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Promotionsordnung - Ergänzungen
zu Fachbereichen:
Fachbereich Gesellschaftswissenschaften (Fb
3)
Promotionsgebühr gem. § 8 Abs.
4:
Die Promotionsgebühr gem. §
8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung
innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.
Promotionsfächer:
In folgenden Fächern kann promoviert
werden:
Arbeitslehre mit den Schwerpunkten:
Allgemeine Technologie
Arbeitsökonomie
Sozio - Ökologie
Didaktik der Arbeitslehre
Didaktik der Sozialwissenschaften (Unterrichtsforschung)
Soziologie
Politikwissenschaft
Regelungen für FH – Absolventen
gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH – Absolventen
können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als
Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt
sind:
FH –Abschluss in den Fächern Sozialarbeit oder
Sozialwesen und
Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens „befriedigend“
(3) oder besser und
Einverständniserklärung des Betreuers der Dissertation
Die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium.
Es müssen zwei qualifizierte, d.h. mindestens mir der
Note „befriedigend“ (3) bewertete Seminarscheine
erworben werden und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Eine Zulassung zur Promotion gem. §
7 ist nicht möglich.
Über die Zulassung weiterer Fächer
entscheidet der Promotionsausschuss.
Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:
Die Promotionsurkunde gem. § 14 wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Nähere Bestimmungen regelt der Fachbereichsrat.
Fachbereich Erziehungswissenschaften (Fb 4)
Promotionsgebühr gem. § 8 Abs.
4:
Die Promotionsgebühr gem. §
8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung
innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.
Promotionsfächer:
Es kann in folgendem Fach promoviert
werden:
Erziehungswissenschaft
Regelungen für FH – Absolventen
gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH – Absolventen
können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als
Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt
sind:
FH –Abschluss in den Fächern Sozialarbeit oder
Sozialpädagogik und
der Antrag muss von zwei Professoren durch schriftliches Gutachten
unterstützt werden. Einer der beiden Gutachter muss Angehöriger
der Universität sein und
Exposé des geplanten Dissertationsverfahrens
Die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium.
Es müssen folgende vier qualifizierte Leistungsnachweise
erworben werden:
2 Seminare „Allgemeine Erziehungswissenschaften“
(H-EW I)
1 Seminar „Qualitative/quantitative Forschungsmethoden
(H-MET)
1 Seminar aus einem der 4 Wahlpflichtfächer (H-WPF) und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Regelungen für ein Zusatzstudium
gem. § 3 Abs. 6
Liegt ein Staatsexamen für das Lehramt
an Grundschulen, Haupt- und Realschulen bzw. Gymnasium oder
beruflichen Schulen vor ist die Voraussetzung für die
Zulassung zur Promotion:
Viersemestriges Zusatzstudium mit dem Nachweis von vier qualifizierten
Scheinen und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5
Ist das Abschlussexamen nach § 3
Abs. 1 nicht im Fach Erziehungswissenschaft und auch kein
Staatsexamen nach § 3 Abs. 6, wohl aber ein Abschlussexamen
in einem benachbarten Fach, dann ist Voraussetzung für
die Zulassung zur Promotion:
Viersemestriges Zusatzstudium mit dem Nachweis von vier qualifizierten
Scheinen und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5
In allen anderen Fällen ist ein
volles erziehungswissenschaftliches Studium mit Abschluss
erforderlich. In begründeten Ausnahmefällen kann
der Promotionsausschuss von dieser Regelung abweichen.
Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften (Fb
5)
Promotionsgebühr gem. § 8 Abs.
4:
Die Promotionsgebühr gem. §
8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung
innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.
Promotionsfächer:
Psychoanalyse
Psychologie
Sportwissenschaften
Regelungen für FH – Absolventen
gem. § 3 Abs. 2:
Psychoanalyse und Psychologie:
FH- Studiengänge sind hinsichtlich des vermittelten Wissens
und der vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere
in bezug auf psychologische Grundlagen und psychologische
Methoden dem universitären Diplomstudiengang nicht gleichwertig.
Besonders qualifizierte FH – Absolventen können
gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen,
wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens „sehr gut“
(1)
Die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von vier Semestern. Es müssen
folgende qualifizierte Scheine erworben werden:
qualifizierte Scheine in psychologischer Methodenlehre in
Anlehnung an die jeweils gültige Diplomprüfungsordnung
in Psychologie. Die bereits erbrachten Leistungen können
auf Antrag vom Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Diplomprüfungsausschuss
anerkannt werden
2 qualifizierte Scheine aus den psychologischen Grundlagenwissenschaften
(Allgemeine Psychologie I und II, Sozialpsychologie, Entwicklungspsychologie,
Differentielle Psychologie und Persönlichkeitstheorie,
Physiologische Psychologie und Biopsychologie)
1 qualifizierter Schein aus dem Bereich des Dissertationsthemas
und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Die Inhalte des Zusatzstudiums werden vom Promotionsausschuss
in Absprache mit dem Antragsteller festgelegt.
Sportwissenschaften:
Besonders qualifizierte FH – Absolventen in einem verwandten
Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme
als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung erfüllt
ist:
Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor
der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Faches
Sportwissenschaften, der die Betreuung der Dissertation übernimmt,
unterstützt werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Sprachanforderungen gem. § 3 Abs. 3 Satz 3:
Der Doktorand muss bei einer Promotion
in den Promotionsfächern Psychoanalyse bzw. Psychologie
Englischkenntnisse nachweisen
Spezielle Promotionsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 4
Psychoanalyse und Psychologie:
Grundsätzlich wird das universitäre Diplom in Psychologie
oder ein gleichwertiger und gleichartiger Abschluss vorausgesetzt.
Gem. § 3 Abs. 5c können in besonderen Fällen
Bewerber zum Promotionsverfahren zugelassen werden, die über
einen anderen gleichwertigen Studienabschluss verfügen.
In diesem Fall ist in der Regel ein Ergänzungsstudium
erforderlich, welches mit einer mündlichen Ergänzungsprüfung
abgeschlossen wird. Dauer und Inhalte dieses Zusatzstudiums
sind am Promotionsthema und am jeweiligen psychologischen
Fachgebiet (z.b. Allgemeine Psychologie, Physiologische Psychologie/Biopsychologie,
Klinische Psychologie) orientiert und werden vom Promotionsausschuss
festgelegt.
Fachbereich Evangelische Theologie (Fb 6)
Promotionsgebühr gem. § 8 Abs.
4:
Die Promotionsgebühr gem. §
8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung
innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.
Promotionsfächer:
Religionsgeschichte und Religionswissenschaft
mit den Schwerpunkten:
Vergleichende Religionswissenschaft
Jüdisch-Christliche Religionswissenschaft
Religionsphilosophie
Regelungen für FH – Absolventen
gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH – Absolventen
können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als
Doktorand im Fach Religionsgeschichte und Religionswissenschaft
Schwerpunkt Jüdisch-Christliche Religionswissenschaft
beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
FH –Abschluss in einem religionspädagogischen Studiengang
und
Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note „gut“
(2)
Die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von vier Semestern im Hauptstudium.
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Der Promotionsausschuss trifft nähere Regelungen.
Sprachanforderungen gem. § 3 Abs.
3 Satz 3:
In den Promotionsfächern müssen
folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:
Religionsgeschichte und Religionswissenschaft
Schwerpunkt: Vergleichende Religionswissenschaft:
Ausreichende Kenntnisse in drei Fremdsprachen, von denen eine
für das Studium außerchristlicher und außerjüdischer
Primärquellen relevant ist sowie ggfs. die zur Bearbeitung
der Dissertation erforderliche Sprache der Primärquellen.
Schwerpunkt: Jüdisch-Christliche Religionswissenschaft:
Kenntnisse in mindestens zwei Sprachen, die für das Studium
jüdischer, christlicher bzw. islamischer Primärquellen
relevant sind: Althebräisch oder Altgriechisch ist obligatorisch.
Außerdem ggfs. Kenntnisse in den zur Bearbeitung der
Dissertation erforderlichen Sprachen der Primärquellen.
Religionsphilosophie:
Latinum oder Graecum (bzw. äquivalente Prüfungen)
und die zur Bearbeitung des Themas erforderliche Kenntnis
in den Sprachen der Primärquellen.
Im Rahmen von besonders betreuten Promotionsstudien gilt die Sonderregelung, dass nur die zur Erarbeitung des Themas der Doktorarbeit erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sein müssen.
Reglungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß. § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:
Die Promotionsurkunde gem. § 14 wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Nähere Bestimmungen regelt der Fachbereichsrat.
Fachbereich Katholische Theologie (Fb 7)
Promotionsgebühr gem. § 8 Abs.
4:
Die Promotionsgebühr gem. §
8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung
innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.
Promotionsfächer:
Katholische Theologie mit den Schwerpunkten:
Bibelwissenschaften
Kirchen- und Dogmengeschichte
Systematische Theologie
Praktische Theologie
Religionsgeschichte und Religionswissenschaft
mit dem Schwerpunkt:
Vergleichende Religionswissenschaft
Religionsphilosophie
Regelungen für FH – Absolventen
gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH – Absolventen
können gem. §§ 3 Abs. 2, 5 die Annahme als
Doktorand im Fach Katholische Theologie beantragen, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind:
FH –Abschluss im Studiengang Katholische Theologie und
Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note „befriedigend“
(3)
Die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium.
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 im
Umfang des Staatsexamens für das Lehramt an Gymnasien
im Fach Katholische Theologie
Der Promotionsausschuss trifft nähere Regelungen.
Sprachanforderungen gem. § 3 Abs.
3 Satz 3:
In den Promotionsfächern müssen
folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:
Katholische Theologie:
Latinum oder Graecum bzw. äquivalente Prüfungen
und gute Kenntnisse in mindestens einer modernen Fremdsprache.
Katholische Theologie mit interkulturellem
Thema:
Latinum oder Graecum bzw. äquivalente Prüfungen
sowie eine Sprache eines nichteuropäischen Kulturkreises
oder zwei Sprachen eines nichteuropäischen Kulturkreises.
Katholische Theologie, Schwerpunkt Bibelwissenschaften:
Graecum und Hebraicum bzw. äquivalente Prüfungen.
Religionsgeschichte und Religionswissenschaft
Schwerpunkt: Vergleichende Religionswissenschaft:
Ausreichende Kenntnisse in drei Fremdsprachen, von denen eine
für das Studium außerchristlicher und außerjüdischer
Primärquellen relevant ist sowie ggfs. die zur Bearbeitung
der Dissertation erforderliche Sprache der Primärquellen.
Religionsphilosophie:
Latinum oder Graecum (bzw. äquivalente Prüfungen)
und die zur Bearbeitung des Themas erforderliche Kenntnis
in den Sprachen der Primärquellen.
Im Rahmen von besonders betreuten Promotionsstudien gilt die Sonderregelung, dass nur die zur Erarbeitung des Themas der Doktorarbeit erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sein müssen .
Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß. § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:
Die Promotionsurkunde gem. § 14 wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Nähere Bestimmungen regelt der Fachbereichsrat.
Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
(Fb 8)
Promotionsgebühr gem. § 8 Abs.
4:
Die Promotionsgebühr gem. §
8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung
innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.
Promotionsfächer:
Alte Geschichte
Didaktik der Geschichte
Historische Ethnologie
Historische Hilfswissenschaften
Mittlere und Neuere Geschichte (einschließlich Wirtschafts-
und Sozialgeschichte und Zeitgeschichte)
Philosophie
Regelungen für FH – Absolventen
gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH – Absolventen
in einem gleichen Fach können gem. §§ 3 Abs.
2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingungen
erfüllt sind:
Gesamtnote des FH-Abschlusses mindestens mit der Note „gut“
(2) und
Note des Abschlussarbeit im Rahmen des FH-Examens mindestens
mit der Note „gut“ (2)
Die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern im Hauptstudium.
Es müssen drei qualifizierte Seminarscheine gem. der
jeweiligen Studienordnung erworben werden und
wissenschaftliche Hausarbeit, die den wissenschaftlichen Ansprüchen
einer Magisterarbeit entspricht, sofern die Abschlussarbeit
im Rahmen des FH-Abschlusses nicht diesem Kriterium genügt
und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2, die
mindestens mit der Note „gut“ (2) bewertet sein
muss.
Sprachanforderungen gem. § 3 Abs.
3 Satz 3:
In den Promotionsfächern müssen
folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:
In den Promotionsfächern Alte Geschichte, Historische Ethnologie, Historische Hilfswissenschaften, Mittlere und Neuere Geschichte kann Französisch in begründeten Fällen durch den Nachweis einer dritten modernen Fremdsprache ersetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss des Fachbereichs.
Alte Geschichte:
Englisch, Französisch, Latinum und Graecum
Historische Ethnologie:
Englisch, Französisch, Lateinkenntnisse oder Nachweis
ausreichender Kenntnisse in einer dritten modernen Fremdsprache
Historische Hilfswissenschaften:
Englisch, Französisch und Latinum
Mittlere und Neuere Geschichte:
Englisch, Französisch und Lateinkenntnisse
Philosophie:
Gute Kenntnisse in mindestens einer älteren oder neueren
Fremdsprache. Behandelt der Bewerber in seiner Dissertation
ein Thema der antiken oder mittelalterlichen Philosophie,
so gelten Graecum bzw. Latinum als Nachweis ausreichender
Fremdsprachenkenntnisse. Grundsätzlich muss der Bewerber
in der Lage sein, die für sein Arbeitsgebiet wichtige
internationale Literatur mit Verständnis zu benutzen.
Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften (Fb 9)
Promotionsgebühr gem. § 8 Abs.
4:
Die Promotionsgebühr gem. §
8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung
innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.
Promotionsfächer:
In folgenden Fächern kann promoviert
werden:
Afrikanische Sprachwissenschaften
Altorientalische Philologie
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen
Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients
Empirische Sprachwissenschaften mit folgenden Schwerpunkten:
Afrikanische Sprachwissenschaften
Altaische Linguistik
Chinesische Sprachwissenschaft
Indogermanische Sprachwissenschaft
Kaukasische Sprachwissenschaft
Phonetik und Phonologie
Skandinavische Sprachen
Sprachen und Kulturen Südostasiens
Sprachen und Kulturwissenschaft des Judentums
Griechische Philologie (einschl. der Fachdidaktik)
Hilfswissenschaften der Altertumskunde
Islamische Studien
Japanologie
Judaistik
Klassische Archäologie
Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie
Kunstgeschichte
Kunstpädagogik
Lateinische Philologie (einschl. der Fachdidaktik)
Musikpädagogik
Musikwissenschaft
Orientalistik
Ostslavische Philologie
Phonetik
Sinologie
Südostasienwissenschaften/ Sprachen und Kulturen Südostasiens
Turkologie
Vergleichende Sprachwissenschaft
Vor- und Frühgeschichte
West- und Südslavische Philologie
Regelungen für FH – Absolventen
gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH – Absolventen
in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs.
2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung
erfüllt ist:
Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor
der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Promotionsfaches,
der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt
werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:
Die Zulassung zur Promotion im Fach:
Klassische Archäologie
Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients
Vor- und Frühgeschichte
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen
Hilfswissenschaften der Altertumskunde
Musikpädagogik
Musikwissenschaft
Griechische Philologie
Lateinische Philologie
setzt ein abgeschlossenes Magister- oder Masterstudium voraus.
Sprachanforderungen gem. § 3 Abs.
3 Satz 3:
In den Promotionsfächern müssen
folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:
Afrikanische Sprachwissenschaften:
Lateinkenntnisse (zweisemestrig mit abschließender Klausur)
oder drei Jahre Lateinunterricht; Grundkenntnisse in Englisch
und Französisch oder in einer anderen modernen europäischen
Sprache; Nachweis von Kenntnissen in drei afrikanischen Sprachen
aus verschiedenen Sprachfamilien.
Altorientalische Philologie:
Englisch und Französisch
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen:
Englisch, Französisch und Latinum
Archäologie und Kulturgeschichte
des Vorderen Orients:
Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache. Empfohlen
werden Lateinkenntnisse.
Griechische Philologie:
Latinum, Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache
Hilfswissenschaften der Altertumskunde:
Englisch, Französisch, Latinum und Graecum
Islamische Studien:
Arabischkenntnisse, Englisch- oder Französisch- oder Spanischkenntnisse. Lesekenntnisse in einer weiteren studiumsrelevanten Sprache (z.B. Türkisch, Persisch, Indonesisch, Russisch, Kasachisch, Usbekisch, Urdu).
Japanologie:
Englisch und Französisch und/ oder Sprachprüfung in Latein. Grundkenntnisse vormoderner Sprachstile.
Judaistik:
Englisch und Latein oder Französisch. In Ausnahmefällen
entscheidet der Promotionsausschuss des Fachbereichs über
die Anerkennung anderer Sprachkenntnisse. Der Nachweis erfolgt
gemäß der Studienordnung für den Teilstudiengang
Judaistik Teil II 1.2.1. Hebräische und aramäische
Sprachkenntnisse gemäß der Studienordnung für
den Teilstudiengang Judaistik. Sollte die Bearbeitung der
Primärquellen bzw. Sekundärliteratur der Dissertation
spezielle Sprachkenntnisse erfordern, deren Erwerb nicht Teil
des Studiums war (z.b. Jüdisch-Spanisch, Jiddisch, Griechisch,
Latein, Arabisch, Polnisch), so sind die notwendigen Kenntnisse
spätestens bei der Antragstellung auf Annahme als Doktorand
nachzuweisen.
Klassische Archäologie:
Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache sowie Graecum
und Latinum oder vergleichbare Sprachprüfungen in Altgriechisch
und Latein
Kulturanthropologie und Europäische
Ethnologie:
Zwei Fremdsprachen, von denen eine Englisch sein soll. Latein- oder Griechischkenntnisse sind im Umfang der Sprachprüfung in Latein oder entsprechende Kenntnisse in Griechisch nachzuweisen.
Kunstgeschichte:
Englisch oder Französisch und eine weitere moderne Fremdsprache
sowie Sprachprüfung in Latein.
Kunstpädagogik:
Gute Kenntnisse zweier Fremdsprachen, von denen eine Englisch
oder Französisch sein soll.
Lateinische Philologie:
Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache sowie Graecum
und zwei qualifizierte Scheine von Seminaren, die griechische
Autoren in Hinsicht auf ihre Nachwirkung in der römischen
Literatur behandeln.
Musikpädagogik:
Gute Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, von denen eine Englisch
sein soll.
Musikwissenschaft:
Latinum oder Lateinkenntnissen, ergänzt durch die erfolgreiche
Teilnahme an einer fachspezifischen Lehrveranstaltung "Lateinische
Theoretikerlektüre" des Musikwissenschaftlichen
Instituts sowie Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache.
Orientalistik:
Englisch sowie Latein- oder Französischkenntnisse. Die
Latein- bzw. Französischkenntnisse können im Benehmen
mit dem Fachvertreter ersetzt werden, z.b. durch Spanisch,
Russisch, Altgriechisch. Je nach Arbeitsgebiet zusätzlich
erforderliche Kenntnisse von Sprachen, z.b. Latein, Griechisch
oder Hebräisch.
Phonetik:
Gute Kenntnisse in Englisch sowie Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache bzw. Sprachprüfung in Latein oder entsprechende Kenntnisse in Griechisch.
Sinologie:
Zwei moderne Fremdsprachen, von denen eine durch Latein oder eine andere alte Sprache ersetzt werden kann.
Slavische Philologie:
Ostslavische Philologie/ West- und Südslavische Philologie:
Literaturwissenschaft:
Latinum und Englischkenntnisse oder Lateinkenntnisse (2 Semester,
Klausur) bzw. drei Jahre Lateinunterricht in der Schule sowie
Englischkenntnisse und Grundkenntnisse des Französischen
(2 Semester).
Historische Sprachwissenschaft:
Englischkenntnisse, Latinum und Kenntnisse des Altgriechischen
(2 Semester, Teilnahmeschein) oder Englischkenntnisse, Graecum
und Lateinkenntnisse (2 Semester, Klausur)
Synchrone Sprachwissenschaft:
Englischkenntnisse und Latinum oder Englischkenntnisse, Lateinkenntnisse
(2 Semester, Klausur) und eine weitere nicht-slavische Sprache
(2 Semester, Klausur).
Südostasienwissenschaften/ Sprachen und Kulturen Südostasiens:
Kenntnisse in einer Klassischen Sprache (Sprachprüfung in Latein oder entsprechende Kenntnisse in Griechisch; Altjavanisch; Klassisches Arabisch; Klassisches Malaiisch; Klassisches Chinesisch, Klassisches Japanisch etc.); Grundkenntnisse in Englisch und Kenntnisse in mindestens einer Nationalsprache Südostasiens (Indonesisch oder Malaiisch)
Turkologie:
Mindestens ausreichende Kenntnisse des Englischen sowie des Französischen oder Lateinischen. Lesekenntnisse in zwei der vier folgenden Sprachen: Chinesisch (klassisch oder modern), Arabisch, Russisch, Persisch. Der Nachweis von Französisch- bzw. Lateinkenntnissen kann auf Antrag erlassen werden, wenn statt dessen die ausreichenden Kenntnisse einer anderen für die Turkologie wichtigen Arbeitssprache nachgewiesen werden. Hierbei muss es sich um eine andere Sprache als die in Satz 2 genannten Lesekenntnisse handeln. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit dem Fachvertreter.
Vergleichende Sprachwissenschaft:
Englisch sowie je nach Schwerpunkt:
Schwerpunkt "Vergleichende indogermanische Sprachwissenschaft":
Kenntnisse des Lateinischen sowie Kenntnisse des Altgriechischen
oder des Sanskrit.
Schwerpunkt "Allgemeine vergleichende Sprachwissenschaft":
Kenntnisse des Lateinischen oder des Altgriechischen sowie
Kenntnisse des Französischen oder einer anderen Fachsprache
(Russisch, Italienisch, Spanisch).
Vor- und Frühgeschichte:
Englisch, Französisch und Latinum oder Nachweis ausreichender Kenntnisse in einer dritten modernen Fremdsprache
Regelungen für ein Zusatzstudium
gem. § 3 Abs. 6
Kunstpädagogik:
Liegt ein Abschlussexamen nach § 3 Abs. 6 vor, muss ein
zweisemestriges Zusatzstudium absolviert werden, in dem je
ein fachwissenschaftlicher und ein fachdidaktischer (Ober-)
Seminarschein erworben werden muss.
Spezielle Promotionsvoraussetzungen gem. § 3
Orientalistik:
Wenn im Abschlussexamen nach § 3 Abs. 1 Orientalistik
ein Nebenfach war, ist ein Zusatzstudium von mindestens zwei
Semester erforderlich, in dem zwei Leistungsnachweise aus
dem Hauptstudium erworben und Kenntnisse von eventuell fehlenden
orientalischen Sprachen nach der Studienordnung für den
Magisterteilstudiengang Orientalistik im Hauptfach (Ziff.
III.1) nachgewiesen werden und das mit einer mündlichen
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 abgeschlossen
wird. In anderen Fällen ist ein vollständiges Studium
der Orientalistik mit Abschluss erforderlich. In allen Fällen
entscheidet der Promotionsausschuss.
Spezielle Promotionsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 3:
Archäologie und Kulturgeschichte
des Vorderen Orients:
Falls im Abschlussexamen nicht als Nebenfach „Altorientalische
Philologie" gewählt wurde, in der Regel Nachweis der Teilnahme
an Seminaren in Altorientalischer Philologie durch vier qualifizierte
Scheine sowie Nachweis der Teilnahme an Seminaren "Arabisch
für Archäologen" durch zwei qualifizierte Scheine.
Spezielle Anforderungen für den
Revisionsschein gem. § 13 Abs. 2:
Der Revisionsschein für die Fächer:
Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients,
Altorientalische Philologie, Griechische Philologie (einschl.
der Fachdidaktik), Klassische Archäologie, Kulturanthropologie
und Europäische Ethnologie, Kunstgeschichte, Kunstpädagogik,
Lateinische Philologie (einschl. der Fachdidaktik), Musikpädagogik
und Musikwissenschaft muss von allen beteiligten Gutachtern
unterschrieben werden.
Fachbereich Neuere Philologien (FB 10)
Promotionsgebühr gem. § 8 Abs.
4:
Die Promotionsgebühr gem. §
8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung
innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.
Promotionsfächer:
Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft
Allgemeine Sprachwissenschaft mit den Schwerpunkten:
Systematische Linguistik
Historische Sprachwissenschaft
Amerikanistik mit den Schwerpunkten:
Amerikanische Literatur und Literaturwissenschaft
Amerikanische Kultur und Kulturwissenschaft
Amerikanische Geschichte und Gesellschaft
Amerikanische Sprachwissenschaft
Anglistik mit den Schwerpunkten:
Englische Literatur und Literaturwissenschaft (einschließlich
irischer Literatur in englischer Sprache)
Englische Kultur-, Ideen- und Sozialgeschichte (einschl. Irlandstudien)
Neue englischsprachige Literaturen und Kulturen
Englische Sprachwissenschaft
Sprachlehr- und Sprachlernforschung und Didaktik der englischen
Sprache und Literatur
Germanistik mit den Schwerpunkten:
Ältere deutsche Literaturwissenschaft
Neuere deutsche Literaturwissenschaft
Deutsche Sprachwissenschaft
Didaktik der deutschen Sprache und Literatur
Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft
Romanistik mit den Schwerpunkten:
Französische Literatur, Sprache und Kultur
Frankophoniestudien
Hispanische Literaturen, Sprachen und Kulturen (einschließlich
Lusitanistik und Katalanistik)
Italienische Literatur, Sprache und Kultur
Lateinamerikastudien
Romanische Sprachwissenschaft
Rumänische Literatur, Sprache und Kultur
Didaktik einer romanischen Sprache und Literatur
Skandinavistik mit den Schwerpunkten:
Germanische Philologie
Ältere Skandinavistik
Neuere Skandinavistik
Theater-, Film- und Medienwissenschaften mit den Schwerpunkten:
Theater
Film
Medien
Regelungen für FH – Absolventen gem. § 3 Abs.
2:
Besonders qualifizierte FH – Absolventen
in einem verwandten Fach können gem. §§ 3 Abs.
2, 5 die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung
erfüllt ist:
Der Antrag auf Annahme als Doktorand muss von einem Professor
der abgebenden Fachhochschule und einem Professor des Promotionsfaches,
der die Betreuung der Dissertation übernimmt, unterstützt
werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6:
Die Zulassung zur Promotion im Fach:
Anglistik
Amerikanistik
Germanistik
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
Romanistik
Allgemeine Sprachwissenschaft
Skandinavistik
Theater- Film- und Medienwissenschaft
setzt ein abgeschlossenes achtsemestriges Magister-/ Master-/ Diplomstudium oder Staatsexamen voraus. Ein unmittelbarer Zugang zum Promotionsstudium nach einem sechssemestrigen Studienabschluss (B.A.) ist nicht möglich.
Sprachanforderungen gem. § 3 Abs.
3 Satz 3:
In den Promotionsfächern müssen
gute Kenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache
nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind in den folgenden
Promotionsfächer zusätzliche spezielle Kenntnisse
erforderlich:
Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft:
Die weitere Fremdsprache muss Französisch sein und Sprachprüfung
in Latein bzw. „Kleines Latinum“ bzw. 3 Jahre
Latein
Allgemeine Sprachwissenschaft:
Systematische Linguistik:
Grundkenntnisse in einer dritten Fremdsprache.
Historische Sprachwissenschaft
Grundkenntnisse in einer dritten Fremdsprache und Latinum
Romanistik:
Es sind zwei romanische Sprachen nachzuweisen, eine davon muss Französisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch sein.
Skandinavistik:
Aktive Beherrschung einer skandinavischen Sprache, passive
Kenntnisse der zweiten skandinavischen Sprache.
Spezielle Promotionsvoraussetzungen gem. § 3
Wurde das Abschlussexamen nach §
3 Abs. 1 nicht im Promotionsfach abgelegt, so ist ein Zusatzstudium
des Promotionsfaches von zwei Semestern im Hauptstudium erforderlich.
Im Zusatzstudium müssen zwei qualifizierte, d.h. mindestens
mit der Note "3" (befriedigend) bewertete Seminarscheine
in zwei unterschiedlichen Schwerpunkten des Promotionsfaches
erworben werden. Danach ist eine mündliche Ergänzungsprüfung
im Promotionsfach (vgl. § 3 Abs. 4) abzulegen.
Fachbereich Geowissenschaften/ Geographie (Fb 11)
Promotionsgebühr gem. § 8 Abs.
4:
Die Promotionsgebühr gem. §
8 Abs. 4 beträgt 125,00 €. Sie ist nach Antrag auf
Eröffnung des Prüfungsverfahrens und nach Rechnungsstellung
innerhalb von 4 Wochen zu überweisen.
Promotionsfächer:
IAnthropogeographie
Didaktik der Geographie
Regelungen für FH – Absolventen
gem. § 3 Abs. 2:
Besonders qualifizierte FH – Absolventen
im gleichen Fach können gem. §§ 3 Abs. 2, 5
die Annahme als Doktorand beantragen, wenn folgende Bedingung
erfüllt ist:
Das Fach Geographie wurde als Haupt- oder Nebenfach an der
Fachhochschule absolviert und
die Gesamtnote des FH-Abschlusses ist mindestens Note „gut“
(2)
Die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Promotion sind:
Zusatzstudium im Promotionsfach von zwei Semestern. Es müssen
zwei qualifizierte Seminarscheine, d.h. mit der Note „gut“
(2) aus dem Hauptstudium erworben werden und
Ergänzungsprüfung gem. § 3 Abs. 5 Satz 2
Sprachanforderungen gem. § 3 Abs.
3 Satz 3:
In den Promotionsfächern müssen
gute Kenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache
nachgewiesen werden.
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