I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich; Zweck der Prüfungen
(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Bachelorprüfung im Hauptfach Katholische Theologie.
(2) Das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach sind nach der für das Nebenfach maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung zu absolvieren.
(3) Der Bachelorstudiengang Katholische Theologie umfasst das Hauptfach Katholische Theologie und ein Nebenfach, das nach den Bestimmungen von Abs. 4-8 als Nebenfach zugelassen ist.
(4) Als Nebenfächer zum Bachelorstudiengang Katholische Theologie sind grundsätzlich alle Magisternebenfächer (nicht-modularisierte sowie modularisierte) sowie alle Bachelornebenfächer mit einem Umfang von 60 CP ohne gesonderte Beantragung zugelassen. Das gewählte Nebenfach ist mit der Anmeldung zur Bachelorprüfung zu benennen bzw. zu beantra-gen.
(5) Sollte das gewählte Nebenfach einem noch nicht modularisierten Magisterstudiengang entnommen worden sein, so sind die Studienleistungen gemäß den Anforderungen an das Magisternebenfach zu erbringen. Die Prüfungen sind demzufolge entsprechend den Bestimmungen der Magisterprüfungsordnung (MAPO) von 1994 abzulegen.
(6) Auf Antrag der oder des Studierenden kann im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs auch ein Fach als Nebenfach zugelassen werden, für das kein geregelter Nebenfachstudiengang angeboten wird. In diesem Fall ist von dem oder der Studierenden im Rahmen einer fachspezifischen Studienberatung ein Studienplan zu erstellen. Dieser ist dem Prüfungsausschuss zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
(7) Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Katholische Theologie entscheidet im Einvernehmen mit dem für dieses Fach zuständigen Fachbereich ggf. über die Zulassung.
(8) Wird das Fach Katholische Theologie im Haupt- oder Nebenfach mit Religionsphilosophie oder mit Religionswissenschaft, Schwerpunkt Vergleichende Religionswissenschaft bzw. Schwerpunkt Islamische Religion, im Haupt- oder Nebenfach studiert, benennt die Studiendekanin oder der Studiendekan bei Überschneidungen alternative Lehrveranstaltungen. Bei einer Kombination mit Religionsphilosophie im Haupt- oder Nebenfach ist die Wahl des Wahlpflichtmoduls 3a ausgeschlossen.
(9) Das Nebenfach kann nach Zulassung zur Bachelorprüfung höchstens zweimal gewechselt werden. Ein Wechsel des Nebenfaches ist nicht mehr zulässig, wenn die oder der Studierende bereits in zwei Nebenfächern die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(10) Die Bachelorprüfung schließt das Studium mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab.
(11) Die Bachelorprüfung erfolgt kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen und einer Abschlussarbeit. Es gibt keine Abschlussprüfungen.
(12) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden, sowie auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.
§ 2 Akademischer Grad
(1) Der Fachbereich Katholische Theologie verleiht nach bestandener Abschlussprüfung den akademischen Grad eines/einer Bachelor of Arts (B.A.).
(2) Fachliche Zusätze sind als Teil des akademischen Grades zu den Abschlussbezeichnungen nicht zulässig.
§ 3 Regelstudienzeit
(1) Die Studienzeit, in der in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit), beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen im Haupt- und Nebenfach sechs Semester. Der Fachbereich Katholische Theologie und die für die Nebenfächer zuständigen Fachbereiche stellen durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Bachelorstudium im Hauptfach Katholische Theologie einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.
(2) Der Prüfungsausschuss kann Studierenden, die innerhalb von zwei Jahren keine nach der Ordnung für den Studiengang zu absolvierende Modulprüfung erbracht haben, nach Anhörung und eingehender Studienberatung Fristen für die Ablegung der Modulprüfungen setzen und Auflagen erteilen. Die Frist für den Abschluss der Bachelorprüfung beträgt zehn Semester.
§ 4 Teilzeitstudium
Das Studium kann nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Sofern die Ordnungen für die Studiengänge Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, sind diese Fristen für Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu verlängern. Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Bei Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebotes. Die Regelstudienzeit verlängert sich entsprechend den auf Antrag gewährten Teilzeit-Studiensemestern, höchstens jedoch auf die doppelte Regelstudienzeit.
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