| Sprachkenntnisse sind bei der Anmeldung zur Magisterprüfung (§ 27 Abs. 2 Ziff. 2) nachzuweisen, soweit es keine weiteren Regelungen gibt.
Der Nachweis erfolgt durch:
1. Abiturzeugnis
2. entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als "ausreichend (4)" bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in dem die 1. Sprache über mindestens 5 Jahre und die 2. und/oder 3. Sprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung muss mindestens ausreichend (4) sein
3. Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind;
4. Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;
5. VHS Zertifikate, d.h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen: gem. Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 1.11.1977).
Wo Kenntnisse in Latein gefordert werden, wird im fachspezifischen Anhang genannt, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat:
1. Latinum:
Unter Kenntnissen im Umfang des Latinums wird die Fähigkeit verstanden, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen, bezogen auf Autoren wie z.B. Cicero, Sallust, Livius, ggf. mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Das Verständnis soll außerdem durch textbezogene Zusatzaufgaben überprüft werden. Sicherheit in der Formenlehre, der Syntax und der Semantik sowie Grundkenntnisse in Textgrammatik sowie des Textverstehens auch aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur werden vorausgesetzt.
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erfolgt entweder durch das Abitur oder durch eine externe Prüfung an einer staatlichen Schule (vgl. Verordnung über den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch <Latinum und Graecum> des HKM in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischem des HKM in der jeweils gültigen Fassung).
2. Sprachprüfung in Latein
(im Umfang des ehemaligen kleinen Latinums). Nachgewiesen durch das Abiturzeugnis (Kleines Latinum) oder durch eine Prüfung am Institut für Klassische Philologie des Fachbereichs 9 vom 16.12.1987, Abl 10/88, S. 695 oder durch einen entsprechenden Nachweis einer anderen Universität.
3. Lateinkenntnisse
Diese werden durch eine bestandene Abschlussprüfung nach dem Besuch eines zweisemestrigen Lateinkurses des Instituts für Klassische Philologie des Fachbereiches 9 oder durch einen entsprechenden Nachweis eines anderen Instituts nachgewiesen.
Wo Kenntnisse in Griechisch gefordert werden, wird im fachspezifischen Anhang genannt, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat.
4. Graecum:
(vgl. Verordnung über den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch <Latinum und Graecum> des HKM in der jeweils gültigen Fassung).
|