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Promotionsordnung - Allgemeines:
ALLGEMEINES
Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen dieser Promotionsordnung
gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
Frauen führen die Funktionsbezeichnung dieser Promotionsordnung
in weiblicher Form.
§ 1- Abschlussgrad
(1) Die Fachbereiche Gesellschaftswissenschaften
(FB 3), Erziehungswissenschaften (FB 4), Psychologie und Sportwissenschaften
(FB 5), Evangelische Theologie (FB 6), Katholische Theologie
(FB7), Philosophie und Geschichtswissenschaften (FB 8), Sprach-
und Kulturwissenschaften (FB 9), Neuere Philologien (FB 10)
und Geowissenschaften/ Geographie (FB 11) verleihen den akademischen
Grad eines Doktors der Philosophie oder Doktorin der Philosophie
(Dr. phil.) nach folgender gemeinsamer Promotionsordnung.
(2) Der akademische Grad eines Doktors
der Philosophie (Dr. phil.) wird aufgrund einer von einem
Bewerber verfassten und veröffentlichten wissenschaftlichen
Abhandlung (Dissertation § 9) und deren mündlicher
Verteidigung (Disputation § 11) erworben.
(3) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und einer ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln. Ausnahmebestimmungen zu den §§ 10, 11 und 14 werden in den ergänzenden Bestimmungen der Fachbereiche 3-11 geregelt
(4) Die ergänzenden Bestimmungen
der einzelnen Fachbereiche sind Bestandteil dieser Ordnung.
§ 2 - Promotionsausschuss der Fachbereiche und
Gemeinsame Geschäftsstelle
(1) In jedem Fachbereich ist der Promotionsausschuss
das für die Abwicklung der Promotion und die Einhaltung
der Regelungen dieser Ordnung zuständige Organ (§
31 Abs. 4 HHG).
(2) Der Promotionsausschuss entscheidet
insbesondere über die Annahme als Doktorand und die Eröffnung
des Prüfungsverfahrens. Er bestellt die Prüfer,
Beisitzer und Gutachter und bestimmt die Prüfungskommission
(§ 31 Abs. 5 HHG).
(3) Dem Promotionsausschuss sollen mindestens
3 Angehörige der Gruppe der Professoren, 1 wissenschaftlicher
Mitarbeiter und 1 Studierender, der sich mindestens im Hauptstudium
befindet, angehören. Die Gruppe der Professoren muss
im Promotionsausschuss die Mehrheit haben. Die Mitglieder
werden vom Fachbereichsrat auf Vorschlag der Gruppen gewählt.
Die Professoren und der wissenschaftliche Mitarbeiter werden
für mindestens zwei, der Student für mindestens
ein Jahr gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
zu wählen. Der Vorsitz im Promotionsausschuss soll in
der Regel von einem Mitglied des Dekanats geführt werden.
(4) Der Promotionsausschuss fasst seine
Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden. Im übrigen
gilt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Gremien
der Johann Wolfgang Goethe-Universität.
(5) Jeder ablehnende Bescheid des Promotionsausschusses
ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(6)
Der Präsident entscheidet über Widersprüche nach der Verwaltungsgerichtsordnung, die gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses und der Prüfungskommission eingelegt werden.
(7) Die Fachbereiche (§ 1 Abs. 1) richten eine Gemeinsame
Geschäftsstelle ein. Die Vorsitzenden der Promotionsausschüsse
wählen aus dem Kreis der Professoren den geschäftsführenden
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer
von zwei Jahren. Die Auslage der Dissertation findet in der
Gemeinsamen Geschäftsstelle statt (§ 9 Abs. 7 und
§ 16 Abs. 5). Der Vorsitzende kontrolliert die Einhaltung
der gemeinsamen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die
Voraussetzungen (§ 3) und die Anforderungen (§§
8 und 9). Die Geschäftsstelle ist nach Abschluss der
Disputation für die weitere verwaltungsmäßige
Durchführung des Verfahrens zuständig.
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§ 3 - Voraussetzungen für die Zulassung
zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion
im Regelfall ist ein im Promotionsfach mit Prädikat,
d. h., mit „3“ (befriedigend) oder besser bestandenes
Examen an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes (Staatsexamen, Magisterprüfung, Diplomprüfung
oder akkreditierter Master-Studiengang), das eine Mindeststudienzeit
von acht Semestern erfordert.
(2) Besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen
mit Abschluss im gleichen oder einem verwandten Fach können
zur Promotion zugelassen werden. Die Auflagen hierzu regeln
die ergänzenden Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche.
Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen
Arbeit sicherstellen. Insbesondere kann verlangt werden, dass
dies durch Teilnahme an universitären Lehrveranstaltungen
und das Ablegen einzelner Prüfungen nachgewiesen wird.
Im Rahmen von besonders betreuten Promotionsstudien können Inhaber eines sechssemestrigen Studienabschlusses im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zum Promotionsstudium zugelassen werden. Die Feststellung der besonderen Qualifikation (B.A.) trifft der Promotionsausschuss nach Prüfung des Einzelfalls. Dazu müssen herausragende Studienleistungen nachgewiesen werden. Das Vorbereitungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn eine Ergänzungsprüfung im Promotionsfach im Umfang der mündlichen Magister-Hauptfachprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Näheres regeln die ergänzenden Bestimmungen der Fachbereiche.
(3) Der Bewerber soll in der Regel vor
Abschluss des Promotionsverfahrens zwei Semester an der Johann
Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert gewesen sein.
Über Ausnahmen in besonders begründeten Fällen
entscheidet der Promotionsausschuss. Weitere Voraussetzungen
wie z. B. Sprachkenntnisse werden in den ergänzenden
Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche geregelt.
(4) Über die Gleichartigkeit und
Gleichwertigkeit anderer Studienabschlüsse entscheidet
der Promotionsausschuss. Erforderlichenfalls ist die Zentralstelle
für Ausländisches Bildungswesen anzuhören.
(5) Eine mündliche Ergänzungsprüfung
ist abzulegen:
a) wenn das Abschlussexamen nach Abs.
1 nicht mit Prädikat abgelegt wurde, oder
b) wenn das Abschlussexamen nach Abs.
1 nicht im Promotionsfach abgelegt wurde, oder
c) wenn die Gleichwertigkeit des Abschlussexamens
nicht anerkannt wurde (Abs. 4), oder
d) wenn ein Zusatzstudium nach einem
Lehramtsexamen (Abs.6) erforderlich war.
Die Ergänzungsprüfung ist im
Promotionsfach abzulegen und muss den Anforderungen des mündlichen
Teils einer Hauptfachprüfung entsprechen. Die Ergänzungsprüfung
ist vor zwei Prüfungsberechtigten abzulegen und dauert
insgesamt eine Stunde. Der Promotionsausschuss bestellt die
Prüfer und den Beisitzer. Der Bewerber hat Vorschlagsrecht.
Den Beisitz können die beiden Prüfer alternierend
übernehmen. Die Ergänzungsprüfung muss mit
Prädikat, d.h. mindestens mit „3“ (befriedigend)
bestanden werden. Sie kann einmal wiederholt werden.
(6) Wurde ein Staatsexamen für das
Lehramt an Grund-, Haupt-, Sonder- oder Realschulen mit der
Note „3“ (befriedigend) oder besser abgelegt,
so kann in dem Wahlfach bzw. in einem der beiden Wahlfächer
gemäß der Verordnung über die Erste Staatsprüfung
für die Lehrämter vom 03.04.1995 (GVBl. I S. 233
ff, zuletzt geändert durch VO vom 08.12.1999, GVBl. I,
S. 481ff.) in der jeweils gültigen Fassung promoviert
werden, wenn dieses Fach in einem der Fachbereiche im Gültigkeitsbereich
dieser Ordnung gelehrt wird. Voraussetzung für die Zulassung
zur Promotion ist gemäß den Festlegungen des Promotionsausschusses
ein Zusatzstudium des Promotionsfachs von zwei Semestern im
Hauptstudium. Im Zusatzstudium müssen zwei qualifizierte,
d. h., mindestens mit der Note „3“ (befriedigend)
bewertete Seminarscheine erworben werden. Die besonderen Voraussetzungen
einer Promotion in Erziehungswissenschaften nach einem Staatsexamen
für ein Lehramt wird in der ergänzenden Bestimmung
des Fachbereichs geregelt.
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§ 4 - Annahme als Doktorand
(1) Für die Annahme als Doktorand ist in der
Regel der Nachweis der in § 3 genannten Voraussetzungen
erforderlich. Ist eine Ergänzungsprüfung nach §
3 Abs. 5 abzulegen, kann der Promotionsausschuss gestatten,
dass die Promotionsvoraussetzungen nach § 3 erst zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens bis zur Eröffnung
des Prüfungsverfahrens nach § 8 nachgewiesen werden
können (bedingte Zulassung).
(2) Ist die Ergänzungsprüfung
endgültig nicht bestanden, verliert der Bewerber den
Status eines Doktoranden.
(3) Die Festlegung des Arbeitstitels
geschieht im Einvernehmen mit dem vorgesehenen Betreuer. Für
die Betreuung kommen insbesondere in Frage: Professoren, emeritierte
oder pensionierte Professoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren, Juniorprofessoren und Leiter von Nachwuchsprogrammen
und habilitierte Mitglieder und habilitierte Angehörige
des Fachbereichs. Das Thema der Dissertation soll so beschaffen
sein, dass es voraussichtlich in 2 bis 3 Jahren zur Promotion
führen kann.
§ 5 - Annahmeverfahren
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist an den
Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) die zum Nachweis der Promotionsvoraussetzungen
nach § 3 erforderlichen Unterlagen unbeschadet der Regelung
des § 4 Abs. 1;
b) eine Bezeichnung des vorläufigen
Arbeitstitels und ein Exposé des Arbeitsvorhabens;
c) eine schriftliche Erklärung über
frühere Promotionsversuche und
d) eine Erklärung darüber,
ob und ggf. durch wen die Dissertation betreut wird oder betreut
werden soll.
(3) Über die Annahme des Bewerbers
als Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss. Die Entscheidung
ist innerhalb angemessener Frist zu treffen und dem Bewerber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme
als Doktorand hat zu erfolgen, wenn der Promotionsausschuss
festgestellt hat, dass
a) die Voraussetzungen nach § 3
nicht erfüllt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 1
bleibt unberührt;
b) der Bewerber im jeweiligen Fach mehr als einmal eine Promotion
erfolglos versucht hat;
c) das Thema der Dissertation vom Promovenden
bereits erfolgreich in einem anderen Promotionsfach vorgelegt
wurde.
§ 6 - Wirkung der Annahme
(1) Mit der Annahme des Bewerbers erhält dieser
den Status eines Doktoranden.
(2) Der Promotionsausschuss gewährleistet
durch die Annahme die spätere Begutachtung der Arbeit
(§ 31 Abs. 4 Satz 3 HHG)
(3) Der Promotionsausschuss des Fachbereichs
führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis
der bei ihm angemeldeten Themen bzw. Arbeitsprojekte. Nach
Ablauf von drei Jahren kann der Promotionsausschuss nach Anhörung
des Doktoranden prüfen, ob der Bewerber weiter als Doktorand
geführt werden will oder ob das Thema anderweitig vergeben
werden kann.
(4) Auf Antrag kann der Promotionsausschuss
eine Änderung des Betreuerverhältnisses genehmigen;
alle Beteiligten sind zu hören.
§ 7 - Promotion ohne Betreuung
(1) Bewerber, die bei der Arbeit an ihrer Dissertation
nicht beraten worden sind und/ oder nicht bereits als Doktoranden
angenommen worden sind, beantragen unmittelbar beim Promotionsausschuss
des für ihr Fachgebiet zuständigen Fachbereichs
die Eröffnung des Prüfungsverfahrens (§ 8).
(2) Der Antrag darf nicht abgelehnt werden,
wenn der Fachbereich für das vom Bewerber bearbeitete
Thema zuständig ist und der Bewerber die Voraussetzungen
nach § 3 erfüllt. Die Zulassung kann von der Teilnahme
an einem Promotionsstudium oder der Erbringung von Leistungsnachweisen
am Fachbereich abhängig gemacht werden. (§ 31 Abs.
4 Satz 5 HHG). In Zweifelsfällen führt auf Antrag
des Bewerbers der Promotionsausschuss eine Entscheidung des
Fachbereichsrates herbei. Im übrigen gilt § 2 Abs.
7 Satz 4.
§ 8 - Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens
(1) Bewerber, die die Promotionsvoraussetzungen nach
§ 3 erfüllen, können unter Vorlage einer Dissertation
beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Eröffnung
des Prüfungsverfahrens beantragen.
(2) In dem Antrag sind aufzuführen:
a) das Promotionsfach ;
b) das Thema der Dissertation und
c) in der Regel die Namen der Fachvertreter,
die der Bewerber als Gutachter für die Dissertation vorschlägt.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein tabellarischer Lebenslauf mit
Darstellung des Studien- und Bildungsganges;
b) die zum Nachweis der Promotionsvoraussetzungen
nach § 3 erforderlichen Unterlagen, soweit sie nicht
vom Antragsteller bei der Annahme als Doktorand vorgelegt
wurden;
c) die Dissertation in mindestens drei
maschinenschriftlichen Exemplaren;
d) eine schriftliche Erklärung,
dass der Bewerber die Dissertation selbständig verfasst
und nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel in
Anspruch genommen hat;
e) eine schriftliche Erklärung über
frühere Promotionsverfahren;
f) ggfs. ein Verzeichnis der bereits
veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten und
g) eine schriftliche Erklärung,
dass dem Bewerber die Promotionsordnung bekannt ist.
(4) Promotionsgebühren sind nach
den ergänzenden Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche
zu entrichten.
(5) Die Eröffnung des Prüfungsverfahrens
kann nur versagt werden, wenn
a) kein Mitglied des Fachbereichs, das
zum Gutachter bestellt werden kann, für die vorgelegte
Dissertation fachlich zuständig ist; in Zweifelsfällen
entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der
in Frage kommenden Professoren und des Fachbereichsrates;
b) der Bewerber die Unterlagen nicht
vollständig eingereicht hat;
c) die Voraussetzungen nach § 3
nicht erfüllt sind;
d) der Bewerber sich einer Täuschung
im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen oder auch
der Dissertation schuldig gemacht hat;
e) der Bewerber die Promotion im jeweiligen
Fach mehr als einmal erfolglos versucht hat;
f) der Bewerber die gleiche Dissertation
bereits in einem anderen Promotionsfach erfolgreich vorgelegt
hat;
(6) Der Antrag auf Eröffnung des
Prüfungsverfahrens kann nicht mehr zurückgenommen
werden, sobald eines der Gutachten beim Promotionsausschuss
vorliegt. Tritt der Kandidat danach von der Prüfung zurück,
so gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet.
§ 9 - Dissertation
(1) Die als Dissertation vorgelegte Abhandlung muss
eine sachlich geschlossene, selbständige Leistung des
Bewerbers in angemessener Darstellung sein und einen Beitrag
zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefern. Eine solche
individuelle wissenschaftliche Leistung muss auch vorliegen,
wenn die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit
mehrerer Personen hervorgegangen ist.
(2) Die Dissertation kann ganz oder teilweise
vorher veröffentlicht sein.
(3) Die Dissertation ist in der Regel
in deutscher Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann
- wenn es sachlich geboten ist - dem Bewerber gestatten, eine
in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.
(4) Die Dissertation ist von zwei Professoren,
emeritierten oder pensionierten Professoren, Hochschuldozenten,
Honorarprofessoren, Juniorprofessoren und Leitern von Nachwuchsprogrammen oder anderen im Promotionsfach habilitierten
Wissenschaftlern zu begutachten. Mindestens ein Gutachter muss
Mitglied des Fachbereichs sein, der andere Gutachter kann auch extern sein. Einer der Gutachter soll für
die Betreuung der Dissertation Verantwortliche sein. Die Gutachter
werden vom Promotionsausschuss mit deren Einverständnis
bestellt. Professoren, die dem Fachbereich nicht mehr angehören, können in der Regel bis zu 5 Jahre
den Doktoranden weiterhin betreuen. Die Gutachten sollen unabhängig
voneinander erstellt werden.
(5) Der Promotionsausschuss kann in Ausnahmefällen
bis zu zwei weitere Professoren, emeritierte oder pensionierte
Professoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren, Juniorprofessoren oder Leiter von Nachwuchsprogrammen zu
Gutachtern bestellen. Unter ihnen können auch externe
habilitierte oder promovierte Fachwissenschaftler sein.
(6) Bewerber, die von ihrem Vorschlagsrecht
nach § 8 Abs. 2 c keinen Gebrauch gemacht haben, können
in Ausnahmefällen gemäß Abs. 5 und 9 dem Promotionsausschuss
einen Professor mit deren Zustimmung innerhalb der vom Promotionsausschuss
gesetzten Frist (in der Regel vier Wochen) als Gutachter vorschlagen.
(7) Die Gutachter bewerten die in der
Dissertation erbrachte wissenschaftliche Leistung in einer
schriftlichen Beurteilung nach den in § 12 Abs. 2 genannten
Prädikaten. Jedes Gutachten muss spätestens drei
Monate nach dem Tage vorliegen, an dem der Gutachter ein Exemplar
der Dissertation erhalten hat. Die Gutachter können bei
der Prüfungskommission beantragen, die Veröffentlichung
der Arbeit von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig
zu machen. Das Recht der Einsichtnahme und Stellungnahme für
alle Professoren der Fachbereiche, die den akademischen Grad
eines Doktors der Philosophie verleihen und für den Bewerber,
ist durch eine zweiwöchige Auslage in der Vorlesungszeit
oder einer vierwöchigen Auslage in der vorlesungsfreien
Zeit von Dissertation und Gutachten in der Gemeinsamen Geschäftsstelle
(§ 2 Abs. 7) und deren vorheriger Bekanntmachung durch
den Promotionsausschuss zu gewährleisten.
(8) Das Prädikat summa cum laude
kann nur einstimmig erteilt werden. Haben beide Gutachter
die Dissertation mit „summa cum laude“ bewertet,
so muss ein drittes Gutachten eingeholt werden.
(9) Schlägt einer von zwei Gutachtern
die Ablehnung vor, so muss der Promotionsausschuss einen weiteren
Gutachter bestellen.
(10) Schlagen alle Gutachter die Ablehnung
vor, so erklärt der Vorsitzende des Promotionsausschusses
das Promotionsverfahren für erfolglos beendet.
Eine Auslage gem. Abs. 7 Satz 4 findet nicht statt.
(11) Schlägt von drei oder mehr
Gutachtern mindestens die Hälfte die Ablehnung vor, wird
die Arbeit für die Dauer von acht Wochen in der Gemeinsamen
Geschäftsstelle ausgelegt. Den Professoren der Fachbereiche,
die den Dr. phil. verleihen, wird dies mitgeteilt. Der Promotionsausschuss
lehnt die Arbeit ab, wenn nach Ablauf dieser Frist kein Einspruch
aus diesem Kreis erhoben worden ist. Wenn ein begründeter
Einspruch erfolgt, entscheidet der Promotionsausschuss über
neu zu bestellende Gutachter. Die Entscheidung über Annahme
oder Ablehnung nach der zweiten Beurteilung trifft die Prüfungskommission
in der Regel nach Anhörung sämtlicher Gutachter
und unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen.
(12) Liegen Einsprüche oder Stellungnahmen
vor, entscheidet die Prüfungskommission über das
weitere Verfahren. Gegebenenfalls kann die Prüfungskommission
den Promotionsausschuss vor der Entscheidung bitten, gem.
Abs. 5 weitere Gutachten anzufordern. Werden weitere Gutachter
benannt, findet eine erneute Auslage gem. Abs. 7 statt.
(13) Im Einverständnis zwischen
den Gutachtern und dem Bewerber kann eine Arbeit über
den Promotionsausschuss einmal vor Fertigstellung der Gutachten
zur Überarbeitung innerhalb eines Jahres zurückgenommen
werden.
§ 10 - Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission wird vom Promotionsausschuss
bei Eröffnung des Prüfungsverfahrens (§ 8)
bestimmt. Die Prüfungskommission entscheidet über
die mündliche Promotionsleistung. § 9 Abs. 11 und
12 ist zu beachten.
(2) Die Kommission besteht aus einem
Professor des Fachbereichs als Vorsitzenden, den Gutachtern
(§ 9 Abs. 4) sowie zwei weiteren Prüfungsberechtigten
i.S. von § 9 Abs. 4 Satz 1, die in begründeten Fällen
aus anderen Fachbereichen hinzugezogen werden können.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet
mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
§ 11 - Disputation
(1) In der Disputation wird die Dissertation vor
der Prüfungskommission vom Bewerber universitätsöffentlich
verteidigt (§ 31 Abs. 3 Satz 4 und 5 HHG). Die Disputation
muss sich auf weitere Fragen und angrenzende Gebiete des Faches
erstrecken, die sachlich oder methodisch mit der Dissertation
zusammenhängen.
(2) Die Beratung der Prüfungsergebnisse
erfolgt in einer nichtöffentlichen Sitzung der Prüfungskommission.
Der Vorsitzende gibt die Prüfungsergebnisse (§ 12
Abs. 1) unverzüglich dem Bewerber bekannt.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission
bewerten die Disputation nach den in § 12 Abs. 2 genannten
Prädikaten.
(4) Eine nicht bestandene Disputation
kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet spätestens
zwölf Monate nach dem ersten Versuch statt. Der Termin
wird durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestimmt
und dem Doktoranden mitgeteilt.
(5) Die Disputation ist grundsätzlich
in deutscher Sprache zu halten und soll in der Regel eine
Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Der Vorsitzende
der Prüfungskommission hat für den sachgerechten
Ablauf der Disputation zu sorgen.
(6) Über die Disputation ist ein
Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
die Zeitdauer der Prüfung, einen Überblick über
den Gegenstand der Disputation und die Note enthalten muss.
Das Protokoll ist den Promotionsakten beizufügen.
§ 12 - Entscheidung über die Promotionsleistung
(1) Für die Promotionsleistungen wird von der
Prüfungskommission eine Gesamtnote gebildet. Sie ergibt
sich zu zwei Drittel aus dem Durchschnitt der Noten, mit denen
die Gutachter die Dissertation bewertet haben und zu einem
Drittel aus der Note, mit der die Prüfungskommission
die Disputation bewertet hat.
(2) Die Noten lauten:
magna cum laude - sehr gut (1)
cum laude - gut (2)
rite - genügend (3)
non rite - ungenügend (4)
Für besonders hervorragende Leistungen
kann die Prüfungskommission durch einstimmigen Beschluss
das Prädikat „summa cum laude“ (mit Auszeichnung
(0)) erteilen. Die Ziffern sind nur als Berechnungsgrundlage
zu werten und erscheinen nicht in der Urkunde. Ergeben sich
bei der Durchschnittsberechnung Bruchteile, so wird bei Werten
bis einschließlich 0,5 die bessere Note, ab 0,6 die
schlechtere Note gegeben, unbeschadet der Regelung für
die Gesamtnote „summa cum laude". Bei der Bildung
der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem
Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
(3) Das Prädikat „summa cum
laude" kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation
einstimmig von den Gutachtern mit summa cum laude bewertet
worden ist (§ 9 Abs. 8) und auch die Disputation einstimmig
mit „summa cum laude" bewertet worden ist.
(4) Der Bewerber kann nur promoviert
werden, wenn die Dissertation und die Disputation jeweils
mindestens mit der Note „rite“ (genügend)
bewertet worden sind.
(5) Der Promovierte erhält als vorläufiges
Zeugnis eine Bescheinigung, die den Namen des Fachbereichs
und das Prüfungsergebnis enthält. Die Bescheinigung
ist vom Dekan zu unterzeichnen und wird gesiegelt. Der Doktorand
unterschreibt den Gelöbnisschein (s. ergänzende
Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche, Anlage 4). Dem Kandidaten
werden eventuelle Auflagen für die Drucklegung der Pflichtexemplare
bekannt gegeben. Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in das
Protokoll zu gewähren.
(6) Das Recht zur Führung des Doktorgrades
beginnt erst mit der Verleihung des Doktorgrades durch Aushändigung
der Promotionsurkunde (§ 14).
§ 13 - Veröffentlichung der Dissertation
(1) Die Dissertation ist als Fotodruck, Buch, Mikrofiche,
CD ROM, elektronische Form, Beitrag eines Sammelbandes oder
in Zeitschriften zu veröffentlichen.
(2) Der Revisionsschein (s. ergänzende
Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche, Anlage 4) wird in
der Regel vom Betreuer vor der Drucklegung unterschrieben.
(3) Die Pflichtexemplare der genehmigten Fassung der Dissertation
müssen auf einem Titelblatt bzw. Beiblatt alle Angaben
des in den ergänzenden Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche
(Anlage 2) beigefügten Formulars enthalten. Bei der Buchhandelsausgabe
muss beim Copyright die Siegelziffer D.30 eingedruckt werden.
(4) Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das ist dann der Fall, wenn der Verfasser neben den für die Gutachter, Fachbereichsbibliothek und der Gemeinsamen Geschäftsstelle erforderlichen 5 Exemplaren unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:
entweder a) 5 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung
oder b) 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt
oder c) 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher oder ein wissenschaftlicher Verlag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird
oder d) 4 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie (Masterfiche) und 5 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches
oder e) 4 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit 5 CD-ROMs
oder f) 1 CD-ROM, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind und 4 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift, wenn die Arbeit auf den Internet-Server der Universitätsbibliothek eingespielt wird.
Bei d), e) und f) überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, von den Mikrofiches bzw. den jeweiligen elektronischen Versionen weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten;
und eine von dem ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) seiner Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung. Die Verteilung der Pflichtexemplare obliegt dem Fachbereich.
(5) Die als Eigendruck oder in maschinenschriftlichen
Originalfassung abzuliefernden Exemplare sind auf alterungsbeständigem,
holz- und säurefreiem Papier auszudrucken und dauerhaft
zu binden.
§ 14 - Verleihung des Doktorgrades
Nachdem die Dissertation nach der in § 13 beschriebenen
Weise veröffentlicht worden ist bzw. die Druckannahmebescheinigung
mit voraussichtlichem Erscheinungstermin eines Verlages vorgelegt
wurde, wird dem Doktorand der Doktorgrad verliehen und die
Promotionsurkunde ausgehändigt. Die Promotionsurkunde
enthält das Promotionsfach, den Titel und die Note der
Dissertation, die Bewertung der mündlichen Prüfung
und die Gesamtnote der Promotion. Das Datum der mündlichen
Prüfung gilt als Datum der Promotion. Die Urkunde wird
mit dem Siegel der Universität und den Unterschriften
des Dekans und des Vorsitzenden der Prüfungskommission
versehen.
§ 15 - Abbruch des Verfahrens und Entziehung
des Doktorgrades
(1) Der Promotionsausschuss hat das Verfahren abzubrechen,
wenn sich vor Abschluss des Verfahrens herausstellt, dass
a) der Doktorand im Verfahren in wesentlichem
Umfang getäuscht hat;
b) wesentliche Erfordernisse für
die Promotion nicht erfüllt waren.
(2) Der Promotionsausschuss kann den
Doktorgrad entziehen, wenn sich im Nachhinein herausstellt,
dass der Doktorand getäuscht hat. Die Entziehung richtet
sich nach den Bestimmungen des § 48 HVwVfG.
(3) Vor dem Beschluss des Promotionsausschusses
über den Abbruch des Promotionsverfahrens oder die Entziehung
des Doktorgrades ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben,
sich zu den Vorwürfen zu äußern.
(4) Die Promotionsurkunde ist einzuziehen,
wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für
nicht bestanden erklärt wird.
§ 16 - Ehrenpromotion
(1) Der Fachbereich kann den Grad eines Doktors der
Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. honoris causa) aufgrund
außergewöhnlicher wissenschaftlicher und künstlerischer
Leistungen in den Fachgebieten für die der Fachbereich
zuständig ist, verleihen.
(2) Die Ehrenpromotion muss von mindestens
zwei Professoren beim Fachbereichsrat beantragt und schriftlich
begründet werden.
(3) Die Einleitung des Verfahrens bedarf
der Zustimmung des Fachbereichsrates. Stimmt der Fachbereichsrat
dem Antrag mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden
zu, so bestimmt er darauf hin zwei auswärtige Gutachter.
(4) Alle Professoren und promovierten Mitglieder der Fachbereiche
sind berechtigt, Stellungnahmen abzugeben.
(5) Anträge und Gutachten werden
bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle (§ 2 Abs. 7)
zur Einsicht und Stellungnahme für die Professoren der
Fachbereiche, die den akademischen Grad eines Doktors der
Philosophie verleihen, ausgelegt.
(6) Der Fachbereichsrat entscheidet über
die Verleihung des Grades mit der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Über die Verleihung der
Ehrendoktorwürde dürfen nur Mitglieder der Professorengruppe
und diejenigen Vertreter der anderen Gruppen, die für
eine Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen
erbracht haben, abstimmen.
(7) Die Ehrenpromotion erfolgt durch
Überreichen der hierfür ausgefertigten Urkunde,
in welcher die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind.
§ 17 - Übergangsbestimmungen
Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung
ihr Promotionsstudium begonnen haben, können wählen,
nach dieser oder nach der Promotionsordnung vom 12.11.1986
(Amtsblatt 6/1988, S.352 ff; letzte Fassung Staatsanzeiger
28/1996, S. 2108) promoviert zu werden. Hinsichtlich der zu
zahlenden Promotionsgebühren finden jedoch die ergänzenden
Bestimmungen der einzelnen Fachbereiche Anwendung.
Das Gesuch um Zulassung zur Promotion
nach der Promotionsordnung vom 12. November 1986, muss spätestens
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung eingereicht
werden.
§ 18 - Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung
tritt nach ihrer Genehmigung durch den Hessischen Minister
für Wissenschaft und Kunst am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Promotionsordnung vom 12.11.1986 außer Kraft.
§ 17 bleibt unberührt.
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