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§ 32 - Prüfungsgebühren
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Magisterprüfung insgesamt 70,00 Euro;
(2) Die Gebühren werden bei der Beantragung der Zulassung zur Magisterprüfung fällig.
§ 33 - Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Zwischen- bzw. Magisterprüfung für "nicht bestanden" erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der oder die Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er oder sie die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses die Prüfungsleistung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Zwischen- bzw. Magisterprüfung für "nicht bestanden" erklären.
(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Urkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Zwischen- bzw. Magisterprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 34 - Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Nach jeder Modulteilprüfung bzw. Modulabschlussprüfung und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsamt zu stellen.
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§ 35 - Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren u. gegen Prüfungsentscheidungen
Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der oder die Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer oder Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
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§ 36 - Fachspezifische Bestimmungen
Jeder Fachbereich kann die ihn betreffenden Fachspezifischen Bestimmungen ändern. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung der an dieser Ordnung beteiligten Fachbereiche, gegebenenfalls im Umlaufverfahren. Das Genehmigungsverfahren nach § 39 Abs. 2 Ziffer 7 und § 94 Abs. 1 Ziffer 1 HHG bleibt unberührt.
§ 37 - Übergangsbestimmungen
(1) Die Vorschriften dieser Magisterprüfungsordnung finden auf Studierende Anwendung, die nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung das Studium mit dem Abschluss Magister Artium/ Magistra Artium aufgenommen haben.
(2) Studierende, die ihr Magisterstudium vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können innerhalb einer Übergangsfrist von vier Jahren die Magisterzwischenprüfung bzw. Magisterprüfung nach der Ordnung vom 12.1.1994 in der jeweils gültigen Fassung anmelden.
(3) Studierende, die ihr Studium im Magisterstudiengang vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung aufgenommen haben, können in den modularisierten Magisterstudiengang wechseln. Äquivalente Studienleistungen in einzelnen Lehrveranstaltungen werden anerkannt und nachträglich mit CP versehen, wenn sie den Lehrveranstaltungen eines Moduls des Magisterstudiengangs entsprechen. Modulabschlussprüfungen müssen nachträglich abgelegt werden.
§ 38 - In-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UNI-Report in Kraft.
Frankfurt am Main, den 04. September 2006
Prof. Dr. Hartmut Leppin
(Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften)
Prof. Dr. Rainer Voßen
(Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften)
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