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Inhalte Prüfungsordnung
Lehramt - II. Kompaktprüfung:
§ 11 - Art, Umfang und Zeitpunkt der Kompaktprüfung
(1) Wird die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach
als Kompaktprüfung durchgeführt, besteht sie nach
Maßgabe des Anhangs I aus einer Klausur (§ 14)
und/oder aus einer mündlichen Prüfung (§ 15).
(2) Die Prüfungsinhalte sind im
Anhang I festgelegt.
(3) Macht ein Kandidat glaubhaft, dass
er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so
wird dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige
Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt
werden.
(4) Ist die Zwischenprüfung als
Kompaktprüfung abzulegen, soll die Meldung (Antrag auf
Zulassung zur Zwischenprüfung) bis zum Ende des 4. Fachsemesters
erfolgen. Die Zwischenprüfung soll spätestens bis
zum Ende des 5. Fachsemesters abgelegt sein.
(5) Die Zwischenprüfung kann vor
Ablauf der Regelstudienzeit von 4 Semestern abgelegt werden,
wenn die für die Zulassung nach den Festlegungen der
Anhänge I und II in Verbindung mit der Studienordnung
für das Unterrichtsfach erforderlichen Nachweise über
das ordnungsgemäße Studium (Leistungs- und Teilnahmenachweise,
Nachweis über die belegten Semesterwochenstunden) sowie
die Nachweise über die geforderten Fremdsprachenkenntnisse
vorgelegt werden können.
(6) Die Termine, zu denen die Prüfungsleistungen
zu erbringen sind, regelt der Vorsitzende des Gemeinsamen
Zwischenprüfungsausschusses, im Falle des § 2 Abs.
6 der Zwischenprüfungsbeauftragte für das Unterrichtsfach.
§ 12 - Voraussetzungen für die Zulassung
zur Kompaktprüfung
Zur Zwischenprüfung (Kompaktprüfung)
im Unterrichtsfach kann nur zugelassen werden, wer
1. eine Hochschulzugangsberechtigung
besitzt;
2. an dem der Zulassung vorausgehenden
Semester ordnungsgemäß in dem betreffenden Teilstudiengang
mit dem Abschluss Lehramt an Gymnasien an der Johann Wolfgang
Goethe-Universität immatrikuliert gewesen ist;
3. die gemäß Anhang I dieser
Prüfungsordnung geforderten Leistungsnachweise sowie
die nach der Studienordnung für das Unterrichtsfach geforderten
Teilnahmenachweise erbracht hat;
4. die nach Maßgabe des Anhangs
II dieser Prüfungsordnung für das Unterrichtsfach
geforderten Fremdsprachenkenntnisse nachweist.
§ 13 - Verfahren bei Zulassung zur Kompaktprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Kompaktprüfung
ist schriftlich an den Vorsitzenden des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses,
im Falle des § 2 Abs. 6 an den Zwischenprüfungsbeauftragten
für das Unterrichtsfach, zu stellen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Kompaktprüfung
sind beizufügen:
1. Die Nachweise über das Vorliegen
der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12;
2. Das Studienbuch (Belegbögen)
als Nachweis der belegten Fachveranstaltungen;
3. Gegebenenfalls eine Stellungnahme
über die Anerkennung von Studienleistungen gemäß
§ 6 Abs. 5;
4. Eine Erklärung, ob bereits ein
erfolgloser Versuch zur Ablegung einer Zwischenprüfung
im zur Prüfung beantragten Unterrichtsfach unternommen
worden ist oder ob sich der Kandidat in einem schwebenden
Prüfungsverfahren befindet;
5. Gegebenenfalls Namen des/der gewünschten
Prüfers/Prüfer.
(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich,
die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen
Weise beizufügen, kann der Vorsitzende des Gemeinsamen
Zwischenprüfungsausschusses, im Falle des § 2 Abs.
6 der Zwischenprüfungsbeauftragte für das Unterrichtsfach,
gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Aufgrund der eingereichten Unterlagen
entscheidet der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses
bzw. der Zwischenprüfungsbeauftragte für das Unter-richtsfach
über die Zulassung zur Zwischenprüfung. Er legt
die Prüfungstermine auf Vorschlag der Prüfer fest
und macht sie bekannt.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Unterlagen nach Abs. 2 nicht vollständig
oder
2. die Voraussetzung nach § 12 nicht
gegeben sind oder
3. eine Zwischenprüfung im betreffenden
Unterrichtsfach im Rahmen eines Studienganges für das
Lehramt an Gymnasien oder eines vergleichbaren anderen Lehramtsstudienganges
endgültig nicht bestanden ist.
Die Zulassung kann vorläufig versagt
werden, wenn sich der Studierende in einem schwebenden Prüfungsverfahren
befindet.
§ 14 - Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling
nachweisen, dass er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens
in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den
gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen oder
Themen bearbeiten kann.
(2) Die Bearbeitungsdauer für die
Klausurarbeiten ist für die einzelnen Unterrichtsfächer
im Anhang I festgelegt.
(3) Für eine Klausurarbeit sind
von dem nach § 5 bestellten Prüfer zwei Themen zur
Wahl anzubieten, sofern im Anhang I keine andere Regelung
getroffen ist; bei Textinterpretation ist nur ein Thema zu
stellen. Umfang und Schwierigkeit sind der vorgegebenen Bearbeitungsdauer
anzupassen. Der Prüfer entscheidet über die Benutzung
wissenschaftlicher Hilfsmittel.
(4) Die Klausur findet unter Aufsicht
eines Beauftragten des Vorsitzenden des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses
bzw. eines Beauftragten des zuständigen Zwischen-prüfungsbeauftragten
statt. Dieser Beauftragte führt dazu Protokoll .
(5) Die Klausurarbeit ist von dem Prüfer,
der das Thema gestellt hat, im Falle der letzten Wiederholungsprüfung
von einem weiteren Prüfer zu bewerten. In diesem Fall
ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen
sein.
§ 15 - Mündliche Prüfungen
(1) In der mündlichen Prüfung
soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge
des Prüfungsgebiets kennt, spezielle Fragestellungen
in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und über
breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Näheres regeln die fachspezifischen
Bestimmungen des Anhangs I in Verbindung mit den Studienordnungen
für die einzelnen Unterrichtsfächer.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung
beträgt je Prüfling mindestens 15 höchstens
30 Minuten, soweit Anhang I nichts anderes bestimmt. Sie wird
von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers
als Einzelprüfung abgelegt. Vor der Festsetzung der Note
hört der Prüfer den Beisitzer.
(4) Der Beisitzer führt ein Protokoll
über den Ablauf der Prüfung, aus dem Anfang und
Ende, die wesentlichen Prüfungsgegenstände, die
Bewertung der Prüfung und die Begründung für
die Note hervorgehen. Das Protokoll ist von dem Prüfer
und dem Beisitzer zu unterzeichnen.
(5) Das Ergebnis der mündlichen
Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung
bekannt zu geben.
(6) Studierende, die sich in einem späteren
Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, sind, soweit dies die räumlichen Verhältnisse
zulassen, berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören,
sofern der Prüfling nicht widersprochen hat. Dies gilt
nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 16 - Wiederholung der Zwischenprüfung
bei Kompaktprüfung
(1) Eine nach § 8 Abs. 2 nicht bestandene Zwischenprüfung
kann einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende des Gemeinsamen
Zwischenprüfungsausschusses, im Falle des § 2 Abs.
6 der Zwischenprüfungsbeauftragte, kann wenn besondere
Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche
Behinderung des Kandidaten in dem zweiten Prüfungsverfahren
zur Folge hatten und eine nochmalige Wiederholung hinreichend
aussichtsreich erscheinen lassen, die Zulassung zu einer weiteren
Wiederholung genehmigen.
(2) Besteht die Zwischenprüfung
im Unterrichtsfach aus mehreren Prüfungsleistungen, erstreckt
sich die Wiederholungsprüfung nur auf die Prüfungsleistung,
die mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist.
(3) Zwischen dem erfolglosen Versuch
und der Meldung zur Wiederholungsprüfung dürfen
höchstens sechs Monate liegen, andernfalls gilt die Zwischenprüfung
als endgültig nicht bestanden. Bei triftigen Gründen
kann der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprü-fungsausschusses,
im Falle des § 2 Abs. 6 der Zwischenprüfungsbeauftragte,
Ausnahmen hiervon gestatten.
(4) Die Wiederholungsprüfung
ist bestanden, wenn in der Wiederholung ein mindestens ausreichendes
Ergebnis erzielt wurde; andernfalls ist die Zwischenprüfung
im Unterrichtsfach endgültig nicht bestanden.
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