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Inhalte Prüfungsordnung Lehramt - Anhang I & II:

Für das Unterrichtsfach Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik)
Für das Unterrichtsfach Evangelische Religion
Für das Unterrichtsfach Katholische Religion
Für das Unterrichtsfach Geschichte
Für das Unterrichtsfach Philosophie
Für das Unterrichtsfach Latein
Für das Unterrichtsfach Griechisch
Für das Unterrichtsfach Kunst
Für das Unterrichtsfach Deutsch
Für das Unterrichtsfach Englisch
Für das Unterrichtsfach Französisch
Für das Unterrichtsfach Italienisch
Für das Unterrichtsfach Spanisch
Für das Unterrichtsfach Russisch
Für das Unterrichtsfach Sport
Anhang II



Für das Unterrichtsfach Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik)
Zu den §§ 10, 17, 18 und 19:

(1) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durchgeführt. Sie besteht aus drei studienbegleitenden Prüfungen, die sich auf die in Abs. 2 genannten Fächer erstrecken und einer weiteren Prüfungsleistung im Rahmen der Lehrveranstaltung „Einführung in die Probleme der Didaktik der Sozialwissenschaften und des politischen Unterrichts“ [GFD]. Der Abschluss der Zwischenprüfung setzt den Leistungsnachweis an der Veranstaltung "Einführung in das Studium der Sozialwissenschaften (Schwerpunkt Politologie)" voraus.

(2) Die drei studienbegleitenden Leistungskontrollen erfolgen in folgenden Bereichen:

1. Grundlagen sozialwissenschaftlicher Theorien [G]
2. Teilgebiet der Politologie [GP]
3. Teilgebiet der Politologie [GP]

Die Leistungskontrollen gemäß Ziff. 2 und 3 müssen in unterschiedlichen Teilgebieten der Politologie erfolgen (zu den Teilgebieten der Politologie im Grundstudium vgl. Teil III. Ziff. 1.1.2b der Studienordnung für den Teilstudiengang Sozialkunde).

(3) Die Leistungskontrolle erfolgt durch eine schriftliche Arbeit. Sie kann – je nach Lehrangebot – in einer Hausarbeit, einem Arbeitsbericht, einem Referat oder einer zweistündigen Klausur bestehen.

(4) Die Leistungskontrollen werden unter der Verantwortung des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften durchgeführt.

(5) Die Meldung zur Prüfungsleistung im Rahmen der Lehrveranstaltung „Einführung in die Probleme der Didaktik der Sozialwissenschaften und des politischen Unterrichts“ [GFD] kann bereits Ende des 2. Semesters erfolgen. Bei der Meldung zur Prüfung müssen die studienbegleitenden Leistungskontrollen nach Abs. 2 noch nicht absolviert sein.


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Für das Unterrichtsfach Evangelische Religion

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung durchgeführt.

Zu § 11 Abs. 1:

Sie besteht aus einer ca. 30minütigen mündlichen Prüfung.

Zu § 11 Abs. 2:

Prüfungsinhalte sind Kenntnisse aus einem der folgenden Fachgebiete:

1. Religionspädagogik
2. Bibelwissenschaften
3. Historische Theologie
4. Systematische Theologie
5. Religionswissenschaft.

Zu § 12 Ziff. 3:

Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

– 1 Leistungsnachweis für das Seminar im Themenbereich Religiöse Sozialisation;
– 1 Leistungsnachweis mit Benotung für das Proseminar im Neuen Testament;
– 1 Leistungsnachweis für das Proseminar bzw. den Grundkurs in Dogmatik oder Ethik;
– 1 Leistungsnachweis mit Benotung für das Proseminar „Vergleichende Religionswissenschaft“.

Darüber hinaus sind die nach der Studienordnung für den Teilstudiengang Evangelische Religion für das Grundstudium geforderten Teilnahmenachweise vorzulegen.


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Für das Unterrichtsfach Katholische Religion

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung durchgeführt.

Zu § 11 Abs. 1:

Sie besteht aus einer mündlichen Prüfung mit einem fachwissenschaftlichen und einem fachdidaktischen Teil, die insgesamt mindestens 25 und höchstens 35 Minuten umfasst.

Zu § 11 Abs. 2:

Prüfungsinhalte sind
im fachwissenschaftlichen Teil:

Kenntnisse über eine Veranstaltung aus einem der vier Fachgebiete

– Religionsphilosophie
– Biblische und Historische Theologie
– Systematische Theologie
– Praktische Theologie;

im fachdidaktischen Teil:

Grundkenntnisse über die Grundlagen des katholischen Religionsunterrichts und über die Rolle des Religionslehrers bzw. der Religionslehrerin.

Zu § 12 Ziff. 3:

Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

– 1 Leistungsnachweis aus einem Proseminar Biblische Theologie
– 1 Leistungsnachweis aus einem Proseminar Systematische Theologie
– 1 Leistungsnachweis mit Benotung aus dem Fachgebiet Kirchengeschichte.

Darüber hinaus sind die nach der Studienordnung für den Teilstudiengang Katholische Religion für das Grundstudium geforderten Teilnahmenachweise vorzulegen.


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Für das Unterrichtsfach Geschichte

Zu § 2 Abs. 6:

Zwischenprüfungsbeauftragter

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durchgeführt.

Zu § 17 Abs. 1 und Abs. 3:

Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:

– Proseminar Alte Geschichte
– Proseminar Mittelalterliche Geschichte
– Proseminar Neuere Geschichte
– Übung Alte Geschichte

sowie aus einem ca. 20minütigen Prüfungsgespräch im Anschluss an eine Vorlesung.

Zu § 19:

Der Abschluss der studienbegleitenden Zwischenprüfung setzt den Nachweis der Teilnahme an einer Studienberatung für das Hauptstudium voraus.


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Für das Unterrichtsfach Philosophie

Zu § 2 Abs. 6:

Zwischenprüfungsbeauftragter

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung durchgeführt

Zu § 11 Abs. 1:

Sie besteht aus einer mündlichen Prüfung mit einem fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Teil, die insgesamt 30 Minuten umfasst.

Zu § 11 Abs. 2:

Prüfungsinhalte sind:

Im fachwissenschaftlichen Teil: Kenntnisse über eine Veranstaltung aus einem der vier Fachgebiete:

- Logik;
- Theoretische Philosophie;
- Praktische Philosophie;
- Geschichte der Philosophie.

Im fachdidaktischen Teil: Grundkenntnisse über die Grundlagen des Philosophieunterrichts und über die Rolle des Philosophielehrers bzw. der Philosophielehrerin.

Zu § 12 Ziffer 3:

Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind folgende benotete Leistungsnachweise vorzulegen:

1 Logik (L)/oder Theoretische Philosophie (TPh)
1 Theoretische Philosophie (TPh)
1 Praktische Philosophie (PPh)
1 Lektüre und Interpretation klassischer Texte (I)
1 Didaktik der Philosophie (D)

Darüber hinaus sind die nach der Studienordnung für den Teilstudiengang Philosophie für das Grundstudium geforderten Teilnahmenachweise vorzulegen.


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Für das Unterrichtsfach Latein

Zu § 2 Abs. 6:

Zwischenprüfungsbeauftragter

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung durchgeführt.

Zu § 11 Abs. 1 und Abs. 2:

Sie besteht aus

1. einer Klausur von zwei Zeitstunden, in der ein lateinischer Text ins Deutsche zu übersetzen ist. Der Text wird einem der folgenden Werke entnommen: Cicero, Catilinarische Reden; Cicero, De officiis; Seneca, Epistulae ad Lucilium; Livius, Bücher I – IV; Vergil, Aeneis; Ovid, Metamorphosen;

2. einer ca. 30minütigen mündlichen Prüfung über den Gegenstand einer von dem Studierenden bezeichneten Veranstaltung des Grundstudiums.

Zu § 12 Ziff. 3:

Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

– Lateinische Sprach- und Stilübungen III
– 1 Übersetzungsübung (mit Benotung)
– 2 Proseminare (mit Benotung).

Darüber hinaus sind die nach der Studienordnung für den Teilstudiengang Latein geforderten Teilnahmenachweise vorzulegen.


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Für das Unterrichtsfach Griechisch

Zu § 2 Abs. 6:

Zwischenprüfungsbeauftragter

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung durchgeführt.

Zu § 11 Abs. 1 und Abs. 2:

Sie besteht aus

1. einer Klausur von zwei Stunden, in der ein griechischer Text ins Deutsche zu übersetzen ist. Der Text wird einem der folgenden Werke entnommen: Homer; Aischylos; Sophokles; Euripides; Menander, Dyskolos; Herodot; Thukydides; den attischen Rednern; Platon, frühe und mittlere Dialoge.

2. einer ca. 30minütigen mündlichen Prüfung über den Gegenstand einer von dem Studierenden bezeichneten Veranstaltung des Grundstudiums.

Zu § 12 Ziff. 3:

Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

– Griechische Sprach- und Stilübungen
– 1 Übersetzungsübung (mit Benotung)
– 2 Proseminare (mit Benotung).

Darüber hinaus sind die nach der Studienordnung für den Teilstudiengang Griechisch geforderten Teilnahmenachweise vorzulegen.


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Für das Unterrichtsfach Kunst

Zu § 2 Abs. 6:

Zwischenprüfungsbeauftragter

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung durchgeführt

Zu § 11 Abs.1:

Sie besteht aus einer 4-stündigen Klausur zu einem Thema nach Wahl aus den fachwissenschaftlichen oder aus den fachdidaktischen Studienbereichen des Grundstudiums.

Zu § 12 Ziffer 3:

Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

- 1 Proseminar Grundlagen des Gestaltens 2
- 1 Fachwissenschaftliches Seminar I
- 1 Fachdidaktisches Proseminar

Darüber hinaus sind die nach der Studienordnung für den Teilstudiengang Kunst für das Grundstudium geforderten Teilnahmenachweisen sowie die Studienübersicht mit den testierten Veranstaltungen vorzulegen.


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Für das Unterrichtsfach Deutsch

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durchgeführt.

Zu §§ 17, 18 und 19:

Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:

– 1 Leistungsnachweis zur Einführung (Proseminar) in die Deutsche Sprachwissenschaft (Linguistik oder Historische Sprachwissenschaft);

– 1 Leistungsnachweis zur Einführung (Proseminar) in die Ältere deutsche Literatur
wissenschaft;

– 1 Leistungsnachweis zur Einführung (Proseminar) in die Neuere deutsche Literatur-
wissenschaft;

– 1 Leistungsnachweis zu einem thematischen Proseminar aus dem Bereich der Neueren deutschen Literaturwissenschaft;

– 1 Leistungsnachweis zu einer Einführung oder zu einem thematischen Proseminar im
Bereich der Didaktik der deutschen Sprache und Literatur.

Einer der Leistungsnachweise muss auf der Anfertigung einer Hausarbeit basieren.

sowie

einer weiteren Prüfungsleistung, die aus einem mindestens 15 und höchstens 30minütigen Fachgespräch zum Themenbereich einer mit Leistungsnachweis abgeschlossenen Veranstaltung des Grundstudiums besteht.


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Für das Unterrichtsfach Englisch

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Englisch wird studienbegleitend durchgeführt.

Zu §§ 17, 18 und 19:

Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:

– Nachweis der Teilnahme an einem sprachdiagnostischen Test und einem nachfolgen-
den Interview (unbenoteter Sprachschein);

– 1 Leistungsnachweis zu einer sprachpraktischen Übung (intermediate level);

– 3 Leistungsnachweise aus Einführungen (Proseminar, s. hierzu Teil III. 1.1 der Studienordnung für den Teilstudiengang Englisch).
Wird die einsemestrige Einführung in die Neuen englischsprachigen Literaturen und Kulturen (SP 3) gewählt, so ist ergänzend ein linguistisches Proseminar aus dem Bereich der Varietäten des Englischen nachzuweisen.

– 1 Leistungsnachweis für Proseminar (Schwerpunkt nach Wahl außer SP 5) mit Hausarbeit;

– 1 Leistungsnachweis für Proseminar (Schwerpunkt 5)

sowie einer weiteren Prüfungsleistung, die aus einem mindestens 15minütigen, höchstens 30minütigen Fachgespräch in englischer Sprache besteht.


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Für das Unterrichtsfach Französisch

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Französisch wird studienbegleitend durchgeführt.

Zu §§ 17, 18 und 19:

Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:

– Propädeutikum Literaturwissenschaft;
– Propädeutikum Sprachwissenschaft;
– Einführung Landeskunde (Sozialgeschichte);
– Proseminar Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft;
– Sprachpraktische Übung der Stufe II (schriftlich, Übersetzung oder Composition).

Mindestens einer der fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise muss durch eine Hausarbeit erworben werden.

sowie

einem mindestens 15 und höchstens 30minütigen Fachgespräch zum Themenbereich einer im Verlauf des Grundstudiums verfaßten Hausarbeit bzw. eines schriftlichen Referats oder über ein Thema nach Wahl des Studierenden.


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Für das Unterrichtsfach Italienisch

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durchgeführt

Zu §§ 17, 18 und 19:

Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:

- 1 Propädeutikum Literaturwissenschaft;
- 1 Propädeutikum Sprachwissenschaft;
- 1 Proseminar oder Einführung Landeskunde (Sozialgeschichte);
- 1 Proseminar Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft;
- 1 sprachpraktischer Teilleistungsnachweis der Stufe II schriftlich (Übersetzung in die italienische Sprache oder Aufsatz in italienischer Sprache).

(Mindestens einer der fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise muss durch eine Hausarbeit erworben werden).
sowie
einem mindestens 15 und höchstens 30minütigen Fachgespräch zum Themenbereich einer im Verlauf des Grundstudiums verfassten Hausarbeit bzw. eines schriftlichen Referats oder über ein Thema nach Wahl des Studierenden.


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Für das Unterrichtsfach Spanisch

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durchgeführt.


Zu §§ 17, 18 und 19:

Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:

- 1 Propädeutikum Literaturwissenschaft;
- 1 Propädeutikum Sprachwissenschaft;
- 1 Proseminar oder Einführung Landeskunde(Sozialgeschichte);
- 1 Proseminar Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft;
- 1 sprachpraktischer Teilleistungsnachweis der Stufe II schriftlich (Übersetzung in die spanische Sprache oder Aufsatz in spanischer Sprache).
(Mindestens einer der fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise muss durch eine Hausarbeit erworben werden).
sowie
einem mindestens 15 und höchstens 30minütigen Fachgespräch zum Themenbereich einer im Verlauf des Grundstudiums verfassten Hausarbeit bzw. eines schriftlichen Referats oder über ein Thema nach Wahl des Studierenden.“


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Für das Unterrichtsfach Russisch

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung durchgeführt.

Zu § 11 Abs. 1:

Sie besteht aus

– einer zweistündigen Klausur (Sprachprüfung) und
– einer ca. 30minütigen mündlichen Prüfung.

Zu § 11 Abs. 2:

Prüfungsinhalte sind bei der mündlichen Prüfung der Stoff der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums und bei der Klausur der grammatische, lexikalische und phraseologische Stoff der Kurse Russisch I – IV.

Zu § 12 Ziff. 3:

Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

– 2 Proseminarscheine Russische Sprachwissenschaft
– 2 Proseminarscheine Russische Literaturwissenschaft
– 1 Sprachklausurschein Russisch IV.


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Für das Unterrichtsfach Sport

Zu § 2 Abs. 6:

Zwischenprüfungsbeauftragter

Zu § 10:

Die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach Sport ist eine kumulierende studienbegleitende Prüfung, die mit dem 4. Fachsemester vor der Prüfungskommission Sport abgeschlossen wird.

Zu §§ 17, 18, 19, 8 und 20:

Sie besteht gemäß Teil III. 5.1.1 und 7.1 der Studienordnung für den Teilstudiengang Sport aus folgenden Leistungsnachweisen:

– 4 Leistungsnachweise mit Benotung aus den sportwissenschaftlichen Disziplinen (V und Ü) des Grundstudiums;

– 4 Teilleistungsnachweisen aus Sportarten des Grundstudiums – Nachweise über sportartspezifische Leistungsfähigkeit und Demonstrationsfähigkeit (2 aus 4 der Gruppe Individualsportarten und 2 aus den 4 der Gruppe Kollektivsportarten);

– 2 Teilleistungsnachweisen aus 4 fachspezifischen didaktischen Übungen.

Die Anmeldung zur studienbegleitenden Zwischenprüfung erfolgt unter Vorlage der nach Teil III. 5.1.1 der Studienordnung notwendigen Teilnahmenachweise vor dem Erbringen der letzten der o. g. studienbegleitenden Prüfungsleistungen. Zu diesem Zeitpunkt erklärt der Prüfling, welche der Prüfungsleistungen „als weitere Prüfungsleistung“ gemäß § 12 Abs. 1 gewählt wurde.

Die Note der Zwischenprüfung wird (entsprechend den Vorgaben zur Bildung der Fachnote in der Ersten Staatsprüfung in § 20 Abs. 1 LVO) zu 60 % aus dem arithmetischen Mittel der Noten der 4 Leistungsnachweise der benannten Theorieveranstaltungen und zu 40 % aus dem arithmetischen Mittel der 6 vom Prüfling ausgewählten Teilleistungsnachweise aus der Fachpraxis gemäß Teil III. 7.2 der Studienordnung gebildet.

Für die Wiederholung der Prüfungsleistungen gilt:

Nicht bestandene Prüfungsleistungen des Grundstudiums in den Fachwissenschaften, der Fachdidaktik und in der Fachpraxis können grundsätzlich frühestens zu Beginn des folgenden Semesters wiederholt werden. Die Zahl der Versuche beträgt höchstens zwei, bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen höchstens drei. Begonnene Prüfungen der Fachpraxis müssen innerhalb von zwei Jahren in allen Teilen abgeschlossen werden.


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Anhang II:

Aufgrund des § 33 Abs. 4 LVO in Verbindung mit §§ 13 und 19 dieser Ordnung sowie nach Maßgabe der Studienordnungen für die Teilstudiengänge sind für die nachfolgenden Unterrichtsfächer bei der Meldung zur Zwischenprüfung (Kompaktprüfung) bzw. bei Abschluss der studienbegleitenden Leistungskontrolle Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen, für die folgende Anforderungen gelten:

Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik):

Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, von denen eine Englisch oder Französisch sein soll;

Evangelische Religion:

Latein- und Griechischkenntnisse;

Katholische Religion:

Latein- und Griechischkenntnisse;

Geschichte:

Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen, darunter Latein;

Philosophie:

Latein- oder Griechischkenntnisse

Latein:

Latein- und Griechischkenntnisse;

Griechisch:

Griechisch- und Lateinkenntnisse;

Deutsch:

Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, davon muss eine Latein oder Englisch oder Französisch sein;

Englisch:

Lateinkenntnisse

Französisch:

Lateinkenntnisse

Italienisch:

Lateinkenntnisse

Spanisch:

Lateinkenntnisse

Der Nachweis erfolgt bei den modernen Fremdsprachen durch:

1. Abiturzeugnis oder

2. entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. 5 Punkte sein darf, oder

3. Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind, oder

4. Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Aus-landsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbst-studium erworbene Sprachkenntnisse, oder

5. VHS-Zertifikate, d.h., ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen gemäß Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 1. November 1977).

Der Nachweis der Latein- bzw. Griechischkenntnisse erfolgt, soweit in der Studienordnung für das Unterrichtsfach keine abweichende Regelung getroffen ist, durch:

1. Latinum bzw. Graecum im Abiturzeugnis oder

2. das Zeugnis über das Bestehen einer Zusatzprüfung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abitur nach Maßgabe der „Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Latein und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981“ (ABl. 1981, S. 639 ff.) oder

3. das Zeugnis über das Bestehen einer Ergänzungsprüfung nach der „Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen vom 3. September 1981“ (ABl. 1981, S. 642 ff.) oder

4. das Zeugnis über das Bestehen der Sprachprüfung in Latein (entspricht dem Umfang des früheren Kleinen Latinum) nach Maßgabe der „Ordnung des Fachbereichs Klassische Philologie und Kunstwissenschaften für die Sprachprüfung in Latein am Institut für Klassische Philologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1987“ (ABl. 1988, S. 695 ff.).

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Letzte Änderung: 29.09.09 9:54 Diese Seite drucken
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