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Inhalte Prüfungsordnung
Lehramt - I. Allgemeines:
Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen dieser
Prüfungsordnung gelten gleichermaßen für Frauen
und Männer. Frauen führen die Funktionsbezeichnung
dieser Prüfungsordnung in der weiblichen Form.
§ 1 - Geltungsbereich
und Zweck der Prüfung
(1) Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität,
die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
anstreben, müssen gemäß §§ 6 Abs.
3, 33 Abs. 1 der „Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen
für die Lehrämter vom 3. April 1995“, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 08.12.1999 (nachfolgend
LVO) eine Zwischenprüfung in mindestens zwei Unterrichtsfächern
ablegen. Wird die Erste Staatsprüfung in einem weiteren
Unterrichtsfach bzw. in weiteren Unterrichtsfächern (§
33 Abs. 1 LVO) oder wird nach bestandener Erster Staatsprüfung
eine Erweiterungsprüfung (§ 24 Abs. 1 LVO) in einem
weiteren Unterrichtsfach bzw. in weiteren Unterrichtsfächern
angestrebt, so ist auch in diesen Unterrichtsfächern
eine Zwischenprüfung abzulegen. Die Zwischenprüfung
in den Unterrichtsfächern Sozialkunde (Wissenschaft von
der Politik), Evangelische Religion, Katholische Religion,
Geschichte, Philosophie, Latein, Griechisch, Kunst, Deutsch, Englisch,
Französisch,Italienisch, Spanisch, Russisch und Sport erfolgt nach Maßgabe
dieser Ordnung. Die Zwischenprüfung in den Unterrichtsfächern
Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Biologie oder Erdkunde
erfolgt nach Maßgabe der „Ordnung für die
Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien in
den Unterrichtsfächern Mathematik, Physik, Informatik,
Chemie, Biologie und Erdkunde der Fachbereiche Mathematik,
Physik, Informatik, Chemie, Biologie, Geowissenschaften/ Geographie
der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
vom 20.02.1999“.
(2) Die Zwischenprüfung soll den
Nachweis erbringen, dass der Studierende sich die für
das Hauptstudium erforderlichen grundlegenden Kenntnisse in
seinem gewählten Unterrichtsfach angeeignet hat.
§ 2 - Gemeinsamer Zwischenprüfungsausschuss
(1) Für die Organisation und Durchführung
der Zwischenprüfung und für damit zusammenhängende
Fragen wird ein Gemeinsamer Zwischenprüfungsausschuss
gebildet. Der Gemeinsame Zwischenprüfungsausschuss berichtet
regelmäßig den an dieser Ordnung beteiligten Fachbereichen
über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten
und gibt Anregungen zur Reform von Studienordnungen. Er ist
insbesondere zuständig für
a) Grundsatzfragen der im Abs. 5 geregelten
Angelegenheiten;
b) Koordinierung von Anträgen einzelner
Fachbereiche auf Änderung dieser
Zwischenprüfungsordnung.
(2) Der Gemeinsame Zwischenprüfungsausschuss
setzt sich zusammen aus
– den für die Unterrichtsfächer
nach § 3 bestellten Zwischenprüfungsbeauftragten;
Diejenigen Fachbereiche, die mit mehreren
Unterrichtsfächern an dieser Ordnung beteiligt sind,
entsenden im turnusmäßigen Wechsel von zwei Jahren
aus jeweils einem der Fächer einen Zwischenprüfungsbeauftragten
in den Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschuss.
– dem nach Abs. 3 gewählten
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden;
– einem wissenschaftlichen Mitarbeiter
und
– einem Studierenden, der die Zwischenprüfung
in mindestens einem Unterrichtsfach nach dieser Ordnung bestanden
hat.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende werden vom Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschuss
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen
eines der Fächer, in denen die Zwischenprüfung nach
dieser Ordnung abzulegen ist, in der Lehre vertreten. Wiederwahl
ist zulässig.
(4) Der wissenschaftliche Mitarbeiter
sowie sein Stellvertreter werden jeweils von einem Fachbereich
auf Vorschlag der Vertreter ihrer Gruppe im Fachbereichsrat
im turnusmäßigen Wechsel bei aufsteigender zahlenmäßiger
Reihenfolge, beginnend mit dem Fachbereich Gesellschaftswissenschaften,
für ein Jahr gewählt. Dies gilt entsprechend für
den Studierenden und seinen Stellvertreter, wobei der turnusmäßige
Wechsel bei aufsteigender zahlenmäßiger Reihenfolge,
beginnend mit dem Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften,
erfolgt.
(5) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses
hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er lädt zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses ein.
2. Er entscheidet über die Zulassung
zur Zwischenprüfung und über einen eventuellen Nachweis
gemäß § 13 Abs. 3.
3. Er entscheidet im Benehmen mit dem
Zwischenprüfungsbeauftragten des Unterrichtsfaches nach
Anhörung der Leitung der Prüfungsabteilung für
das Lehramt an Gymnasien beim Wissenschaftlichen Prüfungsamt
für die Lehrämter nach Maßgabe von §
6 Abs. 1 – 5 über die Anrechnung von Studienzeiten
und von Studienleistungen und gibt ihr gegenüber Empfehlungen
gemäß § 6 Abs. 6 ab.
4. Er bestellt die Prüfer und Beisitzer
und bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen.
5. Er setzt die Note für das jeweilige
Unterrichtsfach nach Maßgabe von § 8 fest.
6. Er stellt das Prüfungszeugnis
nach § 9 Abs. 1 bzw. eine Bescheinigung nach § 9
Abs. 3 aus.
7. Er bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme
in die Prüfungsunterlagen gemäß § 21
.
8. Er entscheidet bei Täuschung
über die Zulassungsvoraussetzungen sowie im Falle einer
Täuschung gemäß § 7 Abs. 3.
9. Er kann bei Täuschung eine Zwischenprüfung
gemäß § 22 nachträglich für „nicht
bestanden“ erklären.
10. Er entscheidet über die Zulassung
zu einer weiteren Wiederholung gemäß § 16
Abs. 1 und gemäß § 16 Abs. 3 über die
Frist, innerhalb derer die Wiederholungsprüfung abzulegen
ist.
(6) Sofern dies Anhang I dieser Ordnung
vorsieht, werden die unter Abs. 5 Ziff. 2, 4, 5, 7 und 8 sowie
10 genannten Aufgaben von dem nach § 3 Abs. 1 bestellten
Zwischenprüfungsbeauftragten für das Unterrichtsfach
wahrgenommen. Der für das Unterrichtsfach Sport bestellte
Zwischenprüfungsbeauftragte nimmt darüber hinaus
die in Abs. 5 Ziff. 3 genannten Aufgaben wahr.
(7) Die Zusammensetzung des Gemeinsamen
Zwischenprüfungsausschusses, die Namen seiner Mitglieder,
die Namen der Zwischenprüfungsbeauftragten für die
Unterrichtsfächer sowie ihrer Stellvertreter werden durch
Aushang bei den an der Ordnung beteiligten Fachbereichen und
bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses
(§ 4) bekannt gegeben.
(8) Ablehnende Entscheidungen des Vorsitzenden,
im Falle des Abs. 6 des Zwischenprüfungsbeauftragten,
sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. Gegen ablehnende Entscheidungen kann der Kandidat,
wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb
eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres, nach Bekanntgabe
der ablehnenden Entscheidung Widerspruch beim Vorsitzenden
des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses erheben.
Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, entscheidet gemäß
§ 44 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) der Präsident
der Johann Wolfgang Goethe-Universität über den
Widerspruch.
(9) Der Gemeinsame Zwischenprüfungsausschuss
tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(10) Die Mitglieder des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses
und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(11) Die Mitglieder des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses
haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
§ 3 - Fachbereichs-Zwischenprüfungsbeauftragte
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung
fachspezifischer Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung
der Zwischenprüfung sowie im Falle des § 2 Abs.
6 für die dort genannten Aufgaben bestellen die für
die Unterrichtsfächer zuständigen Fachbereiche durch
ihre Fachbereichsräte für das jeweilige Unterrichtsfach
einen Zwischenprüfungsbeauftragten und dessen Stellvertreter.
Der Zwischenprüfungsbeauftragte und sein Stellvertreter
müssen Professoren sein.
(2) Die Wahl des Zwischenprüfungsbeauftragen
und seines Stellvertreters erfolgt durch den Fachbereichsrat
auf Vorschlag der Gruppe der Professoren für die Dauer
von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Für die Zwischenprüfungsbeauftragten
und ihre Stellvertreter gilt § 2 Abs. 10 und 11 entsprechend.
§ 4 - Geschäftsstelle
Die verwaltungsmäßige Durchführung
der Zwischenprüfung wird durch die Geschäftsstelle
der Philosophischen Promotionskommission abgewickelt, soweit
nach § 2 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang I nicht die
Zuständigkeit eines Zwischenprüfungsbeauftragten
gegeben ist.
§ 5 - Prüfer und Beisitzer
(1) Als Prüfer sind gemäß
§ 23 Abs. 3 HHG alle Professoren, Hochschuldozenten,
Honorarprofessoren sowie Privatdozenten zugelassen, soweit
sie in dem betreffenden Prüfungsfach Lehrveranstaltungen
anbieten.
(2) Habilitierte, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche
Assistenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben
können im Einvernehmen mit dem Dekanat des für das
Fach zuständigen Fachbereichs als Prüfer bestellt
werden, sofern sie im entsprechenden Prüfungsfach Pflicht-
oder Wahlpflichtveranstaltungen im Grundstudium abhalten.
(3) Soweit nach Maßgabe dieser
Ordnung Prüfungsleistungen studienbegleitend zu erbringen
sind, ist der prüfungsberechtigt Lehrende auch ohne Bestellung
Prüfer.
(4) Beisitzer bei mündlichen Prüfungen
können Prüfungsberechtigte nach Abs. 1 und 2 des
für das Fach zuständigen Fachbereichs sein.
(5) Der Kandidat kann die Prüfer
vorschlagen. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung bestimmter
Prüfer besteht nicht.
(6) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses,
im Falle des § 2 Abs. 6 der Zwischenprüfungsbeauftragte,
sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer
rechtzeitig bekannt gegeben werden.
(7) Für die Prüfer und Beisitzer
gilt § 2 Abs. 10 entsprechend.
§ 6 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Fachlich einschlägige Studienzeiten
an anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und dabei
erbrachte Studienleistungen werden anerkannt.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen
sowie dabei erbrachte Studienleistungen können auf Antrag
des Studierenden angerechnet werden, soweit ein fachlich gleichwertiges
Studium nachgewiesen wird.
(3) Studienzeiten an ausländischen
Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen können
auf Antrag ganz oder teilweise als Erfüllung von Anforderungen
anerkannt werden. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten
und –leistungen an ausländischen Hochschulen sind
die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit
die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden. Bei der Feststellung von Gleichwertigkeit
sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten. Studienzeiten
und –abschlüsse an Hochschulen der ehemaligen DDR
werden im Rahmen der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
anerkannt.
(4) In staatlich anerkannten Fernstudien
erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig
sind, auf Antrag als Studienleistungen angerechnet. Bei der
Feststellung von Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse
der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
zu beachten.
(5) Die Anrechnung von Studienzeiten
und –leistungen erfolgt im Benehmen mit dem Zwischenprüfungsbeauftragten
des Unterrichtsfaches nach Anhörung der Leitung der Prüfungsabteilung
für das Lehramt an Gymnasien beim Wissenschaftlichen
Prüfungsamt für die Lehrämter durch den Vorsitzenden
des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses. § 2
Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(6) Auf Antrag des Studierenden und aufgrund
einer Stellungnahme des Zwischenprüfungs-beauftragten
für das Unterrichtsfach gibt der Vorsitzende des Gemeinsamen
Zwischenprüfungsausschusses gegenüber der Prüfungsabteilung
für das Lehramt an Gymnasien Empfehlungen ab betreffend
die
1. Anerkennung einer einschlägigen
Diplom-Vorprüfung bzw. Magister-Zwischenprüfung
als Zwischenprüfung;
2. Anerkennung von Zwischenprüfungen,
die an anderen deutschen Hochschulen oder von Prüfungen,
die an Hochschulen der ehemaligen DDR oder an ausländischen
Hochschulen abgelegt wurden;
3. den Erlass der Zwischenprüfung
für Studierende, die von anderen deutschen Hochschulen
kommen.
(7) Für die Abgabe der Empfehlungen
gemäß Abs. 6 gilt:
1. Eine einschlägige Diplom-Vorprüfung
bzw. Magister-Zwischenprüfung soll die Zwischenprüfung
im jeweiligen Unterrichtsfach wenigstens teilweise ersetzen.
2. Eine fachlich gleichwertige Zwischenprüfung,
die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule Deutschlands
abgelegt wurde, wird anerkannt. Prüfungen an Hochschulen
der ehemaligen DDR oder an ausländischen Hochschulen
sollen anerkannt werden, falls sie der Zwischenprüfung
im jeweiligen Unterrichtsfach gleich zu werten sind.
3. Der Erlass der Zwischenprüfung
in einem Unterrichtsfach kann empfohlen werden, wenn der Studierende
an einer deutschen Hochschule, an der keine Zwischenprüfung
eingeführt ist,
a) nach der dort gültigen Studienordnung
mindestens 4 Semester ordnungsgemäß studiert hat
und
b) Leistungen erbracht hat, die den Zulassungsvoraussetzungen
zur Zwischenprüfung im Unterrichtsfach nach Maßgabe
von § 12 entsprechen.
§ 7 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als
„nicht ausreichend“, wenn der Prüfling einen
für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen
Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die
er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
(2) Die für das Versäumnis
oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen
dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses,
im Falle des § 2 Abs. 6 dem Zwischenprüfungsbeauftragten,
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches
Attest vorzulegen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses
bzw. der Zwischen-prüfungsbeauftragte kann die Vorlage
eines amtsärztlichen Attests verlangen. Der Krankheit
des Prüflings steht die Krankheit eines von ihm überwiegend
allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe
anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
Werden die Gründe nicht anerkannt, so gilt die Prüfungsleistung
als „nicht ausreichend“.
(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis
seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht
ausreichend“ bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen
Prüfer oder von dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem
Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“
bewertet. Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit
zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern.
(4) Der Prüfling kann innerhalb
einer Woche verlangen, dass der Gemeinsame Zwischenprüfungsausschuss
die Entscheidungen gemäß Abs. 3 Sätze 1 und
2 überprüft; dabei hat er sich zu den für die
Entscheidungen erheblichen Tatsachen zu äußern.
Entscheidungen des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses
gemäß Abs. 3, die den Prüfling belasten, sind
ihm unverzüglich begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen mitzuteilen.
§ 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen,
Bildung der Noten und
Bestehen der Zwischenprüfung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
durch den Prüfer sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die
trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung,
die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht
mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen
können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht
oder erniedrigt werden und sind in dieser Form zur Berechnung
der Gesamtnote heranzuziehen. Die Noten 0,7 und 4,3 dürfen
nicht vergeben werden.
(2) Die Prüfung im Unterrichtsfach
ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens
ausreichend (4,0) bewertet worden ist, andernfalls ist sie
nicht bestanden.
(3) Besteht die Zwischenprüfung
im Unterrichtsfach aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet
sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen
Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich
1,5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich
2,5 = gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich
3,5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich
4,0 = ausreichend;
(4) Für die Bildung der Note im
Unterrichtsfach Sport gelten die fachspezifischen Bestimmungen
des Anhangs I.
§ 9 - Zeugnis
(1) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung
im Unterrichtsfach stellt der Vorsitzende des Gemeinsamen
Zwischenprüfungsausschusses ein Zeugnis aus.
(2) Das Zeugnis enthält die Prüfungsteile
und ihre Benotung sowie die Gesamtnote gemäß §
8 Abs. 3.
(3) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung
nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag eine schriftliche
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
und deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung im Unterrichtsfach
noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen
lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden
ist.
§ 10 - Form der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach
wird nach Maßgabe des Anhangs I dieser Ordnung am Ende
des Grundstudiums als Kompaktprüfung (§ 11) oder
studienbegleitend (§ 17) durchgeführt.
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