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Inhalte Prüfungsordnung Lehramt - II. Kompaktprüfung:

§ 11 - Art, Umfang und Zeitpunkt der Kompaktprüfung
§ 12 - Vorraussetzungen für die Zulassung der Kompaktprüfung
§ 13 - Verfahren bei Zulassung der Kompaktprüfung
§ 14 - Klausurarbeiten
§ 15 - Mündliche Prüfungen
§ 16 - Wiederholung der Zwischenprüfung bei Kompaktprüfung


§ 11 - Art, Umfang und Zeitpunkt der Kompaktprüfung

(1) Wird die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach als Kompaktprüfung durchgeführt, besteht sie nach Maßgabe des Anhangs I aus einer Klausur (§ 14) und/oder aus einer mündlichen Prüfung (§ 15).

(2) Die Prüfungsinhalte sind im Anhang I festgelegt.

(3) Macht ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

(4) Ist die Zwischenprüfung als Kompaktprüfung abzulegen, soll die Meldung (Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung) bis zum Ende des 4. Fachsemesters erfolgen. Die Zwischenprüfung soll spätestens bis zum Ende des 5. Fachsemesters abgelegt sein.

(5) Die Zwischenprüfung kann vor Ablauf der Regelstudienzeit von 4 Semestern abgelegt werden, wenn die für die Zulassung nach den Festlegungen der Anhänge I und II in Verbindung mit der Studienordnung für das Unterrichtsfach erforderlichen Nachweise über das ordnungsgemäße Studium (Leistungs- und Teilnahmenachweise, Nachweis über die belegten Semesterwochenstunden) sowie die Nachweise über die geforderten Fremdsprachenkenntnisse vorgelegt werden können.

(6) Die Termine, zu denen die Prüfungsleistungen zu erbringen sind, regelt der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses, im Falle des § 2 Abs. 6 der Zwischenprüfungsbeauftragte für das Unterrichtsfach.


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§ 12 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Kompaktprüfung

Zur Zwischenprüfung (Kompaktprüfung) im Unterrichtsfach kann nur zugelassen werden, wer

1. eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt;

2. an dem der Zulassung vorausgehenden Semester ordnungsgemäß in dem betreffenden Teilstudiengang mit dem Abschluss Lehramt an Gymnasien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert gewesen ist;

3. die gemäß Anhang I dieser Prüfungsordnung geforderten Leistungsnachweise sowie die nach der Studienordnung für das Unterrichtsfach geforderten Teilnahmenachweise erbracht hat;

4. die nach Maßgabe des Anhangs II dieser Prüfungsordnung für das Unterrichtsfach geforderten Fremdsprachenkenntnisse nachweist.


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§ 13 - Verfahren bei Zulassung zur Kompaktprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Kompaktprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses, im Falle des § 2 Abs. 6 an den Zwischenprüfungsbeauftragten für das Unterrichtsfach, zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Kompaktprüfung sind beizufügen:

1. Die Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12;

2. Das Studienbuch (Belegbögen) als Nachweis der belegten Fachveranstaltungen;

3. Gegebenenfalls eine Stellungnahme über die Anerkennung von Studienleistungen gemäß § 6 Abs. 5;

4. Eine Erklärung, ob bereits ein erfolgloser Versuch zur Ablegung einer Zwischenprüfung im zur Prüfung beantragten Unterrichtsfach unternommen worden ist oder ob sich der Kandidat in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

5. Gegebenenfalls Namen des/der gewünschten Prüfers/Prüfer.

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses, im Falle des § 2 Abs. 6 der Zwischenprüfungsbeauftragte für das Unterrichtsfach, gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte für das Unter-richtsfach über die Zulassung zur Zwischenprüfung. Er legt die Prüfungstermine auf Vorschlag der Prüfer fest und macht sie bekannt.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die Unterlagen nach Abs. 2 nicht vollständig oder

2. die Voraussetzung nach § 12 nicht gegeben sind oder

3. eine Zwischenprüfung im betreffenden Unterrichtsfach im Rahmen eines Studienganges für das Lehramt an Gymnasien oder eines vergleichbaren anderen Lehramtsstudienganges endgültig nicht bestanden ist.

Die Zulassung kann vorläufig versagt werden, wenn sich der Studierende in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.


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§ 14 - Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen oder Themen bearbeiten kann.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die Klausurarbeiten ist für die einzelnen Unterrichtsfächer im Anhang I festgelegt.

(3) Für eine Klausurarbeit sind von dem nach § 5 bestellten Prüfer zwei Themen zur Wahl anzubieten, sofern im Anhang I keine andere Regelung getroffen ist; bei Textinterpretation ist nur ein Thema zu stellen. Umfang und Schwierigkeit sind der vorgegebenen Bearbeitungsdauer anzupassen. Der Prüfer entscheidet über die Benutzung wissenschaftlicher Hilfsmittel.

(4) Die Klausur findet unter Aufsicht eines Beauftragten des Vorsitzenden des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses bzw. eines Beauftragten des zuständigen Zwischen-prüfungsbeauftragten statt. Dieser Beauftragte führt dazu Protokoll .

(5) Die Klausurarbeit ist von dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, im Falle der letzten Wiederholungsprüfung von einem weiteren Prüfer zu bewerten. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.


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§ 15 - Mündliche Prüfungen

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets kennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs I in Verbindung mit den Studienordnungen für die einzelnen Unterrichtsfächer.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling mindestens 15 höchstens 30 Minuten, soweit Anhang I nichts anderes bestimmt. Sie wird von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer.

(4) Der Beisitzer führt ein Protokoll über den Ablauf der Prüfung, aus dem Anfang und Ende, die wesentlichen Prüfungsgegenstände, die Bewertung der Prüfung und die Begründung für die Note hervorgehen. Das Protokoll ist von dem Prüfer und dem Beisitzer zu unterzeichnen.

(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

(6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind, soweit dies die räumlichen Verhältnisse zulassen, berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören, sofern der Prüfling nicht widersprochen hat. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.


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§ 16 - Wiederholung der Zwischenprüfung bei Kompaktprüfung

(1) Eine nach § 8 Abs. 2 nicht bestandene Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses, im Falle des § 2 Abs. 6 der Zwischenprüfungsbeauftragte, kann wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung des Kandidaten in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen, die Zulassung zu einer weiteren Wiederholung genehmigen.

(2) Besteht die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach aus mehreren Prüfungsleistungen, erstreckt sich die Wiederholungsprüfung nur auf die Prüfungsleistung, die mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist.

(3) Zwischen dem erfolglosen Versuch und der Meldung zur Wiederholungsprüfung dürfen höchstens sechs Monate liegen, andernfalls gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden. Bei triftigen Gründen kann der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprü-fungsausschusses, im Falle des § 2 Abs. 6 der Zwischenprüfungsbeauftragte, Ausnahmen hiervon gestatten.

(4) Die Wiederholungsprüfung ist bestanden, wenn in der Wiederholung ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt wurde; andernfalls ist die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach endgültig nicht bestanden.

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Letzte Änderung: 29.09.09 9:54 Diese Seite drucken
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