinator oder keine Modulkoordinatorin ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung des Studiengangs zuständig bzw. vertritt diese den Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin.

§ 12 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind befugt: Mitglieder der Professorengruppe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (§ 18 Abs. 2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, entpflichtete und in Ruhestand getretene Professorinnen oder Professoren, die in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den aktuell in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Der Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin trägt Sorge für die Prüfungsorganisation; die akademische Leitung koordiniert und kommuniziert Fristen, Termine und Prüfer bzw. Prüferinnen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen eine Prüfung nicht abnehmen können, benennt die akademische Leitung einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin.

(3) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin bei mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger bzw. Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens den Bachelorabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzende unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt IV.: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren, sowie Umfang der Bachelorprüfung

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 15 Versäumnis und Rücktritt
§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 17 Umfang der Bachelorprüfung
§ 18 Modulprüfungen und Prüfungsformen
§ 19 Nachteilausgleich
§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 21 Klausurarbeiten
§ 22 Hausarbeiten
§ 23 Bachelorarbeit
§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 13 Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im ersten Fachsemester nach Maßgabe des Abs. 2 zu beantragen. Zur Bachelor-prüfung kann nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. im Bachelorstudiengang Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist;

2. die nach § 5 (3) erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist;

3. gegebenenfalls die Zahlung der ersten Rate der nach § 32 zu entrichtenden Prüfungsgebühr nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Die Nachweise über die geforderten Sprachkenntnisse; diese erfolgen durch:

a) Abiturzeugnis;

b) entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als “ausreichend (4)” bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in denen die 1. Sprache (Englisch) über mindestens 5 Jahre und die 2. Sprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird – die Benotung muss mindestens „ausreichend (4)“ sein;

c) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind;

d) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

e) VHS Zertifikate, d.h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen: gem. Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 1.11.1977) oder

f) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis. Erfolgt der Nachweis auf einem der unter c), d), e) oder f) genannten Wege, so müssen die Sprachkenntnisse mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen.

2. Eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits die Bachelorprüfung in Vor- und Frühgeschichtlicher Archäologie oder eine Zwischen- oder Magisterprüfung in Vor- und Frühgeschichtlicher Archäologie endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen oder inhaltlich eng verwandten Studiengang verloren hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

3. Die Nennung des Nebenfaches oder der Antrag auf Zulassung des Nebenfaches gemäß § 1 Abs. 3.

4. Gegebenenfalls der Nachweis der Zahlung der ersten Rate der Prüfungsgebühren.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der oder die Studierende zu hören.

(4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung wird abgelehnt, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig sind oder der oder die Studierende die Bachelorprüfung in Vor- und Frühgeschichtlicher Archäologie oder die Zwischenprüfung oder Magisterprüfung im Haupt- oder Nebenfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie oder in einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat. Als eng verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen oder Modulen übereinstimmen.

§ 14 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt.

(2) Die modulabschliessenden Klausuren und mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträume durchgeführt werden. Die exakten Termine, inklusive Wiederholungstermine und Rücktrittsfristen, Orte und Prüfer bzw. Prüferinnen werden im Einvernehmen mit den Prüfern bzw. Prüferinnen und der akademischen Leitung des Studiengangs festgelegt und frühzeitig, spätestens 4 Wochen vor den Prüfungen, in geeigneter Weise bekanntgegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einver-nehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich.

(3) Zu jeder Modulprüfung ist eine gesonderte schriftliche oder elektronische Anmeldung beim Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist erforderlich; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Anmeldungen zu den einzelnen Modulprüfungen erfolgen über die Prüfenden. Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt der oder die Studierende auch zur ersten Wiederholungsprüfung als angemeldet.

(4) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie die Modulprüfung bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(5) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist von einer Woche vor Prüfungstermin zurückgezogen wird. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb der Rücktrittsfrist ist ohne Angabe von Gründen möglich. Über eine Nachfrist für die Meldung zur Modulprüfung in begründeten Fällen oder eine Nachfrist für die Vorlage eines Leistungs- oder Teilnahmenachweises entscheidet die akademische Leitung. Bei Versäumnis der Meldefrist oder bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 4 ist die Zulassung zur Modulprüfung ausgeschlossen.

(6) Wiederholungstermine für nicht fristgemäß zurückgetretene, zum regulären Prüfungstermin gescheiterte oder zu diesem Termin angemeldete, jedoch nach § 15 Abs. 2 entschuldigte Studierende werden in der Regel jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss jährlich festgelegt.

§ 15 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulprüfung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs.1 geltend gemachten Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studierenden oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prüfungsausschuss vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaub-haftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

§ 16 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 22 (6) und 23 (8) abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Handys zu werten.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs.1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)).

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs.1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17 Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie setzt sich zusammen aus:

1. den Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen VFG-BA-HF-M 2-11 sowie 13-14;

2. dem Nachweis des Abschlusses der Pflichtmodule VFG-BA-HF-M 1 und VFG-BA-HF-M 12;

3. den Modulprüfungen von zwei der Wahlpflichtmodule VFG-BA-HF-M 14-16;

4. und dem erfolgreichen Abschluß des Moduls VFG-BA-HF-M 17 „Bachelorarbeit“.

(2) Die Wählbarkeit einzelner Wahlpflichtmodule kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 18 Modulprüfungen und Prüfungsformen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Die zugelassenen Formen der Modulprüfungen gehen aus den Modulbeschreibungen im Anhang 2 hervor. Die Entscheidung über die für die jeweilige Lehrveranstaltung verbindliche Prüfungsform trifft der oder die für die Modulprüfung verantwortliche Prüfende in Absprache mit der oder dem Modulbeauftragten. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung verbindlich mitzuteilen.

§ 19 Nachteilausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Nachteilausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der/dem Prüfenden, in Zweifelsfällen mit der oder dem Modulbeauftragten.

§ 20 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen können von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten werden.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierender oder Studierendem mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen, soweit im Anhang 2 keine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin unter Ausschluss der oder des zu Prüfenden sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem oder der Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sie kann darüberhinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden.

(6) Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden.

§ 21 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Multiple-Choice-Fragen in der Klausurarbeit sind zugelassen und dürfen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, wenn dadurch der notwendige Wissenstransfer in ausreichendem Maße ermöglicht wird. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt.

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professoren angehören muss.

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

– Die Klausur ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Klausur zutreffend beantworteten Fragen unter 50 %, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit orientiert sich am Umfang des zu prüfenden Moduls und ist im Anhang 2 festgelegt.

(4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einem oder einer Prüfenden bewertet. Im Falle der letzten Wiederholung sind sie von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.

§ 22 Hausarbeiten

(1) Eine Modulprüfung in Form einer Hausarbeit beinhaltet die selbstständige Bearbeitung und angemessene Dokumentation einer fachspezifischen Aufgabenstellung. Die Themenstellung und Ausgabe des Themas erfolgt durch eine im betreffenden Modul lehrende und nach § 12 Abs. 1 prüfungsberechtigte Lehrkraft.

(2) Die Arbeitsleistung für Hausarbeiten, die als Modulprüfungen gewertet werden, ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit wird vom Lehrenden festgelegt.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Das Bewertungsverfahren von Hausarbeiten, die als Modulprüfungen gewertet werden, soll in der Regel 6 Wochen nicht überschreiten; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung ist sie von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

(6) Alle Stellen der Hausarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Hausarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass die Hausarbeit von ihr oder ihm selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

§ 23 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, in der vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fachgebiet der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Neben einem Professor bzw. einer Professorin können auch Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren mit ihrer Einwilligung Bachelorarbeiten ausgeben und betreuen. Das gleiche gilt für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sofern sie unbefristet beschäftigt sind.

(3) Die Bachelorarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe gestellt werden. Die externe Betreuerin oder der externe Betreuer kann durch den Prüfungsausschuss als Gutachterin oder Gutachter für die Bachelorarbeit zugelassen werden.

(4) Dem oder der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, ein Thema für die Bachelorarbeit sowie den Betreuer oder die Betreuerin der Bachelorarbeit vorzuschlagen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuer oder eine bestimmte Betreuerin.

(5) Die Bachelorarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die Verwendung einer anderen Sprache ist jedoch im Einvernehmen mit den Gutachtern möglich.

(6) Der Bearbeitungszeitraum der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Dazu ist das Thema entsprechend einzugrenzen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe des Themas folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines neu gestellten Themas ist ausgeschlossen.

(7) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden oder eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert das Prüfungsamt einmal die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Abgabetermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(8) Alle Stellen, Bilder und Zeichnungen in der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel oder Quellen verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht, auch nicht auszugsweise, in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung sowie digital in Form eines geeigneten Datenträgers im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postweges ist das Datum des Poststempels entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.

(10) Die Bachelorarbeit ist von dem Betreuer oder der Betreuerin der Bachelorarbeit und einem weiteren Prüfer oder einer weiteren Prüferin schriftlich zu beurteilen. Der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin wird auf Vorschlag des Betreuers oder der Betreuerin von der akademischen Leitung bestellt. Der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf die Mitzeichnung des Erstgutachtens beschränken. Bei unterschiedlicher Bewertung ist die Note das arithmetische Mittel.

(11) Die Bachelorarbeit ist innerhalb von 6 Wochen schriftlich zu begutachten und zu bewerten.

(12) Wird die Bachelorarbeit von einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, während der oder die andere Prüfende eine bessere Note vergibt, bestellt die akademische Leitung einen dritten Prüfer oder eine dritte Prüferin. Absatz 10 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 24 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie nicht weitgehend dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Kann der Prüfungsausschuss den wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Es wird empfohlen, im Verlauf des Studiums ein Semester an einer Universität des Auslands zu studieren. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Beim Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

(10) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt V: Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Note im Hauptfach sowie Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung

§ 25 Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie
§ 26 Gesamtnote der Bachelorprüfung

§ 25 Bewertung der Modulprüfungen und Gesamtnote für das Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Modulen und der Bachelorarbeit sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Bei der Bewertung der Modulprüfungen durch mehrere Prüfende errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.
Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.

(4) Für das Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie wird eine Gesamtnote gebildet.

(5) Die Gesamtnote ist der Mittelwert der nach CP der Module gewichteten Modulnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen sowie der Note der Bachelorarbeit. Letztere geht mit zweifacher CP-Gewichtung in die Berechnung ein. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 26 Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Ist die Bachelorprüfung im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie und im gewählten Nebenfach bestanden, wird durch das Prüfungsamt eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich im Verhältnis 3:1 aus der Gesamtnote des Hauptfachs und des Nebenfachs.

Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend.

(2) In der englischsprachigen Übersetzung des Zeugnisses werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet.

bis 1,5 sehr gut very good;
über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut good;
über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend satisfactory;
über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend sufficient;

Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Anhand des prozentualen Anteils der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden folgende Grade zugeordnet:

A = die Note, die die besten 10 % derjenigen, die bestanden haben, erzielen;
B = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen;
C = die Note, die die nächsten 30 % in der Vergleichsgruppe erzielen;
D = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen;
E = die Note , die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen.

(3) Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt. Damit tragfähige Aussagen über die prozentuale Verteilung möglich werden, sollte die Vergleichsgruppe aus denjenigen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen bestehen, die die Bachelorprüfung in den letzten drei Jahren bestanden haben.

(4) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ wird erteilt, wenn alle Modulprüfungen im Haupt- und Nebenfach und die Bachelorarbeit übereinstimmend mit 1,0 benotet wurden. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet excellent.

Abschnitt VI.: Nichtbestehen und Wiederholung von Modulprüfungen sowie Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 27 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe
§ 28 Wiederholung von Prüfungen
§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

§ 27 Bestehen und Nichtbestehen, Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche vorgeschriebenen Module bestanden und die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

(4) Die Ergebnisse mündlicher Prüfungen werden unverzüglich, die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen nach Ablauf der Korrekturfrist bekannt gegeben. Unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen können die Noten der Modulprüfungen durch Aushang bekanntgegeben werden.

(5) Über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Bachelorarbeit ist ein schriftlicher Bescheid durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 28 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Modulprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(3) Alle nicht bestandenen Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(4) Der Wechsel eines Wahlpflichtmoduls ist möglich, wenn in ihm noch keine Prüfungsleistung abgelegt wurde oder Bedingungen nach § 17 (2) seine Fortführung verhindern.

(5) Mit der Meldung zur Modulprüfung gilt die oder der Studierende auch für die erstmalige Wiederholung der Prüfung als angemeldet. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll zu Beginn des auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Semesters stattfinden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfür einen Termin festsetzen. Bei der Bekanntgabe der Noten für die Modulprüfungen sind die Wiederholungstermine ebenfalls bekannt zu geben. Die Frist für die zweite Wiederholung einer Modulprüfung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

(6) Wird die Wiederholungsfrist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden. § 15 (2) bleibt unberührt. Werden die Gründe für die Fristüberschreitung anerkannt, wird der oder dem Studierenden aufgegeben, sich zum nächsten Prüfungstermin zu melden. Die Wiederholungsprüfungen sind nicht später als innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abzulegen.

(7) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein neues Thema ausgegeben. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist nur möglich, soweit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn:

a) eine Modulprüfung im Hauptfach Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie auch in ihrer letztmaligen Wieder-holung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) die Bachelorarbeit auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c) der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung enthält. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, ist die oder der Studierende zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält sie oder er gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, die die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt VII.: Bescheinigungen, Prüfungszeugnis, Diploma Supplement und Urkunde

§ 30 Zeugnis und Diploma Supplement
§ 31 Bachelorurkunde

§ 30 Zeugnis und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache und, auf Antrag des oder der Studierenden, in englischer Sprache auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module des Haupt- und Nebenfaches mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Gesamtnote der Bachelorprüfung und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist die letzte Prüfungsleistung die Bachelorarbeit, so ist es deren Abgabedatum.

(2) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement (in Deutsch und Englisch) aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

§ 31 Bachelorurkunde

(1) Mit dem Zeugnis erhält der Absolvent oder die Absolventin eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich auf Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Bachelorurkunde wird von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

Abschnitt VIII.: Schlussbestimmungen

§ 32 Prüfungsgebühren
§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln
§ 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 35 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 36 Wechsel in den Bachelorstudiengang und Übergangsbestimmungen
§ 37 In-Kraft-Treten

§ 32 Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren für die Bachelorprüfung (Haupt- und Nebenfach) betragen insgesamt 200,- Euro.

(2) Die Prüfungsgebühren werden in zwei Raten zu jeweils 100 Euro fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung der Bachelorarbeit.

(3) Das Präsidium kann die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzen, wenn und soweit zusätzliche Mittel zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen als Ersatz zur Verfügung stehen.

§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen und Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und gegebenenfalls die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der oder die Studierende durch Täuschung erwirkt, dass er oder sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 34 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Nach jeder Modulprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 35 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch möglich. Er ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer und Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 36 Wechsel in den Bachelorstudiengang und Übergangsbestimmungen

(1) Der Magisterstudiengang „Vor- und Frühgeschichte“ im Hauptfach und Nebenfach wird zum Wintersemester 2011/12 eingestellt. Mit der Einstellung treten die in der Ordnung für die modularisierten Magisterstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12.07.2006 (UniReport vom 11.09.2006) für den Magisterstudiengang „Vor- und Frühgeschichte“ Haupt- und Nebenfach enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen außer Kraft.

(2) Studierende, die den Magisterstudiengang „Vor- und Frühgeschichte“ Haupt- oder Nebenfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vor dessen Einstellung aufgenommen haben, können das Magisterstudium nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen. Sie müssen die Magisterprüfung bis spätestens zum 30.09.2018 abgelegt haben. Für Teilzeitstudierende gilt Entsprechendes.

(3) Ein Wechsel vom Magisterstudiengang „Vor- und Frühgeschichte“ in den Bachelorstudiengang „Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie“ ist nur dann möglich, wenn die Immatrikulation in den Magisterstudiengang maximal 2 Semester zurückliegt.

§ 37 In-Kraft-Treten

Die Ordnung für den Bachelorteilstudiengang Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Hauptfach vom 06. Juli 2011 in der Fassung vom 17. Juli 2013 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im UniReport der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Satzungen und Ordnungen mit Wirkung zum Wintersemester 2014/15 in Kraft.

Frankfurt am Main, den 15. Oktober 2014

Prof. Dr. Jost Gippert
Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

Anhang 1: Nebenfächer

Modul Obligatorische Einführungsveranstaltung CP
1. Semester
M01 Einf
6
M01 WA
9
M03a Sys
6
M03a Sys
9
30
2. Semester
M02 Reg
6
M02 Reg
9
M03b Sys
6
M03b Sys
9
30
3. Semester
M05 Vert
9
M05 Vert
6
M 08 Beruf
9
M04 Vert
6
30
4. Semester
M09a Meth
6
M09a Vor
9
M 08 Beruf
6
M04 Vert
9
30
5. Semester
M07 Spr
10
M09b
20
    30
6. Semester
M10 BA
15
M06 DÜ
6
M06 DÜ
9
  30
CP insgesamt: 180

Anhang 3 Exemplarischer Studienverlaufsplan

Bei Beginn im WS z.B.:

Bei Beginn im SoSe z.B.:

Abkürzungsverzeichnis

B.A.     Bachelor of Arts
CP     Credit Points, Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
EX     Exkursion
ECTS     European Credit Transfer Systems
HHG     Hessisches Hochschulgesetz i. der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. 2009, S. 666)
LN     Leistungsnachweis
PS     Proseminar
PR     Praktikum
SWS     Semesterwochenstunden
T     Tutorium
TN     Teilnahmenachweis
Ãœ     Ãœbung
V     Vorlesung
VHS     Volkshochschule

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Vor- und frühgeschichtliche Archäologie (HF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

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