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Promotionsordnung - Ergänzungen zu Fachbereichen:

Fachbereich Gesellschaftswissenschaften [Fb 3]
Fachbereich Erziehungswissenschaften [Fb 4]
Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften [Fb 5]
Fachbereich Evangelische Theologie [Fb 6]
Fachbereich Katholische Theologie [Fb 7]
Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften [Fb 8]
Fachbereich Sprach- und Kulturwisenschaften [Fb 9]
Fachbereich Neuere Philologien [Fb 10]
Fachbereich Geowissenschaften / Geographie [Fb 11]


Fachbereich Gesellschaftswissenschaften (Fb 3)

Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4:

Die Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.

Promotionsfächer:

In folgenden Fächern kann promoviert werden:

Arbeitslehre mit den Schwerpunkten:
Allgemeine Technologie
Arbeitsökonomie
Sozio - Ökologie
Didaktik der Arbeitslehre
Didaktik der Sozialwissenschaften (Unterrichtsforschung)
Soziologie
Politikwissenschaft

Regelungen für FH – Absolventen gem. § 3 Abs. 2:

Besonders qualifizierte FH – Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
FH –Abschluss in den Fächern Sozialarbeit oder Sozialwesen und
Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens „befriedigend“ (3) oder besser und
Einverständniserklärung des Betreuers der Dissertation

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium. Es müssen zwei qualifizierte, d.h. mindestens mir der Note „befriedigend“ (3) bewertete Seminarscheine erworben werden und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2

Eine Zulassung zur Promotion gem. § 7 ist nicht möglich.

Über die Zulassung weiterer Fächer entscheidet der Promotionsausschuss.

Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:

Die Promotionsurkunde gem. § 14 wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Nähere Bestimmungen regelt der Fachbereichsrat.


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Fachbereich Erziehungswissenschaften (Fb 4)

Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4:

Die Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.

Promotionsfächer:

Es kann in folgendem Fach promoviert werden:

Erziehungswissenschaft

Regelungen für FH – Absolventen gem. § 3 Abs. 2:

Besonders qualifizierte FH – Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
FH –Abschluss in den Fächern Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und
der Antrag muss von zwei Professoren durch schriftliches Gutachten unterstützt werden. Einer der beiden Gutachter muss Angehöriger der Universität sein und
Exposé des geplanten Dissertationsverfahrens

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium. Es müssen folgende vier qualifizierte Leistungsnachweise erworben werden:
2 Seminare „Allgemeine Erziehungswissenschaften“ (H-EW I)
1 Seminar „Qualitative/quantitative Forschungsmethoden (H-MET)
1 Seminar aus einem der 4 Wahlpflichtfächer (H-WPF) und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2

Regelungen für ein Zusatzstudium gem. § 3 Abs. 6

Liegt ein Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen, Haupt- und Realschulen bzw. Gymnasium oder beruflichen Schulen vor ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion:
Viersemestriges Zusatzstudium mit dem Nachweis von vier qualifizierten Scheinen und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5

Ist das Abschlussexamen nach § 3 Abs. 1 nicht im Fach Erziehungswissenschaft und auch kein Staatsexamen nach § 3 Abs. 6, wohl aber ein Abschlussexamen in einem benachbarten Fach, dann ist Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion:
Viersemestriges Zusatzstudium mit dem Nachweis von vier qualifizierten Scheinen und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5

In allen anderen Fällen ist ein volles erziehungswissenschaftliches Studium mit Abschluss erforderlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von dieser Regelung abweichen.


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Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften (Fb 5)

Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4:

Die Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.

Promotionsfächer:

Psychoanalyse
Psychologie
Sportwissenschaften

Regelungen für FH – Absolventen gem. § 3 Abs. 2:

Psychoanalyse und Psychologie:
FH- Studiengänge sind hinsichtlich des vermittelten Wissens und der vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere in bezug auf psychologische Grundlagen und psychologische Methoden dem universitären Diplomstudiengang nicht gleichwertig. Besonders qualifizierte FH – Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens „sehr gut“ (1)

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von vier Semestern. Es müssen folgende qualifizierte Scheine erworben werden:
qualifizierte Scheine in psychologischer Methodenlehre in Anlehnung an die jeweils gültige Diplomprüfungsordnung in Psychologie. Die bereits erbrachten Leistungen können auf Antrag vom Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Diplomprüfungsausschuss anerkannt werden
2 qualifizierte Scheine aus den psychologischen Grundlagenwissenschaften (Allgemeine Psychologie I und II, Sozialpsychologie, Entwicklungspsychologie, Differentielle Psychologie und Persönlichkeitstheorie, Physiologische Psychologie und Biopsychologie)
1 qualifizierter Schein aus dem Bereich des Dissertationsthemas und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Die Inhalte des Zusatzstudiums werden vom Promotionsausschuss in Absprache mit dem Antragsteller festgelegt.

Sportwissenschaften:
Besonders qualifizierte FH – Absolventen in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Faches Sportwissenschaften, der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2

Sprachanforderungen gem. § 3 Abs. 3 Satz 3:

Der Doktorand muss bei einer Promotion in den Promotionsfächern Psychoanalyse bzw. Psychologie Englischkenntnisse nachweisen

Spezielle Promotionsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 4

Psychoanalyse und Psychologie:
Grundsätzlich wird das universitäre Diplom in Psychologie oder ein gleichwertiger und gleichartiger Abschluss vorausgesetzt. Gem. § 3 Abs. 5c können in besonderen Fällen Bewerber zum Promotionsverfahren zugelassen werden, die über einen anderen gleichwertigen Studienabschluss verfügen. In diesem Fall ist in der Regel ein Ergänzungsstudium erforderlich, welches mit einer mündlichen Ergänzungsprüfung abgeschlossen wird. Dauer und Inhalte dieses Zusatzstudiums sind am Promotionsthema und am jeweiligen psychologischen Fachgebiet (z.b. Allgemeine Psychologie, Physiologische Psychologie/Biopsychologie, Klinische Psychologie) orientiert und werden vom Promotionsausschuss festgelegt.


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Fachbereich Evangelische Theologie (Fb 6)

Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4:

Die Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.

Promotionsfächer:

Religionsgeschichte und Religionswissenschaft mit den Schwerpunkten:
Vergleichende Religionswissenschaft
Jüdisch-Christliche Religionswissenschaft
Religionsphilosophie

Regelungen für FH – Absolventen gem. § 3 Abs. 2:

Besonders qualifizierte FH – Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand im Fach Religionsgeschichte und Religionswissenschaft Schwerpunkt Jüdisch-Christliche Religionswissenschaft beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
FH –Abschluss in einem religionspädagogischen Studiengang und
Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note „gut“ (2)

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von vier Semestern im Hauptstudium.
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Der Promotionsausschuss trifft nähere Regelungen.

Sprachanforderungen gem. § 3 Abs. 3 Satz 3:

In den Promotionsfächern müssen folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:

Religionsgeschichte und Religionswissenschaft
Schwerpunkt: Vergleichende Religionswissenschaft:
Ausreichende Kenntnisse in drei Fremdsprachen, von denen eine für das Studium außerchristlicher und außerjüdischer Primärquellen relevant ist sowie ggfs. die zur Bearbeitung der Dissertation erforderliche Sprache der Primärquellen.
Schwerpunkt: Jüdisch-Christliche Religionswissenschaft:
Kenntnisse in mindestens zwei Sprachen, die für das Studium jüdischer, christlicher bzw. islamischer Primärquellen relevant sind: Althebräisch oder Altgriechisch ist obligatorisch. Außerdem ggfs. Kenntnisse in den zur Bearbeitung der Dissertation erforderlichen Sprachen der Primärquellen.

Religionsphilosophie:
Latinum oder Graecum (bzw. äquivalente Prüfungen) und die zur Bearbeitung des Themas erforderliche Kenntnis in den Sprachen der Primärquellen.
Im Rahmen von besonders betreuten Promotionsstudien gilt die Sonderregelung, dass nur die zur Erarbeitung des Themas der Doktorarbeit erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sein müssen.

Reglungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß. § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:

Die Promotionsurkunde gem. § 14 wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Nähere Bestimmungen regelt der Fachbereichsrat.


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Fachbereich Katholische Theologie (Fb 7)

Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4:

Die Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.

Promotionsfächer:

Katholische Theologie mit den Schwerpunkten:
Bibelwissenschaften
Kirchen- und Dogmengeschichte
Systematische Theologie
Praktische Theologie

Religionsgeschichte und Religionswissenschaft mit dem Schwerpunkt:
Vergleichende Religionswissenschaft

Religionsphilosophie

Regelungen für FH – Absolventen gem. § 3 Abs. 2:

Besonders qualifizierte FH – Absolventen können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand im Fach Katholische Theologie beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
FH –Abschluss im Studiengang Katholische Theologie und
Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note „befriedigend“ (3)

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium.
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 im Umfang des Staatsexamens für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Theologie
Der Promotionsausschuss trifft nähere Regelungen.

Sprachanforderungen gem. § 3 Abs. 3 Satz 3:

In den Promotionsfächern müssen folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:

Katholische Theologie:
Latinum oder Graecum bzw. äquivalente Prüfungen und gute Kenntnisse in mindestens einer modernen Fremdsprache.

Katholische Theologie mit interkulturellem Thema:
Latinum oder Graecum bzw. äquivalente Prüfungen sowie eine Sprache eines nichteuropäischen Kulturkreises oder zwei Sprachen eines nichteuropäischen Kulturkreises.

Katholische Theologie, Schwerpunkt Bibelwissenschaften:
Graecum und Hebraicum bzw. äquivalente Prüfungen.

Religionsgeschichte und Religionswissenschaft
Schwerpunkt: Vergleichende Religionswissenschaft:
Ausreichende Kenntnisse in drei Fremdsprachen, von denen eine für das Studium außerchristlicher und außerjüdischer Primärquellen relevant ist sowie ggfs. die zur Bearbeitung der Dissertation erforderliche Sprache der Primärquellen.

Religionsphilosophie:
Latinum oder Graecum (bzw. äquivalente Prüfungen) und die zur Bearbeitung des Themas erforderliche Kenntnis in den Sprachen der Primärquellen.

Im Rahmen von besonders betreuten Promotionsstudien gilt die Sonderregelung, dass nur die zur Erarbeitung des Themas der Doktorarbeit erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sein müssen .

Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß. § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:

Die Promotionsurkunde gem. § 14 wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.  Nähere Bestimmungen regelt der Fachbereichsrat.


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Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften (Fb 8)

Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4:

Die Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.

Promotionsfächer:

Alte Geschichte
Didaktik der Geschichte
Historische Ethnologie
Historische Hilfswissenschaften
Mittlere und Neuere Geschichte (einschließlich Wirtschafts- und Sozialgeschichte und Zeitgeschichte)
Philosophie

Regelungen für FH – Absolventen gem. § 3 Abs. 2:

Besonders qualifizierte FH – Absolventen in einem gleichen Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note „gut“ (2) und
Note des Abschlussarbeit im Rahmen des FH-Examens mindestens mit der Note „gut“ (2)

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium. Es müssen drei qualifizierte Seminarscheine gem. der jeweiligen Studienordnung erworben werden und
wissenschaftliche Hausarbeit, die den wissenschaftlichen Ansprüchen einer Magisterarbeit entspricht, sofern die Abschlussarbeit im Rahmen des FH-Abschlusses nicht diesem Kriterium genügt und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2, die mindestens mit der Note „gut“ (2) bewertet sein muss.

Sprachanforderungen gem. § 3 Abs. 3 Satz 3:

In den Promotionsfächern müssen folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:

In den Promotionsfächern Alte Geschichte, Historische Ethnologie, Historische Hilfswissenschaften, Mittlere und Neuere Geschichte kann Französisch in begründeten Fällen durch den Nachweis einer dritten modernen Fremdsprache ersetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss des Fachbereichs.

Alte Geschichte:
Englisch, Französisch, Latinum und Graecum

Historische Ethnologie:
Englisch, Französisch, Lateinkenntnisse oder Nachweis ausreichender Kenntnisse in einer dritten modernen Fremdsprache
Historische Hilfswissenschaften:
Englisch, Französisch und Latinum

Mittlere und Neuere Geschichte:
Englisch, Französisch und Lateinkenntnisse

Philosophie:
Gute Kenntnisse in mindestens einer älteren oder neueren Fremdsprache. Behandelt der Bewerber in seiner Dissertation ein Thema der antiken oder mittelalterlichen Philosophie, so gelten Graecum bzw. Latinum als Nachweis ausreichender Fremdsprachenkenntnisse. Grundsätzlich muss der Bewerber in der Lage sein, die für sein Arbeitsgebiet wichtige internationale Literatur mit Verständnis zu benutzen.


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Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)

Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4:

Die Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.

Promotionsfächer:

In folgenden Fächern kann promoviert werden:

Afrikanische Sprachwissenschaften
Altorientalische Philologie
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen
Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients

Empirische Sprachwissenschaften mit folgenden Schwerpunkten:
Afrikanische Sprachwissenschaften
Altaische Linguistik
Chinesische Sprachwissenschaft
Indogermanische Sprachwissenschaft
Kaukasische Sprachwissenschaft
Phonetik und Phonologie
Skandinavische Sprachen
Sprachen und Kulturen Südostasiens
Sprachen und Kulturwissenschaft des Judentums

Griechische Philologie (einschl. der Fachdidaktik)
Hilfswissenschaften der Altertumskunde
Islamische Studien
Japanologie
Judaistik
Klassische Archäologie
Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie
Kunstgeschichte
Kunstpädagogik
Lateinische Philologie (einschl. der Fachdidaktik)
Musikpädagogik
Musikwissenschaft
Orientalistik
Ostslavische Philologie
Phonetik
Sinologie
Südostasienwissenschaften/ Sprachen und Kulturen Südostasiens
Turkologie
Vergleichende Sprachwissenschaft
Vor- und Frühgeschichte
West- und Südslavische Philologie

Regelungen für FH – Absolventen gem. § 3 Abs. 2:

Besonders qualifizierte FH – Absolventen in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Promotionsfaches, der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2

 

Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:

Die Zulassung zur Promotion im Fach:

Klassische Archäologie
Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients
Vor- und Frühgeschichte
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen
Hilfswissenschaften der Altertumskunde
Musikpädagogik
Musikwissenschaft
Griechische Philologie
Lateinische Philologie

setzt ein abgeschlossenes Magister- oder Masterstudium voraus.

Sprachanforderungen gem. § 3 Abs. 3 Satz 3:

In den Promotionsfächern müssen folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:

Afrikanische Sprachwissenschaften:
Lateinkenntnisse (zweisemestrig mit abschließender Klausur) oder drei Jahre Lateinunterricht; Grundkenntnisse in Englisch und Französisch oder in einer anderen modernen europäischen Sprache; Nachweis von Kenntnissen in drei afrikanischen Sprachen aus verschiedenen Sprachfamilien.

Altorientalische Philologie:
Englisch und Französisch

Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen:
Englisch, Französisch und Latinum

Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients:
Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache. Empfohlen werden Lateinkenntnisse.

Griechische Philologie:
Latinum, Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache

Hilfswissenschaften der Altertumskunde:
Englisch, Französisch, Latinum und Graecum

Islamische Studien:
Arabischkenntnisse, Englisch- oder Französisch- oder Spanischkenntnisse. Lesekenntnisse in einer weiteren studiumsrelevanten Sprache (z.B. Türkisch, Persisch, Indonesisch, Russisch, Kasachisch, Usbekisch, Urdu).

Japanologie:
Englisch und Französisch und/ oder Sprachprüfung in Latein. Grundkenntnisse vormoderner Sprachstile.

Judaistik:
Englisch und Latein oder Französisch. In Ausnahmefällen entscheidet der Promotionsausschuss des Fachbereichs über die Anerkennung anderer Sprachkenntnisse. Der Nachweis erfolgt gemäß der Studienordnung für den Teilstudiengang Judaistik Teil II 1.2.1. Hebräische und aramäische Sprachkenntnisse gemäß der Studienordnung für den Teilstudiengang Judaistik. Sollte die Bearbeitung der Primärquellen bzw. Sekundärliteratur der Dissertation spezielle Sprachkenntnisse erfordern, deren Erwerb nicht Teil des Studiums war (z.b. Jüdisch-Spanisch, Jiddisch, Griechisch, Latein, Arabisch, Polnisch), so sind die notwendigen Kenntnisse spätestens bei der Antragstellung auf Annahme als Doktorand nachzuweisen.

Klassische Archäologie:
Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache sowie Graecum und Latinum oder vergleichbare Sprachprüfungen in Altgriechisch und Latein

Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie:
Zwei Fremdsprachen, von denen eine Englisch sein soll. Latein- oder Griechischkenntnisse sind im Umfang der Sprachprüfung in Latein oder entsprechende Kenntnisse in Griechisch nachzuweisen.

Kunstgeschichte:
Englisch oder Französisch und eine weitere moderne Fremdsprache sowie Sprachprüfung in Latein.

Kunstpädagogik:
Gute Kenntnisse zweier Fremdsprachen, von denen eine Englisch oder Französisch sein soll.

Lateinische Philologie:
Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache sowie Graecum und zwei qualifizierte Scheine von Seminaren, die griechische Autoren in Hinsicht auf ihre Nachwirkung in der römischen Literatur behandeln.

Musikpädagogik:
Gute Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, von denen eine Englisch sein soll.

Musikwissenschaft:
Latinum oder Lateinkenntnissen, ergänzt durch die erfolgreiche Teilnahme an einer fachspezifischen Lehrveranstaltung "Lateinische Theoretikerlektüre" des Musikwissenschaftlichen Instituts sowie Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache.


Orientalistik:
Englisch sowie Latein- oder Französischkenntnisse. Die Latein- bzw. Französischkenntnisse können im Benehmen mit dem Fachvertreter ersetzt werden, z.b. durch Spanisch, Russisch, Altgriechisch. Je nach Arbeitsgebiet zusätzlich erforderliche Kenntnisse von Sprachen, z.b. Latein, Griechisch oder Hebräisch.

Phonetik:
Gute Kenntnisse in Englisch sowie Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache bzw. Sprachprüfung in Latein oder entsprechende Kenntnisse in Griechisch.

Sinologie:
Zwei moderne Fremdsprachen, von denen eine durch Latein oder eine andere alte Sprache ersetzt werden kann.

Slavische Philologie:
Ostslavische Philologie/ West- und Südslavische Philologie:

Literaturwissenschaft:
Latinum und Englischkenntnisse oder Lateinkenntnisse (2 Semester, Klausur) bzw. drei Jahre Lateinunterricht in der Schule sowie Englischkenntnisse und Grundkenntnisse des Französischen (2 Semester).
Historische Sprachwissenschaft:
Englischkenntnisse, Latinum und Kenntnisse des Altgriechischen (2 Semester, Teilnahmeschein) oder Englischkenntnisse, Graecum und Lateinkenntnisse (2 Semester, Klausur)
Synchrone Sprachwissenschaft:
Englischkenntnisse und Latinum oder Englischkenntnisse, Lateinkenntnisse (2 Semester, Klausur) und eine weitere nicht-slavische Sprache (2 Semester, Klausur).

Südostasienwissenschaften/ Sprachen und Kulturen Südostasiens:
Kenntnisse in einer Klassischen Sprache (Sprachprüfung in Latein oder entsprechende Kenntnisse in Griechisch; Altjavanisch; Klassisches Arabisch; Klassisches Malaiisch; Klassisches Chinesisch, Klassisches Japanisch etc.); Grundkenntnisse in Englisch und Kenntnisse in mindestens einer Nationalsprache Südostasiens (Indonesisch oder Malaiisch)

Turkologie:
Mindestens ausreichende Kenntnisse des Englischen sowie des Französischen oder Lateinischen. Lesekenntnisse in zwei der vier folgenden Sprachen: Chinesisch (klassisch oder modern), Arabisch, Russisch, Persisch. Der Nachweis von Französisch- bzw. Lateinkenntnissen kann auf Antrag erlassen werden, wenn statt dessen die ausreichenden Kenntnisse einer anderen für die Turkologie wichtigen Arbeitssprache nachgewiesen werden. Hierbei muss es sich um eine andere Sprache als die in Satz 2 genannten Lesekenntnisse handeln. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Fachvertreter.

Vergleichende Sprachwissenschaft:
Englisch sowie je nach Schwerpunkt:
Schwerpunkt "Vergleichende indogermanische Sprachwissenschaft":
Kenntnisse des Lateinischen sowie Kenntnisse des Altgriechischen oder des Sanskrit.
Schwerpunkt "Allgemeine vergleichende Sprachwissenschaft":
Kenntnisse des Lateinischen oder des Altgriechischen sowie Kenntnisse des Französischen oder einer anderen Fachsprache (Russisch, Italienisch, Spanisch).

Vor- und Frühgeschichte:
Englisch, Französisch und Latinum oder Nachweis ausreichender Kenntnisse in einer dritten modernen Fremdsprache

Regelungen für ein Zusatzstudium gem. § 3 Abs. 6

Kunstpädagogik:
Liegt ein Abschlussexamen nach § 3 Abs. 6 vor, muss ein zweisemestriges Zusatzstudium absolviert werden, in dem je ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer (Ober-) Seminarschein erworben werden muss.


Spezielle Promotionsvoraussetzungen gem. § 3

Orientalistik:
Wenn im Abschlussexamen nach § 3 Abs. 1 Orientalistik ein Nebenfach war, ist ein Zusatzstudium von mindestens zwei Semester erforderlich, in dem zwei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium erworben und Kenntnisse von eventuell fehlenden orientalischen Sprachen nach der Studienordnung für den Magisterteilstudiengang Orientalistik im Hauptfach (Ziff. III.1) nachgewiesen werden und das mit einer mündlichen Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 abgeschlossen wird. In anderen Fällen ist ein vollständiges Studium der Orientalistik mit Abschluss erforderlich. In allen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss.

Spezielle Promotionsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 3:

Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients:
Falls im Abschlussexamen nicht als Nebenfach „Altorientalische Philologie" gewählt wurde, in der Regel Nachweis der Teilnahme an Seminaren in Altorientalischer Philologie durch vier qualifizierte Scheine sowie Nachweis der Teilnahme an Seminaren "Arabisch für Archäologen" durch zwei qualifizierte Scheine.

Spezielle Anforderungen für den Revisionsschein gem. § 13 Abs. 2:

Der Revisionsschein für die Fächer: Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients, Altorientalische Philologie, Griechische Philologie (einschl. der Fachdidaktik), Klassische Archäologie, Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie, Kunstgeschichte, Kunstpädagogik, Lateinische Philologie (einschl. der Fachdidaktik), Musikpädagogik und Musikwissenschaft muss von allen beteiligten Gutachtern unterschrieben werden.


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Fachbereich Neuere Philologien (FB 10)

Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4:

Die Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.

Promotionsfächer:

Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft
Allgemeine Sprachwissenschaft mit den Schwerpunkten:
Systematische Linguistik
Historische Sprachwissenschaft
Amerikanistik mit den Schwerpunkten:
Amerikanische Literatur und Literaturwissenschaft
Amerikanische Kultur und Kulturwissenschaft
Amerikanische Geschichte und Gesellschaft
Amerikanische Sprachwissenschaft
Anglistik mit den Schwerpunkten:
Englische Literatur und Literaturwissenschaft (einschließlich irischer Literatur in englischer Sprache)
Englische Kultur-, Ideen- und Sozialgeschichte (einschl. Irlandstudien)
Neue englischsprachige Literaturen und Kulturen
Englische Sprachwissenschaft
Sprachlehr- und Sprachlernforschung und Didaktik der englischen Sprache und Literatur
Germanistik mit den Schwerpunkten:
Ältere deutsche Literaturwissenschaft
Neuere deutsche Literaturwissenschaft
Deutsche Sprachwissenschaft
Didaktik der deutschen Sprache und Literatur
Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft
Romanistik mit den Schwerpunkten:
Französische Literatur, Sprache und Kultur
Frankophoniestudien
Hispanische Literaturen, Sprachen und Kulturen (einschließlich Lusitanistik und Katalanistik)
Italienische Literatur, Sprache und Kultur
Lateinamerikastudien
Romanische Sprachwissenschaft
Rumänische Literatur, Sprache und Kultur
Didaktik einer romanischen Sprache und Literatur
Skandinavistik mit den Schwerpunkten:
Germanische Philologie
Ältere Skandinavistik
Neuere Skandinavistik
Theater-, Film- und Medienwissenschaften mit den Schwerpunkten:
Theater
Film
Medien


Regelungen für FH – Absolventen gem. § 3 Abs. 2:

Besonders qualifizierte FH – Absolventen in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Promotionsfaches, der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2

 

Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:

Die Zulassung zur Promotion im Fach:
Anglistik
Amerikanistik
Germanistik
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
Romanistik
Allgemeine Sprachwissenschaft
Skandinavistik
Theater- Film- und Medienwissenschaft

setzt ein abgeschlossenes achtsemestriges Magister-/ Master-/ Diplomstudium oder Staatsexamen voraus. Ein unmittelbarer Zugang zum Promotionsstudium nach einem sechssemestrigen Studienabschluss (B.A.) ist nicht möglich.

Sprachanforderungen gem. § 3 Abs. 3 Satz 3:

In den Promotionsfächern müssen gute Kenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind in den folgenden Promotionsfächer zusätzliche spezielle Kenntnisse erforderlich:

Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft:
Die weitere Fremdsprache muss Französisch sein und Sprachprüfung in Latein bzw. „Kleines Latinum“ bzw. 3 Jahre Latein

Allgemeine Sprachwissenschaft:
Systematische Linguistik:
Grundkenntnisse in einer dritten Fremdsprache.
Historische Sprachwissenschaft
Grundkenntnisse in einer dritten Fremdsprache und Latinum

Romanistik:
Es sind zwei romanische Sprachen nachzuweisen, eine davon muss Französisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch sein.

Skandinavistik:
Aktive Beherrschung einer skandinavischen Sprache, passive Kenntnisse der zweiten skandinavischen Sprache.

Spezielle Promotionsvoraussetzungen gem. § 3

Wurde das Abschlussexamen nach § 3 Abs. 1 nicht im Promotionsfach abgelegt, so ist ein Zusatzstudium des Promotionsfaches von zwei Semestern im Hauptstudium erforderlich. Im Zusatzstudium müssen zwei qualifizierte, d.h. mindestens mit der Note "3" (befriedigend) bewertete Seminarscheine in zwei unterschiedlichen Schwerpunkten des Promotionsfaches erworben werden. Danach ist eine mündliche Ergänzungsprüfung im Promotionsfach (vgl. § 3 Abs. 4) abzulegen.


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Fachbereich Geowissenschaften/ Geographie (Fb 11)

Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4:

Die Promotionsgebühr gem. § 8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.

Promotionsfächer:

IAnthropogeographie
Didaktik der Geographie

Regelungen für FH – Absolventen gem. § 3 Abs. 2:

Besonders qualifizierte FH – Absolventen im gleichen Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Das Fach Geographie wurde als Haupt- oder Nebenfach an der Fachhochschule absolviert und
die Gesamtnote des FH-Abschlusses ist mindestens Note „gut“ (2)

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern. Es müssen zwei qualifizierte Seminarscheine, d.h. mit der Note „gut“ (2) aus dem Hauptstudium erworben werden und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2

Sprachanforderungen gem. § 3 Abs. 3 Satz 3:

In den Promotionsfächern müssen gute Kenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache nachgewiesen werden.

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