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Inhalte Prüfungsordnung Lehramt - I. Allgemeines:

§ 01 - Geltungsbereich und Zweck der Prüfung
§ 02 - Gemeinsamer Zwischenprüfungsausschuss
§ 03 - Fachbereichs-Zwischenprüfungsbeauftragte
§ 04 - Geschäftsstelle
§ 05 - Prüfer und Beisitzer
§ 06 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 07 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 08 - Bewertung d. Prüfungsleistungen, Bildung d. Noten u. Bestehen d. Zwischenprf.
§ 09 - Zeugnis
§ 10 - Form der Zwischenprüfung


Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen dieser Prüfungsordnung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Frauen führen die Funktionsbezeichnung dieser Prüfungsordnung in der weiblichen Form.

§ 1 - Geltungsbereich und Zweck der Prüfung

(1) Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien anstreben, müssen gemäß §§ 6 Abs. 3, 33 Abs. 1 der „Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995“, zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.12.1999 (nachfolgend LVO) eine Zwischenprüfung in mindestens zwei Unterrichtsfächern ablegen. Wird die Erste Staatsprüfung in einem weiteren Unterrichtsfach bzw. in weiteren Unterrichtsfächern (§ 33 Abs. 1 LVO) oder wird nach bestandener Erster Staatsprüfung eine Erweiterungsprüfung (§ 24 Abs. 1 LVO) in einem weiteren Unterrichtsfach bzw. in weiteren Unterrichtsfächern angestrebt, so ist auch in diesen Unterrichtsfächern eine Zwischenprüfung abzulegen. Die Zwischenprüfung in den Unterrichtsfächern Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik), Evangelische Religion, Katholische Religion, Geschichte, Philosophie, Latein, Griechisch, Kunst, Deutsch, Englisch, Französisch,Italienisch, Spanisch, Russisch und Sport erfolgt nach Maßgabe dieser Ordnung. Die Zwischenprüfung in den Unterrichtsfächern Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Biologie oder Erdkunde erfolgt nach Maßgabe der „Ordnung für die Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Unterrichtsfächern Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Biologie und Erdkunde der Fachbereiche Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Biologie, Geowissenschaften/ Geographie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 20.02.1999“.

(2) Die Zwischenprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Studierende sich die für das Hauptstudium erforderlichen grundlegenden Kenntnisse in seinem gewählten Unterrichtsfach angeeignet hat.


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§ 2 - Gemeinsamer Zwischenprüfungsausschuss

(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung und für damit zusammenhängende Fragen wird ein Gemeinsamer Zwischenprüfungsausschuss gebildet. Der Gemeinsame Zwischenprüfungsausschuss berichtet regelmäßig den an dieser Ordnung beteiligten Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform von Studienordnungen. Er ist insbesondere zuständig für

a) Grundsatzfragen der im Abs. 5 geregelten Angelegenheiten;

b) Koordinierung von Anträgen einzelner Fachbereiche auf Änderung dieser
Zwischenprüfungsordnung.

(2) Der Gemeinsame Zwischenprüfungsausschuss setzt sich zusammen aus

– den für die Unterrichtsfächer nach § 3 bestellten Zwischenprüfungsbeauftragten;

Diejenigen Fachbereiche, die mit mehreren Unterrichtsfächern an dieser Ordnung beteiligt sind, entsenden im turnusmäßigen Wechsel von zwei Jahren aus jeweils einem der Fächer einen Zwischenprüfungsbeauftragten in den Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschuss.

– dem nach Abs. 3 gewählten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden;

– einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und

– einem Studierenden, der die Zwischenprüfung in mindestens einem Unterrichtsfach nach dieser Ordnung bestanden hat.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschuss für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen eines der Fächer, in denen die Zwischenprüfung nach dieser Ordnung abzulegen ist, in der Lehre vertreten. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der wissenschaftliche Mitarbeiter sowie sein Stellvertreter werden jeweils von einem Fachbereich auf Vorschlag der Vertreter ihrer Gruppe im Fachbereichsrat im turnusmäßigen Wechsel bei aufsteigender zahlenmäßiger Reihenfolge, beginnend mit dem Fachbereich Gesellschaftswissenschaften, für ein Jahr gewählt. Dies gilt entsprechend für den Studierenden und seinen Stellvertreter, wobei der turnusmäßige Wechsel bei aufsteigender zahlenmäßiger Reihenfolge, beginnend mit dem Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften, erfolgt.

(5) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er lädt zu den Sitzungen des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses ein.

2. Er entscheidet über die Zulassung zur Zwischenprüfung und über einen eventuellen Nachweis gemäß § 13 Abs. 3.

3. Er entscheidet im Benehmen mit dem Zwischenprüfungsbeauftragten des Unterrichtsfaches nach Anhörung der Leitung der Prüfungsabteilung für das Lehramt an Gymnasien beim Wissenschaftlichen Prüfungsamt für die Lehrämter nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 – 5 über die Anrechnung von Studienzeiten und von Studienleistungen und gibt ihr gegenüber Empfehlungen gemäß § 6 Abs. 6 ab.

4. Er bestellt die Prüfer und Beisitzer und bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen.

5. Er setzt die Note für das jeweilige Unterrichtsfach nach Maßgabe von § 8 fest.

6. Er stellt das Prüfungszeugnis nach § 9 Abs. 1 bzw. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 aus.

7. Er bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gemäß § 21 .

8. Er entscheidet bei Täuschung über die Zulassungsvoraussetzungen sowie im Falle einer Täuschung gemäß § 7 Abs. 3.

9. Er kann bei Täuschung eine Zwischenprüfung gemäß § 22 nachträglich für „nicht bestanden“ erklären.

10. Er entscheidet über die Zulassung zu einer weiteren Wiederholung gemäß § 16 Abs. 1 und gemäß § 16 Abs. 3 über die Frist, innerhalb derer die Wiederholungsprüfung abzulegen ist.

(6) Sofern dies Anhang I dieser Ordnung vorsieht, werden die unter Abs. 5 Ziff. 2, 4, 5, 7 und 8 sowie 10 genannten Aufgaben von dem nach § 3 Abs. 1 bestellten Zwischenprüfungsbeauftragten für das Unterrichtsfach wahrgenommen. Der für das Unterrichtsfach Sport bestellte Zwischenprüfungsbeauftragte nimmt darüber hinaus die in Abs. 5 Ziff. 3 genannten Aufgaben wahr.

(7) Die Zusammensetzung des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses, die Namen seiner Mitglieder, die Namen der Zwischenprüfungsbeauftragten für die Unterrichtsfächer sowie ihrer Stellvertreter werden durch Aushang bei den an der Ordnung beteiligten Fachbereichen und bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses (§ 4) bekannt gegeben.

(8) Ablehnende Entscheidungen des Vorsitzenden, im Falle des Abs. 6 des Zwischenprüfungsbeauftragten, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen ablehnende Entscheidungen kann der Kandidat, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres, nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung Widerspruch beim Vorsitzenden des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses erheben. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, entscheidet gemäß § 44 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität über den Widerspruch.

(9) Der Gemeinsame Zwischenprüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Die Mitglieder des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(11) Die Mitglieder des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.


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§ 3 - Fachbereichs-Zwischenprüfungsbeauftragte

(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung fachspezifischer Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Zwischenprüfung sowie im Falle des § 2 Abs. 6 für die dort genannten Aufgaben bestellen die für die Unterrichtsfächer zuständigen Fachbereiche durch ihre Fachbereichsräte für das jeweilige Unterrichtsfach einen Zwischenprüfungsbeauftragten und dessen Stellvertreter. Der Zwischenprüfungsbeauftragte und sein Stellvertreter müssen Professoren sein.

(2) Die Wahl des Zwischenprüfungsbeauftragen und seines Stellvertreters erfolgt durch den Fachbereichsrat auf Vorschlag der Gruppe der Professoren für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Für die Zwischenprüfungsbeauftragten und ihre Stellvertreter gilt § 2 Abs. 10 und 11 entsprechend.


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§ 4 - Geschäftsstelle

Die verwaltungsmäßige Durchführung der Zwischenprüfung wird durch die Geschäftsstelle der Philosophischen Promotionskommission abgewickelt, soweit nach § 2 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang I nicht die Zuständigkeit eines Zwischenprüfungsbeauftragten gegeben ist.


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§ 5 - Prüfer und Beisitzer

(1) Als Prüfer sind gemäß § 23 Abs. 3 HHG alle Professoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren sowie Privatdozenten zugelassen, soweit sie in dem betreffenden Prüfungsfach Lehrveranstaltungen anbieten.

(2) Habilitierte, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche Assistenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben können im Einvernehmen mit dem Dekanat des für das Fach zuständigen Fachbereichs als Prüfer bestellt werden, sofern sie im entsprechenden Prüfungsfach Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen im Grundstudium abhalten.

(3) Soweit nach Maßgabe dieser Ordnung Prüfungsleistungen studienbegleitend zu erbringen sind, ist der prüfungsberechtigt Lehrende auch ohne Bestellung Prüfer.

(4) Beisitzer bei mündlichen Prüfungen können Prüfungsberechtigte nach Abs. 1 und 2 des für das Fach zuständigen Fachbereichs sein.

(5) Der Kandidat kann die Prüfer vorschlagen. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung bestimmter Prüfer besteht nicht.

(6) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses, im Falle des § 2 Abs. 6 der Zwischenprüfungsbeauftragte, sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(7) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 2 Abs. 10 entsprechend.


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§ 6 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Fachlich einschlägige Studienzeiten an anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen können auf Antrag des Studierenden angerechnet werden, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.

(3) Studienzeiten an ausländischen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen können auf Antrag ganz oder teilweise als Erfüllung von Anforderungen anerkannt werden. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und –leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Bei der Feststellung von Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten. Studienzeiten und –abschlüsse an Hochschulen der ehemaligen DDR werden im Rahmen der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz anerkannt.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, auf Antrag als Studienleistungen angerechnet. Bei der Feststellung von Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(5) Die Anrechnung von Studienzeiten und –leistungen erfolgt im Benehmen mit dem Zwischenprüfungsbeauftragten des Unterrichtsfaches nach Anhörung der Leitung der Prüfungsabteilung für das Lehramt an Gymnasien beim Wissenschaftlichen Prüfungsamt für die Lehrämter durch den Vorsitzenden des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses. § 2 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(6) Auf Antrag des Studierenden und aufgrund einer Stellungnahme des Zwischenprüfungs-beauftragten für das Unterrichtsfach gibt der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses gegenüber der Prüfungsabteilung für das Lehramt an Gymnasien Empfehlungen ab betreffend die

1. Anerkennung einer einschlägigen Diplom-Vorprüfung bzw. Magister-Zwischenprüfung als Zwischenprüfung;

2. Anerkennung von Zwischenprüfungen, die an anderen deutschen Hochschulen oder von Prüfungen, die an Hochschulen der ehemaligen DDR oder an ausländischen Hochschulen abgelegt wurden;

3. den Erlass der Zwischenprüfung für Studierende, die von anderen deutschen Hochschulen kommen.

(7) Für die Abgabe der Empfehlungen gemäß Abs. 6 gilt:

1. Eine einschlägige Diplom-Vorprüfung bzw. Magister-Zwischenprüfung soll die Zwischenprüfung im jeweiligen Unterrichtsfach wenigstens teilweise ersetzen.

2. Eine fachlich gleichwertige Zwischenprüfung, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule Deutschlands abgelegt wurde, wird anerkannt. Prüfungen an Hochschulen der ehemaligen DDR oder an ausländischen Hochschulen sollen anerkannt werden, falls sie der Zwischenprüfung im jeweiligen Unterrichtsfach gleich zu werten sind.

3. Der Erlass der Zwischenprüfung in einem Unterrichtsfach kann empfohlen werden, wenn der Studierende an einer deutschen Hochschule, an der keine Zwischenprüfung eingeführt ist,

a) nach der dort gültigen Studienordnung mindestens 4 Semester ordnungsgemäß studiert hat und

b) Leistungen erbracht hat, die den Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung im Unterrichtsfach nach Maßgabe von § 12 entsprechen.


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§ 7 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses, im Falle des § 2 Abs. 6 dem Zwischenprüfungsbeauftragten, unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses bzw. der Zwischen-prüfungsbeauftragte kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. Der Krankheit des Prüflings steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, so gilt die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder von dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(4) Der Prüfling kann innerhalb einer Woche verlangen, dass der Gemeinsame Zwischenprüfungsausschuss die Entscheidungen gemäß Abs. 3 Sätze 1 und 2 überprüft; dabei hat er sich zu den für die Entscheidungen erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungen des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses gemäß Abs. 3, die den Prüfling belasten, sind ihm unverzüglich begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitzuteilen.


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§ 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
Bestehen der Zwischenprüfung


(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen durch den Prüfer sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden und sind in dieser Form zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen. Die Noten 0,7 und 4,3 dürfen nicht vergeben werden.

(2) Die Prüfung im Unterrichtsfach ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist, andernfalls ist sie nicht bestanden.

(3) Besteht die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut;

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend;

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend;

(4) Für die Bildung der Note im Unterrichtsfach Sport gelten die fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs I.


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§ 9 - Zeugnis

(1) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung im Unterrichtsfach stellt der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses ein Zeugnis aus.

(2) Das Zeugnis enthält die Prüfungsteile und ihre Benotung sowie die Gesamtnote gemäß § 8 Abs. 3.

(3) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung im Unterrichtsfach noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.


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§ 10 - Form der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach wird nach Maßgabe des Anhangs I dieser Ordnung am Ende des Grundstudiums als Kompaktprüfung (§ 11) oder studienbegleitend (§ 17) durchgeführt.

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Letzte Änderung: 20.04.10 12:15 Diese Seite drucken
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