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Inhalte Prüfungsordnung
Magister - IV. Schlussbestimmungen:
§ 29 - Ungültigkeit der Zwischenprüfung und
der Magisterprüfung
(1) Hat der/die Kandidat/in bei einer
Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der
Gemeinsame Prüfungsausschuss nachträglich die Noten
für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung
der/die Kandidat/in getäuscht hat, entsprechend berichtigen
und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden
erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für
die Zulassungen zu einer Prüfung nicht erfüllt,
ohne dass der/ die Kandidat/in hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen
der Prüfung geheilt. Hat der/die Kandidat/in die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Gemeinsame
Prüfungsausschuss.
(3) Dem/der Kandidaten/in ist vor einer
Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis
ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde
einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung
für "nicht bestanden" erklärt wird. Eine
Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
§ 30 - Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres wird dem/der Kandidaten/in
auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer/innen und in
die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere
regelt § 29 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 1.12.1979, GVBl in der jeweils gültigen Fassung.
§ 31 - Aberkennung des Magistergrades
Die Aberkennung des Magistergrades richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 32 - Gebühren
(1) Die Prüfungsgebühren betragen:
für die Magisterprüfung Euro
70,00
Wiederholung der Magisterprüfung
Euro 35,00
(2) Die Bezahlung der Gebühren hat
innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung zu erfolgen.
§ 33 - Fachspezifischer
Teil des Anhangs
Jeder Fachbereich kann den ihn betreffenden
fachspezifischen Teil des Anhangs (Teile I, III, und IV) ändern.
Stimmt der Gemeinsame Prüfungsausschuss dieser Änderung
zu, so muss sie nicht durch alle Fachbereiche bestätigt
werden.
Das Genehmigungsverfahren nach §§
16 Abs. 2, Nr. 7 HUG u. 21 Abs. 1 Nr. 6 HHG bleibt unberührt.
§ 34-
Widerspruchsverfahren
Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Sofern Widerspruch gegen Prüfungsentscheidungen im Hauptfach Musikpädagogik erhoben wurden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst über den Widerspruch.
§ 35 - Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen
Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Magisterprüfungsordnung
vom 17.07.1963, zuletzt geändert durch Erlaß des
Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 28.08.1990,
H I 2. -424/524/66 außer Kraft. § 34 Abs. 2 bleibt
unberührt.
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