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X: Fachspezifische Anhänge - Masterstudiengang Japanologie - Literatur u. Ideenwelten
I. Allgemeines
(1) Die Japanologie am Fachbereich 09 der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt vertritt in Forschung und Lehre einen kulturwissenschaftlichen Ansatz mit den Schwerpunkten Literatur, Kultur und Ideengeschichte. Im Mittelpunkt von Forschung und Lehre stehen das vormoderne und das moderne/gegenwärtige Japan. Methodisch beruft sich die Frankfurter Japanologie auf ein solides philologisch-literaturwissenschaftliches sowie ein kultur- und ideengeschichtliches Repertoire, das in der Betonung der sprachlichen Komponente die Basis adäquater Japanforschung darstellt. Der Kanon klassischer philologisch-literaturwissenschaftlicher/ideengeschichtlicher Forschung wird um das zeitgemäße Spektrum kulturwissenschaftlicher Thematik erweitert.
(2) Die Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 21.05.2008 ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser fachspezifischen Bestimmungen. Diese regeln insbesondere die Ziele und den Aufbau des Studiengangs, die Zulassung zur Masterprüfung und zur Masterarbeit und die Beschreibung der Module im Masterstudiengang Japanologie.
II. Ziele des Masterstudiengangs und Zweck der Masterprüfung
(1) Ziel des forschungsorientierten Masterstudiengangs Japanologie: Literatur und Ideenwelten ist es, die Studierenden zu selbständiger Forschung auf fortgeschrittenem Niveau zu befähigen. Der Masterstudiengang baut konsekutiv auf den Bachelorstudiengang Japanologie auf. Er befähigt die Studierenden, die im Bachelorstudiengang erlernten Methoden kritisch zu reflektieren, sich mit theoretischen Konzepten des eigenen Faches auseinanderzusetzen und diese zu allgemein diskutierten Theorien und Forschungsentwicklungen in Beziehung zu setzen. Die Studierenden werden zur Kulturanalyse mit den Methoden der kulturwissenschaftlichen Japanologie und zu wissenschaftlichem Arbeiten angeleitet. Im Masterstudiengang Japanologie findet eine Spezialisierung in den Schwerpunktbereichen japanische Literatur, Kultur- und Ideengeschichte statt.
(2) Der Masterstudiengang Japanologie: Literatur und Ideenwelten vermittelt folgende Kenntnisse: - differenzierte Kenntnisse japanbezogener wissenschaftlicher Theorien und des aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstands in den kulturwissenschaftlichen und historischen japanologischen Schwerpunktbereichen; - Kenntnisse der japanischen Literatur, Kultur und Ideengeschichte in Geschichte und Gegenwart. - Kenntnisse aktueller japanischer Kulturdiskurse in den Bereichen Werteorientierung, Ethik, Religiosität, Menschenbild, Lebens- und Zukunftsentwürfe bis hin zu politischen Debatten der Positionierung Japans in Asien und in der Weltgesellschaft. und Fähigkeiten: - die Fähigkeit, in japanischer Sprache über komplexe wissenschaftliche Inhalte mündlich sowohl schriftlich zu kommunizieren. - die Fähigkeit Originale der klassischen japanischen Literatur in ihren Tiefenstrukturen zu erfassen.
(3) In die Ausbildung miteinbezogen sind zudem praxisorientierte Erfahrungen durch projektorientiertes Lernen (wahlweise wissenschaftliche Projektarbeit, Übersetzung aus dem Japanischen, Organisation eines Themenabends, Erarbeiten eines japanologischen Fachartikels, Praktikum oder Japanaufenthalt); die Studierenden werden mit dem Studiengegenstand vertraut gemacht, sei es durch das eigenständige Anfertigen von Übersetzungen, Lektüreberichten aktueller Forschungsliteratur und Texten für die Arbeitsforen der japanologischen Homepage, durch Medienrecherchen, Forschungsfelderkundungen sowie durch die Organisation von wissenschaftlichen und/oder kulturellen Veranstaltungen.
(4) Durch die Masterprüfung, die eine umfangreiche schriftliche Hausarbeit (Masterarbeit) einschließt, werden die Studierenden systematisch auf eine weiterführende wissenschaftliche Tätigkeit vorbereitet. Durch die mit der Masterprüfung verbundenen Prüfungen soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende im Rahmen ihrer oder seiner wissenschaftlichen Ausbildung die Fähigkeit besitzt, tiefergehende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und das erworbene Wissen kritisch einordnen und bewerten zu können.
III. Zulassung zum Studium
(1) Das Studium im Masterstudiengang Japanologie kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
(2) Die Zulassung zum Masterstudiengang setzt einen Bachelorabschluss oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer Hochschule in einem japanologischen oder verwandten Studienfach nach einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern voraus; über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Gesamtnote des Abschlusses muss in der Regel 3,0 (befriedigend) oder besser sein, über Ausnahmefälle entscheidet die Prüfungskomission. Zudem müssen Bewerberinnen und Bewerber ein Motivationsschreiben mit Darlegung der fachlichen Interessensgebiete im Umfang von maximal 3000 Zeichen einreichen. Dieses wird von der Akademischen Leitung der Japanologie begutachtet. Kenntnisse der japanischen Sprache (vergleichbar mit Stufe 2 des Japanese Language Proficiency Tests) sind im Diploma Supplement oder durch andere anerkannte Tests, wie dem Japanese Language Proficiency Test Stufe 2 oder ähnlichen Zertifikaten, nachzuweisen. Da Fachliteratur zu einem großen Teil auf Englisch vorliegt und sich der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften vorbehält, einzelne Lehrveranstaltungen ausschließlich in englischer Sprache anzubieten, werden gute Englischkenntnisse erwartet. Ausreichende Kentnisse der englischen Sprache sind nachzuweisen durch b) das Abiturzeugnis oder c) entsprechende Oberstufenzeugnisse wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. fünf Punkte sein darf, oder d) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind, oder e) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über Sprachkenntnisse, die durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder im Selbststudium erworbene wurden, oder f) Zertifikate über einen anderen vom Prüfungsausschuss des FB 9 als gleichwertig anerkannten Nachweis.
(3) In Zweifelsfällen wird die Kompatibilität der japanologischen Vorkenntnisse von einer von dem Prüfungsausschuss eingesetzten Auswahlkommission des Faches Japanologie überprüft. Sofern die schriftlichen Unterlagen keine Klarheit ergeben, behält sich die Auswahlkommission vor, die sprachlichen und fachlichen Vorkenntnisse und die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in einer schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung festzustellen. Sie ist außerdem berechtigt, die Zulassung unter Vorbehalt von Auflagen zu gestatten. Die Auswahlkommission hält die Gründe für die Entscheidung über den Zulassungsantrag sowie ggfs. die Art der Auflagen in einem schriftlichen Protokoll fest. Die Erfüllung der Auflagen muss spätestens ein Jahr nach Studienbeginn nachgewiesen werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, ist die Zulassung zum Masterstudiengang zu widerrufen.
IV. Auslandsaufenthalte
(1) Den Studierenden wird nachdrücklich empfohlen, vor Beginn oder im Verlauf des Studiums einen Studienaufenthalt von zwei Semestern an einer japanischen Hochschule zu verbringen. Der Studienaufenthalt bildet aber keine Voraussetzung des Studienabschlusses.
(2) Vor einem Auslandsaufenthalt wird dringend empfohlen, die Anrechenbarkeit von im Ausland geplanten Studien- und Prüfungsleistungen mit der akademischen Leitung abzuklären.
V. Lehr- und Lernformen
(1) (Pol) sind Praktika und Projektarbeiten, also Lernformen ohne Kontaktzeit, die inner- oder außerhalb der Universität zu erbringen sind. Sie beinhalten die selbständige Erarbeitung von Themenfeldern und die Durchführung von empirischen Untersuchungen, die Aufbereitung und Analyse von Datenmaterial, teils auch als Teamarbeit in Kleingruppen oder in Verbindung mit E-learning-Projekten.
VI. Umfang der Masterprüfung im Masterstudiengang Japanologie
(1) Die Masterprüfung im Masterstudiengang Japanologie setzt sich zusammen aus: a) den Modulprüfungen zu den Pflichtmodulen nach Maßgabe des Anhangs 1 und b) der Masterarbeit gemäß VIII.
(2) Die Wählbarkeit einzelner Wahlpflichtmodule kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig im kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
VII. Hausarbeiten
(1) Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 10.000 Wörtern bzw. 30 Seiten nicht überschreiten.
(2) Der Bearbeitungszeitraum für eine Hausarbeit beträgt, soweit in Anhang 1 keine Regelung getroffen ist, höchstens 6 Wochen. Im übrigen bleibt § 22 Abs. 6 der Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften unberührt.
VIII. Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist Teil des Master-Prüfungsmoduls und wird als Abschlussarbeit (Thesis) von dem oder der Studierenden angefertigt. Die Masterarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von 20 Wochen angefertigt und ergibt eine Leistung von 27 CP.
(2) Die Zulassung zur Masterarbeit kann beantragen, wer die erfolgreiche Absolvierung der Pflichtmodule MA.1 bis MA.9.2 sowie von MA.12 (insgesamt 69 CP) nachweist.
IX. Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Masterprüfung muss jeweils eine Gesamtnote gebildet werden. Diese errechnet sich aus den Noten der Modulprüfungen und des Mastermoduls. Aus diesen Noten wird unter Berücksichtigung der zugehörigen CP die Gesamtnote als gewichtetes Mittel berechnet, wobei die Note des Mastermoduls zweifach gewertet wird.
(2) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ wird erteilt, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mit „sehr gut“ (1,0) bewertet sind.
X. Besondere Regelungen für Absolventen des Bachelorstudiengangs Japanologie an der Philipps-Universität Marburg
(1) Die Regelstudienzeit für Absolventen des Bachelorstudiengangs Japanologie an der Philipps-Universität Marburg beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen und der Masterarbeit zwei Semester. Es sind insgesamt 60 CP zu erbringen.
(2) Es sind folgende Module zu absolvieren:
a) MA.1 Modernes Japanisch Oberstufe I
b) MA.2 Vormoderne japanische Schriftsprache I
c) MA.3 Japanische Literatur und Kultur I
d) MA.4 Japanische Kultur- und Ideengeschichte I
e) MA.5 Japanologische Projektarbeit
f) MA.14 Mastermodul
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