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V. MAGISTERPRÜFUNG
Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften (Fb
5)
Hauptfach Sportwissenschaften
Die studienbegleitende Prüfung gem. § 17
Abs. 1 Ziff. 4 im Bereich Praxis und Theorie einer zweiten
Sportart nach Wahl des/der Kandidaten/in besteht aus sportartspezifischer
praktischer Leistung (Demonstrationsfähigkeit sportmotorischer
Fertigkeiten, sportartspezifischer Leistungsfähigkeit
unter wettkampfähnlichen Bedingungen) und einer Klausur
in der Theorie dieser Sportart im Umfang von 120 Minuten.
Die Teilprüfung muss innerhalb von zwei Jahren in allen
Teilen abgeschlossen sein.
Die mündliche Prüfung gem.
§ 17 Abs. 1 Ziff. 3 findet in zwei sportwissenschaftlichen
Disziplinen (je eine aus Gruppe I und II, die Disziplin darf
nicht Gegenstand der Zwischenprüfung gewesen sein; s.
Studienordnung) statt.
Wird neben Sportwissenschaften das Nebenfach Sportmedizin
studiert kann in der Disziplingruppe Sportmedizin weder die
Klausur noch die mündliche Prüfung in der Magisterprüfung
abgelegt werden.
Nebenfach Sportwissenschaften
Die Magisterprüfung besteht aus drei Prüfungsteilen:
1. Praxis und Theorie der zweiten gewählten
Sportart.
Diese Teilprüfung wird studienbegleitend abgelegt und
besteht aus sportartspezifischer praktischer Teilprüfung
(Demonstrationsfähigkeit sportmotorischer Fertigkeiten,
sportartspezifische Leistungsfähigkeit unter wettkampfmäßigen
Bedingungen) und einer Klausur in der Theorie dieser Sportart
im Umfang von 120 Minuten. Die Teilprüfung muss innerhalb
von zwei Jahren in allen Teilen abgeschlossen sein.
2. zweistündiger Klausur zu einem
übergreifenden sportwissenschaftlichen Themenfeld.
3. mündlicher Prüfung im Umfang
von 30 Minuten in einer sportwissenschaftlichen Disziplin,
die inhaltlich nicht identisch mit anderen Teilen der Magisterprüfung
ist und nicht Gegenstand der Zwischenprüfung war.
Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (FB 9)
Ostslavische Philologie
West- und Südslavische Philologie
Ausnahmeregelung gem. § 17 Abs. 1 Ziff. 2 Satz
2 und 3: Wird Ostslavische oder West- und Südslavische
Philologie im 2. Hauptfach studiert, so wird nur im Schwerpunkt
A (s. Studienordnung) eine vierstündige Klausur geschrieben.
Kunstpädagogik
Gem. § 20 Abs. 6 können
Studierende, die das Seminar zum künstlerischen Schwerpunkt
mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben (mindestens 1,3),
an Stelle einer wissenschaftlichen Magisterhausarbeit eine
künstlerisch-praktische Magisterhausarbeit anfertigen.
Die Magisterhausarbeit besteht dann aus einer Werkgruppe,
einer schriftlichen Dokumentation und der wissenschaftlichen
Reflexion der künstlerisch-praktischen Arbeit.
Fachbereich 2 der Hochschule für Musik und Darstellend Kunst
Musikpädagogik
Die studienbegleitende Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 soll zu Beginn des 6. Fachsemesters an der Hochschule für Musik und Darstellende Künste abgelegt werden.
Die Prüfung setzt sich zusammen aus den beiden studienbegleitenden Prüfungsteilen „Ü Gehörbildung“ und „Ü Satzlehre und Analyse“ sowie den fachpraktischen Prüfungen (Instrumentalspiel/Gesang in Haupt- und Nebenfach; Stimmkunde und Sprecherziehung bzw. Instrumentalspiel falls Gesang als Haupt- oder Nebenfach gewählt wurde; Ensembleleitung und Schulpraktisches Instrumentalspiel/Berufsbezogene Musikpraxis) mit einer Gesamtprüfungszeit von 75 Minuten. Voraussetzung für die Zulassung zu der fachpraktischen Prüfung ist der Sammelleistungsschein über die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung mit Notengebung für die Teilleistungen.
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