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Prüfungsordnung Magister - II. Zwischenprüfung:
§ 12 - Ziel, Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Durch die Zwischenprüfung soll
festgestellt werden, ob der/ die Kandidat/in das Ziel des
Grundstudiums als eine Einführung in die Gegenstände
und Methoden seiner/ihrer Fächer bzw. seines/ ihres Faches
erreicht hat und geeignet ist, das Studium erfolgreich mit
dem Hauptstudium fortzusetzen.
(2) Die Kompaktprüfung besteht entweder
aus einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfung
(Klausur) im Hauptfach und einer Sprachprüfung, soweit
eine solche nach Anhang, Teil IV vorgeschrieben ist. Im übrigen
ist im Anhang, Teil III, Umfang und Art der Zwischenprüfung
festgelegt. Die Kompaktprüfung soll spätestens am
Ende des 5. Semesters abgeschlossen sein. § 4 Abs. 3
ist dabei zu berücksichtigen.
(3) Die mündliche Prüfung dauert
mindestens 15, höchstens 30 Minuen. Sie wird von einem/einer
Prüfer/in in Gegenwart eines /einer Beisitzers/in als
Einzelprüfung abgelegt. Vor der Festsetzung des Prüfungsergebnisses
hat der/die Prüfer/in den/die Beisitzer/in zu hören.
(4) Die wesentlichen Gegenstände
und Ergebnisse der einzelnen mündlichen Prüfungen
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis einer mündlichen
Prüfung wird dem/der Kandidaten/in im Anschluss an die
Prüfung bekannt gegeben.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren
Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, können mit Zustimmung des/der Kandidaten/in als
Zuhörer/in zugelassen werden. Die Zulassung der Zuhörer/innen
erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses.
(6) Die studienbegleitende Zwischenprüfung
besteht aus den im Anhang, Teil III, festgelegten Leistungsnachweisen
und einer Sprachprüfung, soweit eine solche im Anhang,
Teil IV, vorgeschrieben ist sowie einer weiteren Prüfungsleistung,
deren Umfang und Art im Anhang festgelegt ist. Die studienbegleitende
Zwischenprüfung soll spätestens am Ende des 5.Semesters
abgeschlossen sein. § 4 Abs. 3 ist dabei zu berücksichtigen.
§ 13 - Zulassung zur Zwischenprüfung
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer im betreffenden Magister-Haupt- beziehungsweise Magister-Nebenfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität seit mindestens einem Semester eingeschrieben ist und im Magister-Hauptfach ein viersemestriges, im Magister-Nebenfach mindestens ein zweisemestriges ordnungsgemäßes Studium nachweisen kann. Insbesondere muss der/die Kandidat/in die obligatorischen Leistungsnachweise des Grundstudiums nach Maßgabe des Anhangs, Teil III, in dem von ihm/ihr gewählten Prüfungsfach erbracht haben. Die Regelung nach § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist bei der oder dem Vorsitzenden des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen zu stellen, sofern nach Anhang III. keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Die Nachweise über das Vorliegen
der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
2. Das Studienbuch oder vergleichbare
Unterlagen;
3. Eine Erklärung über frühere
Versuche und deren Ergebnisse und darüber, ob der/die
Kandidat/in bereits eine Zwischenprüfung in demselben
Fach endgültig nicht bestanden hat oder ob er/sie seinen/ihren
Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist
(§ 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 4) verloren hat.
(4) Ist es dem/der Kandidaten/in nicht
möglich, eine erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen
Weise beizufügen, kann der/ die Vorsitzende des Fachbereichsausschusses
für die Magisterprüfung, beziehungsweise die im Anhang unter III. für die Zulassung zur Zwischenprüfung genannte Stelle gestatten, den Nachweis
in einer anderen Form zu führen.
(5) Über die Zulassung entscheidet
der/die Vorsitzende des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen, beziehungsweise die im Anhang unter III. für die Zulassung zur Zwischenprüfung genannte Stelle .
§ 14 - Bewertung der Prüfungsleistungen,
Bildung der Noten und Bestehen der Zwischenprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen
Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern
festgesetzt. Vor der Festsetzung der Note ist der/die Beisitzer/in
zu hören. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen
sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
= ausreichend = eine Leistung, die trotz
ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung,
die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht
mehr genügt.
(2) Falls eine Fachprüfung aus mehreren
Teilprüfungen besteht, errechnet sich die Fachnote aus
dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilgebietsnoten.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden,
wenn sämtliche Fachprüfungen mindestens mit "ausreichend"
bewertet worden sind. Im Fach Sportwissenschaften ist die
Zwischenprüfung bestanden, wenn alle Teilprüfungen
mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind.
Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung
lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr
gut
Bei einem Durchschnitt über 1,5
bis 2,5 = gut
Bei einem Durchschnitt über 2,5
bis 3,5 = befriedigend
Bei einem Durchschnitt über 3,5
bis 4,0 = ausreichend
Bei der Bildung der Teilgebietsnote,
der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15 - Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Die Prüfung kann in den Fächern,
in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden
gilt, jeweils einmal wiederholt werden. Die sportpraktischen
Prüfungsleistungen können zweimal wiederholt werden.
Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die
Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht
zulässig. Der/die Vorsitzende des Fachbereichsausschusses
für die Magisterprüfung genehmigt in begründeten
Ausnahmefällen die Zulassung zu einer weiteren Wiederholung.
(2) Der/die Vorsitzende des Fachbereichsausschusses
für Magisterprüfungen bestimmt die Fristen, innerhalb
deren die Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll.
Die erste Wiederholungsprüfung soll in dem der nicht
bestandenen Fachprüfung folgenden Semester abgelegt werden.
(3) Versäumt der/die Kandidat/in,
sich innerhalb von einem Jahr nach dem fehlgeschlagenen Versuch
zur Wiederholungsprüfung zu melden, so ist die Prüfung
endgültig nicht bestanden. Er/Sie verliert den Prüfungsanspruch,
es sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie das Versäumen
dieser Frist nicht zu vertreten hat. Eine eventuelle zweite
Wiederholungsprüfung hat innerhalb eines weiteren Jahres
zu erfolgen. Die erforderlichen Feststellungen trifft der/die
Vorsitzende des Fachbereichsausschusses für die Magisterprüfungen.
§ 16 Zeugnis
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung
wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, dass die Prüfungsteile
angibt. Das Zeugnis ist vom/ von der Vorsitzenden des Fachbereichsausschusses
für Magisterprüfungen zu unterzeichnen. Es trägt
als Ausstellungsdatum das Datum der zuletzt bestandenen Prüfungsleistung.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht
bestanden oder ist sie endgültig nicht bestanden oder
gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende
des Fachbereichsausschusses für Magisterprüfungen
dem/der Kandidaten/in hierüber einen schriftlichen Bescheid,
der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung
wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die endgültig
nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(4) Hat der/die Kandidat/in die Zwischenprüfung
endgültig nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung
über die erbrachten Prüfungsleistungen ausgestellt,
die erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung endgültig
nicht bestanden ist.
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