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I: Allgemeines

§ 01 - Geltungsbereich
§ 02 - Zweck der Prüfung
§ 03 - Akademischer Grade
§ 04 - Zulassung zum Studium
§ 05 - Gliederung des Studiums
§ 06 - Regelstudienzeit



§ 01 - Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen der vom Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften angebotenen und im Anhang aufgeführten Masterstudiengänge.

(2) Die fachspezifischen Bestimmungen zu den einzelnen Masterstudiengängen in den studiengangsspezifischen Anhängen dieser Ordnung sind Bestandteil dieser Rahmenordnung. Sie regeln insbesondere den Zugang zum jeweiligen Masterstudiengang, die Zielsetzungen des Masterstudiengangs sowie den Zweck der Modulprüfungen im Masterstudiengang und enthalten die Modulbeschreibungen für den Masterstudiengang.


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§ 02 - Zweck der Prüfung

Die Master-Studiengänge sind konsekutive, forschungsorientierte Studiengänge, die zu einem für wissenschaftliche Tätigkeiten qualifizierenden zweiten akademischen Abschluss führen. Das Masterstudium soll Lern- und Kritikfähigkeit fördern und die Kompetenz vermitteln, sprach- und kulturwissenschaftliche Probleme zu erkennen und unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu lösen. Sowohl Einzelleistungen als auch kooperatives Arbeiten sollen gefördert werden. Das Studium soll Studierende in die Lage versetzen, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den sich verändernden Fragestellungen und Aufgaben in den sprach- und kulturwissenschaftlichen Fächern erfolgreich zu stellen und auf den Erwerb weiterführender akademischer Grade vorzubereiten.


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§ 03 - Akademischer Grade

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität den akademischen Grad „Master of Arts“ (M.A.). Besonders befähigten Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge steht der Zugang zur Promotion offen. Näheres regelt die Promotionsordnung.


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§ 04 - Zulassung zum Studium

(1) Die Zulassung zum Masterstudium setzt den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudienganges oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss im Umfang von 180 CP bzw. 240 CP voraus. Näheres regelt der studiengangsspezifische Anhang. Bewerberinnen und Bewerber für zweisemstige Masterstudiengänge, die einen entsprechenden Studiengang erfolgreich absolviert haben, der weniger als die geforderten 240 CP umfasst, können in der Regel mit der Auflage zugelassen werden, die Differenz zwischen den absolvierten und den geforderten 240 CP nachzuholen. Näheres regeln die fachspezischen Anhänge. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse ist das International Office der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu befragen.

(2) Studienbewerbern und -bewerberinnen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung für den Masterstudiengang den Abschluss ihres Bachelorstudiums noch nicht nachweisen können, kann unter Vorbehalt des Widerrufs die Einschreibung in den Masterstudiengang ermöglicht werden,wenn die Modulprüfungen im Bachelorstudiengang mit einer Durchschnittsnote bestanden sind, die es erwarten lässt, dass die für die Zulassung zum Masterstudium erforderliche Gesamtnote erreicht wird, und die Bachelorarbeit bereits eingereicht, aber noch nicht bewertet ist. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen für die vorläufige Zulassung einen Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang sowie eine detaillierte Bescheinigung über den Stand und den voraussichtlichen Abschluss des Bachelorstudiums vorlegen. Die akademische Leitung des Studiengangs entscheidet im Einvernehmen mit der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die vorläufige Zulassung und die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen; im Zweifelsfall ist der Prüfungsausschuss einzuberufen. Werden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang nicht innerhalb eines Semesters gegenüber dem Prüfungsausschuss nachgewiesen, ist dies durch den Prüfungsausschuss umgehend dem Studierendensekretariat zwecks Widerruf der vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang mitzuteilen.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, in dem die Unterrichtssprache Deutsch ist, müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.



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§ 05 - Gliederung des Studiums

(1) Die Masterstudiengänge sind Vollzeitstudiengänge, die sich nach Maßgabe der jeweiligen studiengangsspezifischen Bestimmungen aus Modulen eines einzigen Faches oder aus Modulen mehrer Fächer zusammensetzen.

(2) Die fachspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang legen fest, ob das Studium im Masterstudiengang nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann.


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§ 06 - Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für die Masterstudiengänge einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit zwei bzw. vier Semester. Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen.

(2) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaft und kooperierende Fachbereiche stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass das Masterstudium bei Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(3) Das Studium kann nach der Hessischen Teilzeitstudienverordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl. 2007, S. 530) ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Für die Durchführung des Teilzeitstudiums sind die Regelungen der Hessischen Teilzeitstudienverordnung und die universitäre Satzung zum Teilzeitstudium maßgeblich. Bei Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

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Letzte Änderung: 14.06.11 12:36 Diese Seite drucken
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