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Inhalte Prüfungsordnung
Lehramt - Anhang I & II:
Für das Unterrichtsfach
Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik)
Zu den §§ 10, 17, 18 und 19:
(1) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend
durchgeführt. Sie besteht aus drei studienbegleitenden
Prüfungen, die sich auf die in Abs. 2 genannten Fächer
erstrecken und einer weiteren Prüfungsleistung im Rahmen
der Lehrveranstaltung „Einführung in die Probleme
der Didaktik der Sozialwissenschaften und des politischen
Unterrichts“ [GFD]. Der Abschluss der Zwischenprüfung setzt den Leistungsnachweis an der Veranstaltung "Einführung in das Studium der Sozialwissenschaften (Schwerpunkt Politologie)" voraus.
(2) Die drei studienbegleitenden Leistungskontrollen
erfolgen in folgenden Bereichen:
1. Grundlagen sozialwissenschaftlicher
Theorien [G]
2. Teilgebiet der Politologie [GP]
3. Teilgebiet der Politologie [GP]
Die Leistungskontrollen gemäß
Ziff. 2 und 3 müssen in unterschiedlichen Teilgebieten
der Politologie erfolgen (zu den Teilgebieten der Politologie
im Grundstudium vgl. Teil III. Ziff. 1.1.2b der Studienordnung
für den Teilstudiengang Sozialkunde).
(3) Die Leistungskontrolle erfolgt durch
eine schriftliche Arbeit. Sie kann – je nach Lehrangebot
– in einer Hausarbeit, einem Arbeitsbericht, einem Referat
oder einer zweistündigen Klausur bestehen.
(4) Die Leistungskontrollen werden unter
der Verantwortung des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften
durchgeführt.
(5) Die Meldung zur Prüfungsleistung
im Rahmen der Lehrveranstaltung „Einführung in
die Probleme der Didaktik der Sozialwissenschaften und des
politischen Unterrichts“ [GFD] kann bereits Ende des
2. Semesters erfolgen. Bei der Meldung zur Prüfung müssen
die studienbegleitenden Leistungskontrollen nach Abs. 2 noch
nicht absolviert sein.
Für das Unterrichtsfach Evangelische Religion
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung
durchgeführt.
Zu § 11 Abs. 1:
Sie besteht aus einer ca. 30minütigen
mündlichen Prüfung.
Zu § 11 Abs. 2:
Prüfungsinhalte sind Kenntnisse
aus einem der folgenden Fachgebiete:
1. Religionspädagogik
2. Bibelwissenschaften
3. Historische Theologie
4. Systematische Theologie
5. Religionswissenschaft.
Zu § 12 Ziff. 3:
Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung
sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
– 1 Leistungsnachweis für
das Seminar im Themenbereich Religiöse Sozialisation;
– 1 Leistungsnachweis mit Benotung für das Proseminar
im Neuen Testament;
– 1 Leistungsnachweis für das Proseminar bzw. den
Grundkurs in Dogmatik oder Ethik;
– 1 Leistungsnachweis mit Benotung für das Proseminar
„Vergleichende Religionswissenschaft“.
Darüber hinaus sind die nach der
Studienordnung für den Teilstudiengang Evangelische Religion
für das Grundstudium geforderten Teilnahmenachweise vorzulegen.
Für das Unterrichtsfach Katholische Religion
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung
durchgeführt.
Zu § 11 Abs. 1:
Sie besteht aus einer mündlichen
Prüfung mit einem fachwissenschaftlichen und einem fachdidaktischen
Teil, die insgesamt mindestens 25 und höchstens 35 Minuten
umfasst.
Zu § 11 Abs. 2:
Prüfungsinhalte sind
im fachwissenschaftlichen Teil:
Kenntnisse über eine Veranstaltung
aus einem der vier Fachgebiete
– Religionsphilosophie
– Biblische und Historische Theologie
– Systematische Theologie
– Praktische Theologie;
im fachdidaktischen Teil:
Grundkenntnisse über die Grundlagen
des katholischen Religionsunterrichts und über die Rolle
des Religionslehrers bzw. der Religionslehrerin.
Zu § 12 Ziff. 3:
Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung
sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
– 1 Leistungsnachweis aus einem
Proseminar Biblische Theologie
– 1 Leistungsnachweis aus einem Proseminar Systematische
Theologie
– 1 Leistungsnachweis mit Benotung aus dem Fachgebiet
Kirchengeschichte.
Darüber hinaus sind die nach der
Studienordnung für den Teilstudiengang Katholische Religion
für das Grundstudium geforderten Teilnahmenachweise vorzulegen.
Für das Unterrichtsfach Geschichte
Zu § 2 Abs. 6:
Zwischenprüfungsbeauftragter
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend
durchgeführt.
Zu § 17 Abs. 1 und Abs. 3:
Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:
– Proseminar Alte Geschichte
– Proseminar Mittelalterliche Geschichte
– Proseminar Neuere Geschichte
– Übung Alte Geschichte
sowie aus einem ca. 20minütigen
Prüfungsgespräch im Anschluss an eine Vorlesung.
Zu § 19:
Der Abschluss der studienbegleitenden
Zwischenprüfung setzt den Nachweis der Teilnahme an einer
Studienberatung für das Hauptstudium voraus.
Für das Unterrichtsfach Philosophie
Zu § 2 Abs. 6:
Zwischenprüfungsbeauftragter
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung
durchgeführt
Zu § 11 Abs. 1:
Sie besteht aus einer mündlichen
Prüfung mit einem fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Teil, die insgesamt 30 Minuten umfasst.
Zu § 11 Abs. 2:
Prüfungsinhalte sind:
Im fachwissenschaftlichen Teil: Kenntnisse
über eine Veranstaltung aus einem der vier Fachgebiete:
- Logik;
- Theoretische Philosophie;
- Praktische Philosophie;
- Geschichte der Philosophie.
Im fachdidaktischen Teil: Grundkenntnisse
über die Grundlagen des Philosophieunterrichts und über
die Rolle des Philosophielehrers bzw. der Philosophielehrerin.
Zu § 12 Ziffer 3:
Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung
sind folgende benotete Leistungsnachweise vorzulegen:
1 Logik (L)/oder Theoretische Philosophie
(TPh)
1 Theoretische Philosophie (TPh)
1 Praktische Philosophie (PPh)
1 Lektüre und Interpretation klassischer Texte (I)
1 Didaktik der Philosophie (D)
Darüber hinaus sind die nach der
Studienordnung für den Teilstudiengang Philosophie für
das Grundstudium geforderten Teilnahmenachweise vorzulegen.
Für das Unterrichtsfach Latein
Zu § 2 Abs. 6:
Zwischenprüfungsbeauftragter
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung
durchgeführt.
Zu § 11 Abs. 1 und Abs. 2:
Sie besteht aus
1. einer Klausur von zwei Zeitstunden,
in der ein lateinischer Text ins Deutsche zu übersetzen
ist. Der Text wird einem der folgenden Werke entnommen: Cicero,
Catilinarische Reden; Cicero, De officiis; Seneca, Epistulae
ad Lucilium; Livius, Bücher I – IV; Vergil, Aeneis;
Ovid, Metamorphosen;
2. einer ca. 30minütigen mündlichen
Prüfung über den Gegenstand einer von dem Studierenden
bezeichneten Veranstaltung des Grundstudiums.
Zu § 12 Ziff. 3:
Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung
sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
– Lateinische Sprach- und Stilübungen
III
– 1 Übersetzungsübung (mit Benotung)
– 2 Proseminare (mit Benotung).
Darüber hinaus sind die nach der
Studienordnung für den Teilstudiengang Latein geforderten
Teilnahmenachweise vorzulegen.
Für das Unterrichtsfach Griechisch
Zu § 2 Abs. 6:
Zwischenprüfungsbeauftragter
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung
durchgeführt.
Zu § 11 Abs. 1 und Abs. 2:
Sie besteht aus
1. einer Klausur von zwei Stunden, in
der ein griechischer Text ins Deutsche zu übersetzen
ist. Der Text wird einem der folgenden Werke entnommen: Homer;
Aischylos; Sophokles; Euripides; Menander, Dyskolos; Herodot;
Thukydides; den attischen Rednern; Platon, frühe und
mittlere Dialoge.
2. einer ca. 30minütigen mündlichen
Prüfung über den Gegenstand einer von dem Studierenden
bezeichneten Veranstaltung des Grundstudiums.
Zu § 12 Ziff. 3:
Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung
sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
– Griechische Sprach- und Stilübungen
– 1 Übersetzungsübung (mit Benotung)
– 2 Proseminare (mit Benotung).
Darüber hinaus sind die nach der
Studienordnung für den Teilstudiengang Griechisch geforderten
Teilnahmenachweise vorzulegen.
Für das Unterrichtsfach Kunst
Zu § 2 Abs. 6:
Zwischenprüfungsbeauftragter
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung durchgeführt
Zu § 11 Abs.1:
Sie besteht aus einer 4-stündigen Klausur zu einem Thema nach Wahl aus den fachwissenschaftlichen oder aus den fachdidaktischen Studienbereichen des Grundstudiums.
Zu § 12 Ziffer 3:
Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
- 1 Proseminar Grundlagen des Gestaltens 2
- 1 Fachwissenschaftliches Seminar I
- 1 Fachdidaktisches Proseminar
Darüber hinaus sind die nach der Studienordnung für den Teilstudiengang Kunst für das Grundstudium geforderten Teilnahmenachweisen sowie die Studienübersicht mit den testierten Veranstaltungen vorzulegen.
Für das Unterrichtsfach Deutsch
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend
durchgeführt.
Zu §§ 17, 18 und 19:
Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:
– 1 Leistungsnachweis zur Einführung
(Proseminar) in die Deutsche Sprachwissenschaft (Linguistik
oder Historische Sprachwissenschaft);
– 1 Leistungsnachweis zur Einführung
(Proseminar) in die Ältere deutsche Literatur
wissenschaft;
– 1 Leistungsnachweis zur Einführung
(Proseminar) in die Neuere deutsche Literatur-
wissenschaft;
– 1 Leistungsnachweis zu einem
thematischen Proseminar aus dem Bereich der Neueren deutschen
Literaturwissenschaft;
– 1 Leistungsnachweis zu einer
Einführung oder zu einem thematischen Proseminar im
Bereich der Didaktik der deutschen Sprache und Literatur.
Einer der Leistungsnachweise muss auf
der Anfertigung einer Hausarbeit basieren.
sowie
einer weiteren Prüfungsleistung,
die aus einem mindestens 15 und höchstens 30minütigen
Fachgespräch zum Themenbereich einer mit Leistungsnachweis
abgeschlossenen Veranstaltung des Grundstudiums besteht.
Für das Unterrichtsfach Englisch
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach
Englisch wird studienbegleitend durchgeführt.
Zu §§ 17, 18 und 19:
Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:
– Nachweis der Teilnahme an einem
sprachdiagnostischen Test und einem nachfolgen-
den Interview (unbenoteter Sprachschein);
– 1 Leistungsnachweis zu einer
sprachpraktischen Übung (intermediate level);
– 3 Leistungsnachweise aus Einführungen
(Proseminar, s. hierzu Teil III. 1.1 der Studienordnung für
den Teilstudiengang Englisch).
Wird die einsemestrige Einführung in die Neuen englischsprachigen
Literaturen und Kulturen (SP 3) gewählt, so ist ergänzend
ein linguistisches Proseminar aus dem Bereich der Varietäten
des Englischen nachzuweisen.
– 1 Leistungsnachweis für
Proseminar (Schwerpunkt nach Wahl außer SP 5) mit Hausarbeit;
– 1 Leistungsnachweis für
Proseminar (Schwerpunkt 5)
sowie einer weiteren Prüfungsleistung,
die aus einem mindestens 15minütigen, höchstens
30minütigen Fachgespräch in englischer Sprache besteht.
Für das Unterrichtsfach Französisch
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach
Französisch wird studienbegleitend durchgeführt.
Zu §§ 17, 18 und 19:
Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:
– Propädeutikum Literaturwissenschaft;
– Propädeutikum Sprachwissenschaft;
– Einführung Landeskunde (Sozialgeschichte);
– Proseminar Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft;
– Sprachpraktische Übung der Stufe II (schriftlich,
Übersetzung oder Composition).
Mindestens einer der fachwissenschaftlichen
Leistungsnachweise muss durch eine Hausarbeit erworben werden.
sowie
einem mindestens 15 und höchstens
30minütigen Fachgespräch zum Themenbereich einer
im Verlauf des Grundstudiums verfaßten Hausarbeit bzw.
eines schriftlichen Referats oder über ein Thema nach
Wahl des Studierenden.
Für das Unterrichtsfach Italienisch
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durchgeführt
Zu §§ 17, 18 und 19:
Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:
- 1 Propädeutikum Literaturwissenschaft;
- 1 Propädeutikum Sprachwissenschaft;
- 1 Proseminar oder Einführung Landeskunde (Sozialgeschichte);
- 1 Proseminar Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft;
- 1 sprachpraktischer Teilleistungsnachweis der Stufe II schriftlich (Übersetzung in die italienische Sprache oder Aufsatz in italienischer Sprache).
(Mindestens einer der fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise muss durch eine Hausarbeit erworben werden).
sowie
einem mindestens 15 und höchstens 30minütigen Fachgespräch zum Themenbereich einer im Verlauf des Grundstudiums verfassten Hausarbeit bzw. eines schriftlichen Referats oder über ein Thema nach Wahl des Studierenden.
Für das Unterrichtsfach Spanisch
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durchgeführt.
Zu §§ 17, 18 und 19:
Sie besteht aus folgenden Leistungsnachweisen:
- 1 Propädeutikum Literaturwissenschaft;
- 1 Propädeutikum Sprachwissenschaft;
- 1 Proseminar oder Einführung Landeskunde(Sozialgeschichte);
- 1 Proseminar Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft;
- 1 sprachpraktischer Teilleistungsnachweis der Stufe II schriftlich (Übersetzung in die spanische Sprache oder Aufsatz in spanischer Sprache).
(Mindestens einer der fachwissenschaftlichen Leistungsnachweise muss durch eine Hausarbeit erworben werden).
sowie
einem mindestens 15 und höchstens 30minütigen Fachgespräch zum Themenbereich einer im Verlauf des Grundstudiums verfassten Hausarbeit bzw. eines schriftlichen Referats oder über ein Thema nach Wahl des Studierenden.“
Für das Unterrichtsfach Russisch
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung wird als Kompaktprüfung
durchgeführt.
Zu § 11 Abs. 1:
Sie besteht aus
– einer zweistündigen Klausur
(Sprachprüfung) und
– einer ca. 30minütigen mündlichen Prüfung.
Zu § 11 Abs. 2:
Prüfungsinhalte sind bei der mündlichen
Prüfung der Stoff der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums
und bei der Klausur der grammatische, lexikalische und phraseologische
Stoff der Kurse Russisch I – IV.
Zu § 12 Ziff. 3:
Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung
sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
– 2 Proseminarscheine Russische
Sprachwissenschaft
– 2 Proseminarscheine Russische Literaturwissenschaft
– 1 Sprachklausurschein Russisch IV.
Für das Unterrichtsfach Sport
Zu § 2 Abs. 6:
Zwischenprüfungsbeauftragter
Zu § 10:
Die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach
Sport ist eine kumulierende studienbegleitende Prüfung,
die mit dem 4. Fachsemester vor der Prüfungskommission
Sport abgeschlossen wird.
Zu §§ 17, 18, 19, 8 und 20:
Sie besteht gemäß Teil III.
5.1.1 und 7.1 der Studienordnung für den Teilstudiengang
Sport aus folgenden Leistungsnachweisen:
– 4 Leistungsnachweise mit Benotung
aus den sportwissenschaftlichen Disziplinen (V und Ü)
des Grundstudiums;
– 4 Teilleistungsnachweisen aus
Sportarten des Grundstudiums – Nachweise über sportartspezifische
Leistungsfähigkeit und Demonstrationsfähigkeit (2
aus 4 der Gruppe Individualsportarten und 2 aus den 4 der
Gruppe Kollektivsportarten);
– 2 Teilleistungsnachweisen aus
4 fachspezifischen didaktischen Übungen.
Die Anmeldung zur studienbegleitenden
Zwischenprüfung erfolgt unter Vorlage der nach Teil III.
5.1.1 der Studienordnung notwendigen Teilnahmenachweise vor
dem Erbringen der letzten der o. g. studienbegleitenden Prüfungsleistungen.
Zu diesem Zeitpunkt erklärt der Prüfling, welche
der Prüfungsleistungen „als weitere Prüfungsleistung“
gemäß § 12 Abs. 1 gewählt wurde.
Die Note der Zwischenprüfung wird
(entsprechend den Vorgaben zur Bildung der Fachnote in der
Ersten Staatsprüfung in § 20 Abs. 1 LVO) zu 60 %
aus dem arithmetischen Mittel der Noten der 4 Leistungsnachweise
der benannten Theorieveranstaltungen und zu 40 % aus dem arithmetischen
Mittel der 6 vom Prüfling ausgewählten Teilleistungsnachweise
aus der Fachpraxis gemäß Teil III. 7.2 der Studienordnung
gebildet.
Für die Wiederholung der Prüfungsleistungen gilt:
Nicht bestandene Prüfungsleistungen
des Grundstudiums in den Fachwissenschaften, der Fachdidaktik
und in der Fachpraxis können grundsätzlich frühestens
zu Beginn des folgenden Semesters wiederholt werden. Die Zahl
der Versuche beträgt höchstens zwei, bei Vorliegen
besonderer Voraussetzungen höchstens drei. Begonnene
Prüfungen der Fachpraxis müssen innerhalb von zwei
Jahren in allen Teilen abgeschlossen werden.
Anhang II:
Aufgrund des § 33 Abs. 4 LVO in
Verbindung mit §§ 13 und 19 dieser Ordnung sowie
nach Maßgabe der Studienordnungen für die Teilstudiengänge
sind für die nachfolgenden Unterrichtsfächer bei
der Meldung zur Zwischenprüfung (Kompaktprüfung)
bzw. bei Abschluss der studienbegleitenden Leistungskontrolle
Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen, für die folgende
Anforderungen gelten:
Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik):
Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, von
denen eine Englisch oder Französisch sein soll;
Evangelische Religion:
Latein- und Griechischkenntnisse;
Katholische Religion:
Latein- und Griechischkenntnisse;
Geschichte:
Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen,
darunter Latein;
Philosophie:
Latein- oder Griechischkenntnisse
Latein:
Latein- und Griechischkenntnisse;
Griechisch:
Griechisch- und Lateinkenntnisse;
Deutsch:
Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, davon
muss eine Latein oder Englisch oder Französisch sein;
Englisch:
Lateinkenntnisse
Französisch:
Lateinkenntnisse
Italienisch:
Lateinkenntnisse
Spanisch:
Lateinkenntnisse
Der Nachweis erfolgt bei den modernen
Fremdsprachen durch:
1. Abiturzeugnis oder
2. entsprechende Oberstufenzeugnisse,
wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend
(4,0)“ bzw. 5 Punkte sein darf, oder
3. Zertifikate über erfolgreich
absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen
Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht
nachzuweisen sind, oder
4. Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen
über durch Aus-landsaufenthalte, Universitätssprachkurse
oder Selbst-studium erworbene Sprachkenntnisse, oder
5. VHS-Zertifikate, d.h., ein Zertifikat
über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden
Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen gemäß
Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 1. November 1977).
Der Nachweis der Latein- bzw. Griechischkenntnisse
erfolgt, soweit in der Studienordnung für das Unterrichtsfach
keine abweichende Regelung getroffen ist, durch:
1. Latinum bzw. Graecum im Abiturzeugnis
oder
2. das Zeugnis über das Bestehen
einer Zusatzprüfung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
mit dem Abitur nach Maßgabe der „Verordnung über
den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Latein und
Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981“
(ABl. 1981, S. 639 ff.) oder
3. das Zeugnis über das Bestehen
einer Ergänzungsprüfung nach der „Verordnung
über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen
und Griechischen vom 3. September 1981“ (ABl. 1981,
S. 642 ff.) oder
4. das Zeugnis über das Bestehen
der Sprachprüfung in Latein (entspricht dem Umfang des
früheren Kleinen Latinum) nach Maßgabe der „Ordnung
des Fachbereichs Klassische Philologie und Kunstwissenschaften
für die Sprachprüfung in Latein am Institut für
Klassische Philologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität
Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1987“ (ABl. 1988,
S. 695 ff.).
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