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Inhalte Prüfungsordnung
Magister - III. Magisterprüfung:
§ 17 - Art und Umfang der Prüfung
(1) Die Magisterprüfung besteht aus
folgenden Prüfungsteilen:
1. einer schriftlichen Hausarbeit in
einem Hauptfach;
2. je einer Klausur in den beiden Hauptfächern
bzw. in einem Hauptfach und zwei Nebenfäcern. Die Dauer
einer Klausur beträgt vier Stunden; setzt sich das zweite
Hauptfach aus zwei Schwerpunkten zusammen, so ist in der Regel
je eine vierstündige Klausur in beiden Schwerpunkten
zu schreiben. Ausnahmen werden im Anhang V geregelt.
3. mündlichen Prüfungen im
Hauptfach von einer Stunde und den beiden Nebenfächern
von jeweils einer halben Stunde bzw. im ersten und zweiten
Hauptfach von je einer Stunde.
4. im Fach Sportwissenschaften findet
im sportpraktischen Prüfungsteil eine studienbegleitende
Prüfung gem. den Regelungen des Anhangs V statt.
5. im Fach Musikpädagogik findet im fachpraktischen Prüfungsteil eine studienbegleitende Prüfung gemäß den Regelungen des Anhangs V statt.
(2) Der Prüfungsstoff soll nach
Möglichkeit durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten
konzentriert werden, in denen das Verständnis des/der
Kandidaten/in für die größeren Zusammenhänge
sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch
geprüft werden können.
(3) Die Frist zwischen der Zulassung
zur Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung
soll in der Regel elf Monate nicht überschreiten.
§ 18 - Zulassungsvoraussetzungen
Zur Magisterprüfung wird zugelassen,
wer
1. ein ordnungsgemäßes Magisterstudium
entsprechend den einschlägigen Studienordnungen absolviert
hat. Liegt keine Studienordnung vor, dann ist ein ordnungsgemäßes
Studium durch Vorlage von je 8 benoteten bzw. qualifizierten
Leistungsscheinen und je 64 bis 72 belegten Semesterwochenstunden
für Hauptfächer bzw. je 4 benoteten bzw. qualifizierten
Leistungsscheinen und je 32 bis 36 belegten Semesterwochenstunden
für Nebenfächer nachzuweisen. Ein Hauptfach muss
mindestens 8 Semester, ein Nebenfach mindestens 4 Semester
studiert werden. Der/die Bewerber/in muss zwei Fachsemester
an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am
Main studiert haben und zur Zeit der Bewerbung immatrikuliert
sein. Die Regelung nach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt;
2. die Magisterzwischenprüfung an
einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland bestanden oder einer gemäß § 9
Abs. 3 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht
hat und die gegebenenfalls geforderten ausreichenden Sprachkenntnisse
nach Maßgabe des Anhangs, Teil IV, nachweist, soweit
der Nachweis nicht bereits durch die Zwischenprüfung
erfolgt ist;
3. die Prüfungsgebühr bezahlt
hat.
§ 19 - Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung
ist schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses
zu den festgesetzten Terminen zu stellen. Die Anmeldeformulare
sind im Prüfungsamt erhältlich. Im Zulassungsantrag
hat der/ die Kandidat/in die Fächer, in denen er/sie
die Magisterprüfung ablegen will, anzugeben und Haupt-
und Nebenfächer zu bezeichnen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. Die Nachweise über das Vorliegen
der in § 18 und gegebenenfalls in § 3 Abs. 2 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
2. ein in deutscher Sprache abgefasster
Lebenslauf mit Lichtbild;
3. das Studienbuch oder entsprechende
Belege;
4. eine Erklärung darüber,
ob der/die Kandidat/in bereits eine Magisterprüfung endgültig
nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren
befindet;
5. eine Erklärung darüber,
dass dem/der Kandidaten/in die Prüfungsordnung bekannt
ist;
6. etwaige wissenschaftliche Veröffentlichungen;
7. Vorschläge bezüglich der
Gutachter/innen für die schriftliche Hausarbeit und der
Prüfer für die Klausuren und die mündlichen
Prüfungen.
(2) Kann ein/e Bewerber/in ohne Verschulden
die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 nicht
in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der/die
Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ihm/ihr
gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.
(3) Über die Zulassung entscheidet
der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses.
Die Entscheidung ist dem/der Bewerber/in mitzuteilen.
(4) Die Zulassung muss abgelehnt werden,
wenn
1. die nach § 19 Abs. (1) erforderlichen
Unterlagen unvollständig sind und die genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt werden; oder
2. der/die Kandidat/in die Magisterprüfung
in einem oder mehreren der gewählten Fächer an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
endgültig nicht bestanden hat; oder
3. der/die Kandidat/in den Prüfungsanspruch
durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 25Abs.4)
verloren hat; oder
4. der/die Bewerber/in den deutschen
Grad eines Magister Artium/einer Magistra Artium bereits besitzt;
oder
5. der/die Kandidat/in eine nach dem
Anhang, Teil II, nicht vorgesehene und nicht zugelassene Fächerkombination
gewählt hat. Die Regelung nach § 3 Abs. 2 bleibt
unberührt.
(5) Wird auf Nichtzulassung erkannt,
so ist dies dem/der Bewerber/ in vom/von der Vorsitzenden
des Gemeinsamen Prüfungsausschusses mit Begründung
und Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen.
§ 20 - Magisterhausarbeit
(1) Die Magisterhausarbeit bildet den
ersten Teil der Magisterprüfung. Das Hauptfach, in dem
die Magisterhausarbeit geschrieben wird (1. Hauptfach), darf
nur aus dem Bereich der folgenden geistes- und sozialwissenschaftlichen
Fachbereiche gewählt werden: Gesellschaftswissenschaften
(3), Erziehungswissenschaften (4), Psychologie und Sportwissenschaften
(5), Evangelische Theologie (6), Katholische Theologie (7),
Philosophie und Geschichtswissenschaften (8), Sprach- und
Kulturwissenschaften (9) und Neuere Philologien (10). Als 1. Hauptfach kann auch das in die Zuständigkeit der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst fallende Fach Musikpädagogik gewählt werden. Der/die
Kandidat/in soll in der Magisterhausarbeit nachweisen, dass
er/sie imstande ist, ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses
beauftragt den/ die Betreuer/in der Magisterhausarbeit, der/die
ein/e prüfungsberechtigte/r Vertreter/ in im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Satz 1 des betreffenden Faches sein muss,
nach Anhörung des/der Bewerbers/in das Thema zu stellen.
Thema und Ausgabedatum werden dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss
von dem/der Themensteller/in schriftlich mitgeteilt. Der Zeitpunkt
der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Frist für die Anfertigung
der Magisterhausarbeit ab Zeitpunkt der Vergabe beträgt
sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Magisterhausarbeit
müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgesehene
Zeit eingehalten werden kann. Auf begründeten Antrag
kann der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses
die Bearbeitungszeit bis zu zwei Monate verlängern. Das
Thema der Magisterhausarbeit kann nur einmal und nur innerhalb
der ersten zwei Monate nach Rücksprache mit dem/der Betreuer/in
zurückgegeben werden.
(3) Die Hausarbeit ist in der Regel in
deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann
auf Antrag des/der Kandidaten/in und nach Anhörung des/der
Betreuers/in die Arbeit auch in einer anderen Sprache geschrieben
werden. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss
sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Magisterprüfungen
des zuständigen Fachbereichs.
(4) Mit der Hausarbeit ist eine Versicherung
abzugeben, dass der/ die Bewerber/in sie selbständig
verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel
benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem
Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen durch
Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Bei der Ablieferung
von Zeichnungen, Skizzen, Plänen und bildlichen Darstellungen
ist außerdem anzugeben, ob sie selbständig oder
nach eigenen Angaben durch andere ausgeführt oder von
anderen übernommen worden sind. Diese Versicherung ist
hinter dem Lebenslauf in den Text der Hausarbeit einzubinden.
(5) Die Hausarbeit ist maschinengeschrieben
in vier gebundenen und paginierten Exemplaren einzureichen.
Am Schluss ist ein kurzer Lebenslauf anzufügen, aus dem
der Bildungsgang des/der Bewerbers/in zu ersehen ist. Zeichnungen,
Skizzen, Pläne und bildliche Darstellungen brauchen im
Original nur in einem Exemplar abgegeben zu werden; die restlichen
Exemplare können Kopien beinhalten. Von den eingereichten
Exemplaren erhält je eines der Gemeinsame Prüfungsausschuss,
der zuständige Fachbereich und die Gutachter/innen.
(6) Im Fach Kunstpädagogik kann
gem. Anhang V eine künstlerisch-praktische Magisterhausarbeit
erstellt werden.
§ 21- Annahme und Bewertung der Magisterhausarbeit
(1)Die Magisterhausarbeit ist fristgerecht bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses (Geschäftsstelle der Philosophischen Promotionskommission) einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Wird die Magisterhausarbeit nicht fristgerecht abgeliefert,
gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.
(2) Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen
Prüfungsausschusses lässt die Magisterhausarbeit
dem/ der ersten und zweiten Prüfer/in gleichzeitig zukommen.
Der/die Prüfer/in der/die das Thema der Arbeit vergeben
hat, erstattet ein schriftliches Gutachten, das mit einer
Benotung gemäß § 24 schließt. Das Gutachten
soll spätestens fünf Wochen nach dem Tage, an dem
er/ sie die Arbeit erhalten hat, an den/die zweite/n Prüfer/in
(§ 8 Abs. 2 Satz 1) weitergeleitet werden. Der/die zweite
Prüfer/Prüferin kann sich bei Übereinstimmung
der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens des/der
ersten Prüfers/in beschränken. Bei abweichender
Bewertung legt er/sie ein eigenes Gutachten vor. Er/sie leitet
die Arbeit und die beiden Gutachten innerhalb von drei Wochen
weiter an den/die Vorsitzende/n des Gemeinsamen Prüfungsausschusses.
Stimmen die Beurteilungen der Gutachter/innen überein,
so ist dies die Note der Magisterhausarbeit. Bei nicht übereinstimmenden
Beurteilungen errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt
der Beurteilungen. Falls ein Prüfungsfach nur von einem/einer
Prüfungsberechtigten an der Johann Wolfgang Goethe- Universität
beziehungsweise der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst vertreten wird, was von dem/der Vorsitzenden des Gemeinsamen
Prüfungsausschusses festzustellen ist, so beurteilt diese/r
Prüfungsberechtigte die Magisterhausarbeit allein. In
Ausnahmefällen kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss
eine/n weitere/n, auch auswärtige/n Gutachter/in hinzuziehen.
(3) Eine mit der Note "nicht ausreichend"
(5) bewertete Magisterhausarbeit schließt die Zulassung
zu den weiteren Prüfungsteilen aus. Die Magisterprüfung
ist in diesem Fall nicht bestanden.
§ 22 - Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll der/die
Kandidat/in nachweisen, dass er/sie in begrenzter Zeit und
mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen
Methoden seiner/ihrer Fächer erkennen und Wege zu einer
Lösung finden kann.
(2) Für eine Klausurarbeit sind
jeweils zwei Themen zur Wahl anzubieten; bei Textinterpretation
ist ein Thema zu stellen. Themenüberschneidungen mit
anderen Prüfungsteilen sind zu vermeiden. Die Bearbeitungszeit
einer Klausurarbeit beträgt 4 Stunden. Die Klausur wird
von Beauftragten des/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses
beaufsichtigt.
(3) Die Klausurarbeiten werden von den
Prüfern/innen nach Maßgabe von § 24 begutachtet
und bewertet.
(4) Wird eine Klausurarbeit als "nicht
ausreichend" (5) bewertet, so kann sie durch eine mindestens
befriedigende Leistung in der mündlichen Prüfung
des betreffenden Faches ausgeglichen werden.
§ 23 - Mündliche Prüfung
(1) Prüfer/in im Hauptfach bzw.
1. Hauptfach ist der/die Erstgutachter/in der Hausarbeit.
Die Prüfung im Hauptfach wird in der Regel von einem/einer
Prüfer/in abgenommen. Nur dann, wenn im Anhang (Teil
I) für das Hauptfach zwei Schwerpunkte obligatorisch
sind, ist die Prüfung von zwei Prüfern/innen in
zwei in der Regel halbstündigen Teilen abzunehmen; sie
kann auch im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Prüfern/innen
und Bewerber/in in Form eines einstündigen Prüfungsgesprächs
mit zwei Prüfern/innen stattfinden.
(2) Über die wesentlichen Gegenstände
und Ergebnisse der mündlichen Prüfung wird in jedem
Fach ein Protokoll angefertigt, dass von den Prüfern/innen
und dem/der Beisitzer/in bzw. den Beisitzern/innen zu unterzeichnen
ist. Themenüberschneidungen mit anderen Prüfungsteilen
sind zu vermeiden.
Die Beurteilung erfolgt nach den in § 24 aufgeführten
Prädikaten. Der/die Prüfer/innen setzt/setzen die
Note nach Beratung mit dem/der Beisitzer/in fest. Das Ergebnis
der einzelnen Prüfungen ist dem/der Kandidaten/in im
Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zugeben.
(3) Studierende, die sich zu einem späteren
Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, können mit Zustimmung des/der Kandidaten/in als
Zuhörer/in zugelassen werden. Die Zulassung der Zuhörer/innen
erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses.
§ 24 - Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistung
findet § 14 Abs. 1 bis 3 Anwendung. Zur differenzierten
Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte
durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um
0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind
dabei ausgeschlossen.
(2) Die Fachnoten je Prüfungsfach
errechnen sich aus dem Durchschnitt der Prüfungsleistungen
in Klausuren und mündlicher Prüfung.
Die Fachnoten in den Fächern Musikpädagogik und Sportwissenschaften errechnen sich aus dem Durchschnitt der Prüfungsleistungen in Klausur, mündlicher Prüfung und studienbegleitender Prüfung gemäß den Regelungen des Anhangs V.
(3) Eine Teilgebietsprüfung (Schwerpunkte)
ist bestanden, wenn die Teilgebietsnote mindestens "ausreichend"
(4,0) ist. Besteht eine Teilgebietsprüfung aus mehreren
Prüfungsleistungen, errechnet sich die Teilgebietsnote
aus dem Durchschnitt der Note der einzelnen Prüfungsleistungen.
(4) Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen
Prüfungsausschusses ermittelt die Gesamtnote. Das Hauptfach
bzw. die Hauptfächer werden doppelt gewertet. Die Gesamtnote
ist das arithmetische Mittel aus den Fachnoten der Prüfungsfächer
und der ebenfalls doppelt gewerteten Note der Hausarbeit.
Im Zeugnis werden neben der Gesamtnote die Einzelnoten der
Prüfungsfächer und der Haus
arbeit genannt.
(5) Bei Mittelung gem. Abs. 2, 3 und
4 ist wie folgt zu verfahren:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr
gut
Bei einem Durchschnitt über 1,5
bis 2,5 = gut
Bei einem Durchschnitt über 2,5
bis 3,5 = befriedigend
Bei einem Durchschnitt über 3,5
bis 4,0 = ausreichend
Bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend
Die Ziffern sind nur als Berechnungsgrundlage
zu betrachten; sie erscheinen nicht in der Urkunde.
(6) Bei der Bildung der Gesamtnote wird
nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(7) Die Prüfung ist nur bestanden,
wenn die Note in jedem Prüfungsteil (§ 17 Abs. 1)
- mit Ausnahme der Klausurarbeit (§ 22 Abs. 4) - mindestens
"ausreichend" (bis 4,0) lautet.
(8) Wenn alle Einzelleistungen mit der
Note "sehr gut" bewertet sind, wird das Gesamturteil
"Mit Auszeichnung bestanden" erteilt.
§ 25 - Wiederholung der Magisterprüfung
(1) Ist die Hausarbeit mit der Note "nicht
ausreichend" bewertet worden, oder ist sie nicht fristgerecht
abgeliefert worden, so ist dem/der Kandidaten/in auf Antrag,
der innerhalb der Anmeldefristen einzureichen ist, ein neues
Thema zu stellen; § 20 gilt entsprechend. Eine Rückgabe
des Themas gemäß § 20 Abs. 2 ist in der Regel
nur zulässig, wenn der/die Kandidat/in bei der Anfertigung
seiner/ihrer ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht hatte. Wird auch die zweite Hausarbeit mit
"nicht ausreichend" bewertet, so ist die Magisterprüfung
endgültig nicht bestanden.
(2) Die Prüfung kann jeweils in
den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als
nicht bestanden gilt, innerhalb eines Jahres einmal wiederholt
werden. Die sportpraktischen Prüfungsleistungen können
zweimal wiederholt werden. Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen
Prüfungsausschusses genehmigt in begründeten Ausnahmefällen
innerhalb eines weiteren Jahres die Zulassung zu einer weiteren
Wiederholung. Ist auch die zweite Wiederholungsprüfung
nicht bestanden, so ist die Magisterprüfung endgültig
nicht bestanden.
(3) Eine mit mindestens „ausreichend“
bewertete Hausarbeit wird für die Wiederholungsprüfung
anerkannt.
(4) Versäumt der/die Kandidat/in,
sich innerhalb von einem Jahr nach dem fehlgeschlagenen Versuch
oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach
der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung
zu melden, verliert er/ sie den Prüfungsanspruch, es
sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie das Versäumnis
dieser Fristen nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen
Feststellungen trifft der/die Vorsitzende des Gemeinsamen
Prüfungsausschusses nach Anhörung des zuständigen
Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen. Der
bevorstehende Verlust des Prüfungsanspruchs ist dem/der
Kandidaten/in mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.
§ 26 - Bescheinigung über die Magisterprüfung
(1) Bei bestandener Magisterprüfung
wird eine Eintragung (Stempel) in das Studienbuch vorgenommen.
Diese Eintragung enthält nur die Gesamtnote sowie das
Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
worden ist, und wird von einem/einer Beauftragten des/der
Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses abgezeichnet.
(2) Ist die Magisterprüfung nicht
bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die
Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses dem/der
Kandidaten/in hierüber einen schriftlichen Bescheid,
der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Magisterprüfung
wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die nicht
bestandene Magisterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(4) Hat der/die Kandidat/in die Magisterprüfung
nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag gegen Vorlage der
entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,
die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten
sowie die zur Magisterprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, dass die Magisterprüfung
nicht bestanden ist.
§ 27 - Magisterurkunde
(1) Dem/der Kandidaten/in wird bei bestandener
Magisterprüfung möglichst innerhalb von 6 Wochen
eine Magisterurkunde mit dem Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist, ausgehändigt.
Darin wird die Verleihung des Magistergrades gemäß
§ 2 beurkundet.
(2) Die Urkunde enthält: die Prüfungsfächer
und deren Fachnoten sowie das Thema der Hausarbeit und deren
Benotung.War das Hauptfach oder Nebenfach Musikpädagogik Teil der Magisterprüfung, enthält die Urkunde den Hinweis, dass das Hauptfach beziehungsweise das Nebenfach Musikpädagogik an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst absolviert worden ist.
(3) Die Magisterurkunde wird vom/von
der Dekan/in des für das Hauptfach bzw. 1. Hauptfach
zuständigen Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel
der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
versehen. War Musikpädagogik als 1. Hauptfach Teil der Magisterprüfung, wird die Magisterurkunde von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs 2 der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst und der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie dem Siegel der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main versehen.
§ 28 - Zusatzfächer
(1) Mit oder nach Bestehen der Magisterprüfung
kann sich der/die Kandidat/in in weiteren als den vorgeschriebenen
Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
(2) Für das Zusatzfach gelten die
Anforderungen, die an ein Hauptfach zu stellen sind (ohne
Magisterhausarbeit).
(3) Das Ergebnis der Prüfung in
diesem Fach bzw. in diesen Fächern wird auf Antrag des/der
Kanndidaten/in in einen Anhang zum Zeugnis aufgenommen, hat
jedoch auf die Gesamtnote keinen Einfluss.
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