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Inhalte Prüfungsordnung
Magister - I. Allgemeines:
§ 1 - Zweck der Prüfung
Die Magisterprüfung bildet den ersten akademischen
Abschluss eines Studiums in einem Magisterstudiengang. Durch
die Magisterprüfung werden die Fähigkeit zu wissenschaftlichem
Arbeiten, die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen
und Forschungsmethoden sowie berufsrelevante Kenntnisse in
den gewählten Fächern festgestellt.
§ 2 - Hochschulgrad
(1) Aufgrund der an der Johann Wolfgang Goethe-Universität
Frankfurt am Main bestandenen Magisterprüfung verleiht
der Fachbereich des Prüfungsfaches, in welchem die Magisterarbeit
geschrieben wurde, den akademischen Grad eines Magister Artium/einer
Magistra Artium, der mit der Abkürzung "M.A."
geführt wird.
(2) Wurde die Magisterhausarbeit im Hauptfach Musikpädagogik angefertigt (1. Hauptfach) erfolgt die Verleihung des Magistergrades nach Abs. 1 durch den Fachbereich 2 der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst.
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§ 3 - Studienaufbau, Fächerkombinationen
(1) Im Magisterstudiengang werden entweder ein Hauptfach und
zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert.
(2) Die Fächer müssen so gewählt werden, dass
sie in einem sinnvollen Zusammenhang stehen und ein angemessen
weites Wissensgebiet sichern. Welche Fächer als Haupt-
oder Nebenfächer gewählt werden können, ebenso
welche Fächerverbindungen vorgeschrieben oder ausgeschlossen
sind, regelt der Anhang, Teil I und Teil II dieser Ordnung.
Die Fachbereiche können im Anhang fachspezifische Präzisierungen
vornehmen. Das 1. Hauptfach (§ 20 Abs. 1 Satz 2) muss,
die beiden Nebenfächer bzw. das 2. Hauptfach müssen
in der Regel aus dem Katalog der Fächer, der im Anhang
festgelegt ist, gewählt werden. Der Vorsitzende/die Vorsitzende
des Gemeinsamen Prüfungsausschusses kann in Einzelfällen
auf Antrag eines Kandidaten/einer Kandidatin ein nicht im
Fächerkatalog des Anhangs genanntes Fach im Einvernehmen
mit dem Dekan/der Dekanin des für dieses Fach zuständigen
Fachbereichs ausnahmsweise und unter den folgenden Voraussetzungen
als Nebenfach bzw. als 2. Hauptfach zulassen:
a) Das zuzulassende Fach muss in einem
sinnvollen Zusammenhang zu den anderen gewählten Prüfungsfächern
stehen.
b) Im Falle eines nicht aus dem Katalog
der Nebenfächer gewählten Faches als Nebenfach muss
sich der/die Kandidat/in durch ein ordnungsgemäßes
Studium im Sinne des § 18 Abs. 1 auf die Prüfung
in diesem Fach vorbereitet haben.
c) In begründeten Fällen ist
es auch möglich, zwei nicht im Fächerkatalog des
Anhangs aufgeführte Nebenfächer zu wählen.
d) Das 2. Hauptfach kann nach Maßgabe
von § 9 Abs. 2 nur anerkannt werden, wenn dessen Abschlussprüfung
spätestens mit Abschluss der Magisterprüfung im
1. Hauptfach beendet ist.
(3) Soweit der fachspezifische Anhang,
Teil I, innerhalb einzelner Fächer Schwerpunkte vorsieht,
erstreckt sich das Studium im Hauptfach auf mindestens zwei
Schwerpunkte.
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§ 4 - Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums,
Umfang des Lehrangebots
(1) Die Studienordnungen und Studienpläne sind so zu
gestalten, daß alle Studienleistungen in acht Semestern
erbracht werden können. Für den Abschluss der Magisterprüfung
sind weitere neun Monate vorgesehen.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier
Semestern und das Hauptstudium von vier Semestern. Das Grundstudium
schließt mit der Zwischenprüfung, das Hauptstudium
mit der Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung
soll nach dem vierten Semester abgelegt werden. Die geforderte
Semesterwochenstundenzahl im gesamten Studium darf 160 Semesterwochenstunden
nicht überschreiten.
(3) Studienzeiten, in denen die für ein gewähltes
Fach erforderlichen Sprachkenntnisse erworben werden, zählen
nicht zu den acht Semestern Studienzeit (pro Sprache bis zu
2 Semestern).
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§ 5 - Aufbau der Prüfungen
(1) Die Zwischenprüfung kann als Kompaktprüfung
oder studienbegleitend abgelegt werden. Jeder Fachbereich
legt im Anhang (Teil III) und im Rahmen der §§ 12
bis 16 fest, ob die Zwischenprüfung in seinem Bereich
als Kompaktprüfung oder studienbegleitende Prüfung
oder wahlweise abgelegt werden kann. In den Hauptfächern
findet in jedem Fall eine Zwischenprüfung statt. Ob und
in welchen Nebenfächern eine Zwischenprüfung stattfindet,
regelt der Anhang.
(2) Die Magisterprüfung wird im Anschluss an das Hauptstudium
als Blockprüfung abgelegt. Ausnahmen für das Fach
Sportwissenschaften werden im Anhang V geregelt.
(3) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der vorgenannten
Studienzeiten abgelegt werden, sofern die zur Zulassung der
Prüfung erforderlichen Leistungen gemäß §
18 Abs. 1 nachgewiesen sind und dies von einem Prüfungsberechtigten
gemäß § 8 Abs. 2 schriftlich und begründet
befürwortet wird.
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§ 6 - Gemeinsamer Prüfungsausschuss
(1) Ein Gemeinsamer Prüfungsausschuss, der an
dem Abschluss Magister Artium/ Magistra Artium beteiligten
Fachbereiche, ist für die ordnungsgemäße Abwicklung
der Zwischenprüfungen, soweit nach Anhang III nicht die
Zuständigkeit des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen
(§ 7) gegeben ist, sowie für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Magisterprüfungen zuständig. Er sorgt
für die formale Einhaltung der vorliegenden Prüfungsordnung,
insbesondere im Hinblick auf Voraussetzungen für und
Anforderungen an eine Prüfung. Er bestellt die Gutachter/innen
der Magisterhausarbeit (§ 20 Abs. 1) und die Prüfer/innen
und die Beisitzer/innen für die Fachprüfungen nach
Maßgabe von § 8. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss
berichtet regelmäßig den Fachbereichen über
die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt
Anregungen zur Reform von Studienordnungen/ Studienplänen
und der Prüfungsordnung. Änderung von Fächern
und Fächerkombinationen (Hauptfach und Nebenfächer)
können von den Fachbereichen und dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss
vorgeschlagen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der
betroffenen Fachbereichsräte und des Gemeinsamen Prüfungsausschusses.
Gegen Entscheidungen des/der Vorsitzenden kann der Gemeinsame
Prüfungsausschuss angerufen werden.
(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich zusammen
aus:
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je einer Professorin oder einem Professor der Fachbereiche 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Die Belange des Fachbereichs 2 der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst werden im Prüfungsausschuss durch das Mitglied des Fachbereichs 9 der Johann Wolfgang Goethe-Universität vertreten, |
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dem/der nach Abs. 4
gewählten Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden, |
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zwei wissenschaftlichen
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und |
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zwei Studierenden, die
sich im Hauptstudium eines Magisterstudienganges befinden. |
(3) Für jedes Mitglied wird ein/e Stellvertreter/in gewählt.
(4) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende müssen Professoren/innen der an dem Abschluss
Magister Artium/ Magistra Artium beteiligten Fachbereiche
sein und werden vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss vorgeschlagen
und von diesem für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl der Professoren/innen und
deren Stellvertreter/innen erfolgt auf Vorschlag und Wahl
durch die Vertreter ihrer Gruppe im Fachbereichsrat für
die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen
und deren Stellvertreter/innen werden jeweils von zwei Fachbereichen
auf Vorschlag und Wahl durch Vertreter ihrer Gruppe im Fachbereichsrat
im turnusmäßigen Wechsel bei aufsteigender zahlenmäßiger
Reihenfolge, beginnend mit den Fachbereichen Gesellschaftswissenschaften
und Erziehungswissenschaften für ein Jahr gewählt.
(7) Die studentischen Mitglieder und
ihre Stellvertreter/innen werden jeweils von zwei Fachbereichen
auf Vorschlag und Wahl durch Vertreter ihrer Gruppe im Fachbereichsrat
im turnusmäßigen Wechsel bei aufsteigender zahlenmäßiger
Reihenfolge, beginnend mit den Fachbereichen Gesellschaftswissenschaften
und Erziehungswissenschaften für ein Jahr gewählt.
(8) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss
kann die laufenden Geschäfte an den/die Vorsitzende/n
delegieren. Der/die Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle.
(9) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss
tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses
und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Das Verpflichtungsgesetz ist zu beachten.
(11) Alle ablehnenden Bescheide des Gemeinsamen
Prüfungsausschusses oder seines/ihres Vorsitzenden sind
schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.“
§ 7 - Fachbereichsausschüsse für Magisterprüfungen
(1) Die Aufgaben der Fachbereichsausschüsse
für Magisterprüfungen werden von den Promotionsausschüssen
der Fachbereiche wahrgenommen, deren Vorsitzender/ Vorsitzende
in der Regel der jeweilige Dekan/die jeweilige Dekanin ist.
(2) Die Fachbereichsausschüsse für
Magisterprüfungen entscheiden insbesondere über
die jeweiligen fachspezifischen Anforderungen, soweit nach
dem Anhang, Teil II bis IV, Ausnahmen zulässig sind.
Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wird davon schriftlich
unterrichtet.
(3) Es gilt § 6 Abs. 10 und 11 entsprechend.
§ 8 - Prüfer/innen und Beisitzer/innen
(1) Der Vorsitzende/die Vorsitzende des
Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt unter Beachtung
von Abs. 2 die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/
Beisitzerinnen.
(2) Zur Abnahme der Prüfungen sind
Professoren/innen, Hochschuldozenten/innen, entpflichtete
und in den Ruhestand getretene Professoren/innen, Privatdozenten/innen,
außerplanmäßige Professoren /innen, Honorarprofessoren/innen,
Oberassistenten/innen sowie wissenschaftliche und künstlerische
Assistenten/innen der Johann Wolfgang Goethe-Universität,
soweit sie Aufgaben nach § 41 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsgesetzes
wahrnehmen, befugt. In besonders begründeten Ausnahmefällen
können auch auswärtige Prüfer/innen als Gutachter/innen
für die Magisterhausarbeit hinzugezogen werden. Wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiter/innen, soweit sie Aufgaben
nach § 45 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes
wahrnehmen, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für
besondere Aufgaben dürfen nur dann im Rahmen der vorhandenen
Kapazität zur Abnahme von Prüfungen herangezogen
werden, wenn dies zur Gewährleistung eines geordneten
Prüfungsbetriebes erforderlich ist. Sollen Prüfer/innen
nach Satz 3 bestellt werden, muss die Bestellung einvernehmlich
mit dem/der Dekan/in des zuständigen Fachbereichs erfolgen.
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet
werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer für die Fachprüfungen in Musikpädagogik sowie die Gutachterinnen und Gutachter für die Magisterhausarbeit in Musikpädagogik werden in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Fachbereich 2 der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst bestellt.
(4) Der/die Kandidat/in kann für
die Magisterhausarbeit den/die Gutachter/in, für die
Klausuren und die mündlichen Prüfungen die Prüfer/innen
vorschlagen; ein Rechtsanspruch auf Bestellung bestimmter
Prüfer/innen besteht nicht.
(5) Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen
Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem/der Kandidaten/in
die Namen der Prüfer/innen rechtzeitig, in der Regel
8 Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt
sind.
(6) Der/die Beisitzer/in muss die Qualifikation
eines/einer Prüfers/in gemäß Abs. 2 haben.
(7) Es gilt § 6 Abs. 10 entsprechend.
§ 9 - Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die in denselben Fächern
des Magisterstudienganges an einer deutschen Universität
oder gleichgestellten deutschen Hochschulen erbracht wurden,
werden angerechnet. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen.
Soweit die Zwischenprüfung Fachgebiete nicht enthält,
die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Gegenstand
einer Zwischenprüfung, nicht aber der Magisterprüfung
sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die
Anrechnung von Teilen der Magisterzwischenprüfung oder
Magisterprüfung um mehr als die Hälfte der Fachprüfungen
ist ausgeschlossen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges
oder in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit
sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des
entsprechenden Faches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität
im wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit
ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb
Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu
beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
Satz 3 von Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Abs. 2 gilt
außerdem für Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen,
insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien
sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Hochschulen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen
angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar
sind - im Zeugnis zu kennzeichnen und in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen
wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die angerechneten
Studien- und Prüfungsleistungen werden mit dem Hinweis
auf die Herkunft versehen.
(5) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen gem. Abs. 1-3
ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen an die/ den
Vorsitzende/n des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zu
richten. Der/die Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit
dem/der Fachvertreter/in über die Anrechnung; in Zweifelsfällen
setzt er/sie sich mit dem/der jeweiligen Fachbereichsbeauftragten
bzw. dem/der Vorsitzenden des Fachbereichsausschusses für
Magisterprüfungen ins Benehmen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen für das Magister-Hauptfach und das Magister-Nebenfach Musikpädagogik ebenfalls Anwendung.
§ 10 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
(1) Eine zu erbringende Prüfungsleistung
wird mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn
der/die Kandidat/in zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder wenn er/ sie nach Beginn
der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung
zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
(2) Die für das Versäumnis
oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen
dem/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein amtsärztliches
Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird
zur Fortsetzung der Prüfung ein neuer Prüfungstermin
festgesetzt. Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind
in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der/die Kandidat/in, das
Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht
ausreichend" (5) bewertet. Die Entscheidung trifft der/die
Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses. Der
Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch.
(4) Stört der/die Kandidat/in den
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er/sie
vom jeweiligen Prüfer/in oder Aufsichtsführenden
von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsabschnitt
ausgeschlossen werden; die betreffende Prüfungsleistung
wird mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Der/die
Kandidat/in kann verlangen, dass eine nach Abs. 3 oder Abs.
4 Satz 1 getroffene Entscheidung vom Gemeinsamen Prüfungsausschuss
überprüft wird. Ein solcher Antrag ist innerhalb
von einer Woche zu stellen. Bei besonders schwerem Ordnungsverstoß
kann der/ die Kandidat/in durch Beschluss des Gemeinsamen
Prüfungsausschusses vom weiteren Prüfungsverfahren
ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als insgesamt
nicht bestanden.
(5) Entscheidungen nach den Absätzen
3 und 4 sind dem/der Kandidaten/Kandidatin unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. Vor der Entscheidung ist dem/der Kandidaten/Kandidatin
Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
§ 11- Prüfungsregelung für Schwerbehinderte
(1) Macht ein/e Kandidat/in durch ein
ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen länger
andauernder Krankheit oder ständiger körperlicher
Behinderungen nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz
oder teilweise in der vorliegenden Form abzulegen, so hat
der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses
zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen.
(2) Regelungen gemäß Abs.
1 werden nur auf schriftlichen Antrag getroffen. Der Antrag
ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. Über
den Antrag entscheidet der/die Vorsitzende des Gemeinsamen
Prüfungsausschusses.
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