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X: Fachspezifische Anhänge - Masterstudiengang Sinologie

I. Allgemeines
II. Ziele des Masterstudiengangs und Zweck der Masterprüfung
III. Aufbau des Studiums
IV. Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang
V. Mastermodul
VI. Bewertung der Prüfungsleistungen

 


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I. Allgemeines

Die Ordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 21.05.2008 ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser fachspezifischen Bestimmungen. Diese regeln insbesondere die Ziele und den Aufbau des Studiengangs, die Zulassung zur Masterprüfung und zur Masterarbeit und die Beschreibung der Module im Masterstudiengang Sinologie.


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II. Ziele des Masterstudiengangs und Zweck der Masterprüfung

(1) Der konsekutive Masterstudiengang Sinologie vertieft und ergänzt in sinologischen, china- oder ostasienwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen erworbene Vorkenntnisse und ist stark forschungsorientiert. Der Studiengang bereitet auf eine Tätigkeit im Bereich wissenschaftlicher Chinaforschung und Lehre oder auf andere chinabezogene Tätigkeiten, die eine wissenschaftliche Qualifikation erfordern, vor und vertieft die fachliche und sprachliche Chinakompetenz der Studierenden. Er umfasst insbesondere die Vermittlung folgender Fachkenntnisse, Methoden und Fähigkeiten:

- vertiefte Kenntnisse der modernen chinesischen Standardsprache (mündliche/schriftliche Kommunikationsfähigkeit, Lese- und Textverständnis),

- gute Kenntnisse der klassischen chinesischen Schriftsprache,

- vertiefte Kenntnisse der historischen und kulturellen Grundlagen der chinesischen Zivilisation und der gesellschaftlichen Strukturen Chinas,

- den reflektierten Umgang mit chinabezogenen Daten, Quellen, Texten und Methoden,

- Vertrautheit mit wissenschaftlichen Methoden der sinologischen Forschung einschließlich empirischer Chinaforschung,

- Vertrautheit mit dem Wissenschaftsbetrieb in China,

-Souveränität in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation mit Chinesen.

Es werden darüber hinaus Fachkenntnisse in einem Schwerpunktbereich vermittelt, der aus den folgenden Wahlpflichtmodulen zu wählen ist:

- Chinesische Kommunikation und Sprachkultur (angewandte chinesische Sprachwissenschaft und Soziolinguistik)

- Chinesische Wissenskulturen

- Archäologie und Frühgeschichte Chinas

- Sozialwissenschaftliche Ansätze der Chinawissenschaft

(2) Das Studium qualifiziert für ein breites berufliches Spektrum. Es bereitet auf chinabezogene akademische Tätigkeiten in Bereichen wie den folgenden vor:

- wissenschaftliche Forschung und Lehre,
- Wissenschafts- und Kulturaustausch/-management,
- Verlage, Medien, Journalismus,
- Politik: diplomatischer Dienst, Ministerien, Parteien,
- Wirtschaft: Industrie und Handel, Außenwirtschaft, Banken, Consulting, IHK, DIHT u.ä.,
- Dolmetschen und Übersetzen,
- Bildungswesen: Weiterbildung, Sprachdidaktik,
- Bibliothekswesen.

(3) Der Masterstudiengang wird mit der Masterprüfung abgeschlossen. Durch die kumulative Masterprüfung, die ein Mastermodul einschließt, soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Verfahren und Erkenntnisse des Faches selbständig anzuwenden und in der Lage ist, aufgrund eines breiten Grundlagenwissens und wissenschaftlicher Orientierung die zukünftigen Entwicklungen der Sinologie weiterzuverfolgen.

(4) Der Fachbereich verleiht auf Grundlage der erfolgreich abgelegten Masterprüfung den Titel „Master of Arts (M.A.)“.


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III. Aufbau des Studiums

(1) Der Masterstudiengang setzt sich zusammen aus einem allgemeinen Pflichtbereich (81 CP), einem Wahlpflichtbereich mit den Wahlpflichtmodulen „Chinesische Kommunikation und Sprachkultur“, „Chinesische Wissenskulturen“, „Archäologie und Frühgeschichte Chinas“ oder „Sozialwissenschaftliche Ansätze der Chinawissenschaft“ (12 CP) und einem Mastermodul (27 CP). Näheres regeln die Modulbeschreibungen. Das aktuelle Studienangebot wird jeweils zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(2) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrats eingeschränkt werden.

(3) Ein Wechsel des Wahlpflichtmoduls ist nur möglich, wenn die oder der Studierende noch keine Modulteilleistung im zunächst gewählten Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden hat. Die Fehlversuche werden angerechnet.

(4) Die Module M4 „Vertiefung chinesischer Sprachkompetenz” und M5 „Praxis wissenschaftlichen Arbeitens in China: Erschließung chinesischer Quellen und Materialien” müssen im chinesischsprachigen Raum, in der Regel im Rahmen des Studienangebots am European Centre for Chinese Studies at Peking University (ECCS) oder an einer anderen Partnerinstitution absolviert werden. Die Studierenden sind für die Finanzierung des obligatorischen Auslandssemesters selbst verantwortlich. (5) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.


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IV. Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang

(1) Da Fachliteratur zu einem großen Teil auf Englisch vorliegt und sich der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften vorbehält, einzelne Lehrveranstaltungen ausschließlich in englischer Sprache anzubieten, werden gute Englischkenntnisse erwartet.

(2) Die Zulassung zum Masterstudiengang ist beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang sind:

a. ein erfolgreicher Bachelorabschluss oder mindestens gleichwertiger Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 2,5 im selben oder einem verwandten Studienfach. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Fachvertretern der Sinologie;

b. ein Motivationsschreiben im Umfang von maximal 3.000 Zeichen;

c. Nachweis chinesischer Sprachkenntnisse, die dem Niveau von 600 Zeitstunden universitärem chinesischem Sprachstudium entsprechen.

(3) In Zweifelsfällen setzt der Prüfungsausschuss eine mündliche Eignungsprüfung an. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit Bachelor-Abschlüssen anderer Universitäten wird die Kompatibilität der sinologischen Vorkenntnisse von einer von dem Prüfungsausschuss eingesetzten Auswahlkommission des Faches Sinologie überprüft. Sofern die schriftlichen Unterlagen keine Klarheit ergeben, behält sich die Auswahlkommission vor, die sprachlichen und fachlichen Vorkenntnisse und die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in einer schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung festzustellen. Sie ist außerdem berechtigt, die Zulassung unter Vorbehalt von Auflagen zu gestatten. Die Auswahlkommission hält die Gründe für die Entscheidung über den Zulassungsantrag sowie ggfs. die Art der Auflagen in einem schriftlichen Protokoll fest. Die Erfüllung der Auflagen muss spätestens ein Jahr nach Zulassung zum Masterstudiengang nachgewiesen werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, ist die Zulassung zum Masterstudiengang zu widerrufen.


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V. Mastermodul

(1) Das Mastermodul besteht aus der Masterarbeit und einem Kolloquium.

(2) Masterarbeit

a. Die Zulassung zur Masterarbeit kann nur zum Beginn des Sommersemesters beantragt werden.

b. Fachliche Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist der erfolgreiche Abschluss von Modulen im Umfang von 60 CP.

c. Die Masterarbeit ergibt eine Leistung von 24 CP und wird innerhalb eines Zeitraums von 18 Wochen angefertigt.

d. Die Masterarbeit soll in der Regel ca. 60 Seiten umfassen; zusätzlich muss die Übersetzung eines Textes aus dem modernen Chinesisch im Umfang von zehn Seiten oder aus dem klassischen Chinesisch im Umfang von fünf Seiten beigefügt werden.

e. Parallel zur Erstellung der Masterarbeit ist das Kolloquium zu besuchen (siehe (3)).

(3) Kolloquium

a. Das Kolloquium wird in jedem Sommersemester angeboten.

b. Das Kolloquium ist eine unterstützende Begleitveranstaltung zur Erstellung der Masterarbeit.

c. Im Kolloquium soll den Studierenden die Gelegenheit gegeben werden, den Fortschritt der eigenen Masterarbeit zu diskutieren und Ergebnisse bzw. Teilergebnisse zu präsentieren.


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VI. Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Note der jeweiligen Modulprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Modulteilprüfungen. Diese werden entsprechend der für die jeweiligen Veranstaltungen vorgesehenen Kreditpunkte (CP) gewichtet.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten, wobei diese entsprechend der vorgesehenen Kreditpunkte (CP) gewichtet werden. Das Mastermodul wird doppelt gewertet.

(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden” wird erteilt, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mit „sehr gut“ (1,0) bewertet sind.


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Letzte Änderung: 14.10.09 13:49 Diese Seite drucken
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