|
Inhalte Prüfungsordnung
Lehramt - IV. Schlussbestimmungen:
§ 21 - Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens
wird dem Prüfling innerhalb der Rechtsmittelfrist (§
70 in Verbindung mit § 58 Verwaltungsgerichtsordnung
[VwGO]), ansonsten bei berechtigtem Interesse, auf Antrag
Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die
darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle
gewährt. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses,
im Falle des § 2 Abs. 6 der Zwischenprüfungsbeauftragte,
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 22 - Ungültigkeit der Zwischenprüfung
(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so kann der Vorsitzende des Gemeinsamen
Zwischenprüfungsausschusses die Zwischenprüfung
im Unterrichtsfach nachträglich für „nicht
bestanden“ erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für
die Zulassung zur Zwischenprüfung nicht erfüllt,
ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so ist dieser Mangel durch das Bestehen
der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Vorsitzende
des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses unter Beachtung
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils
gültigen Fassung.
(3) Vor einer Entscheidung gemäß
Abs. 1 oder Abs. 2 ist dem Prüfling Gelegenheit zum rechtlichen
Gehör zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis
ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
Eine Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 ist nach
einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
§ 23 - Fachspezifischer Teil der Anhänge
I und II
Jeder Fachbereich kann den ihn betreffenden Teil
der fachspezifischen Bestimmungen der Anhänge I und II
ändern. Stimmt der Gemeinsame Zwischenprüfungsausschuss
der Änderung zu, so muss sie nicht durch alle Fachbereiche
bestätigt werden.
§ 24 - In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt nach
Genehmigung durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft
und Kunst am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger
für das Land Hessen in Kraft.
(2) Auf Studierende, die ihr Studium
mit dem Abschluss Lehramt an Gymnasien in den in dieser Zwischenprüfungsordnung
geregelten Unterrichtsfächern vor deren In-Kraft-Treten
aufgenommen haben, finden die Regelungen dieser Ordnung keine
Anwendung. Die Regelungen in den Studienordnungen für
die betreffenden Teilstudiengänge bleiben unberührt.
|