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Inhalte Prüfungsordnung Lehramt - IV. Schlussbestimmungen:

§ 21 - Einsicht in die Prüfungsakten
§ 22 - Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 23 - Fachspezifischer Teil der Anhänge I und II
§ 24 - In-Kraft-Treten und Veröffentlichung


§ 21 - Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 70 in Verbindung mit § 58 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), ansonsten bei berechtigtem Interesse, auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses, im Falle des § 2 Abs. 6 der Zwischenprüfungsbeauftragte, bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


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§ 22 - Ungültigkeit der Zwischenprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach nachträglich für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so ist dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Vorsitzende des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses unter Beachtung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist dem Prüfling Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


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§ 23 - Fachspezifischer Teil der Anhänge I und II

Jeder Fachbereich kann den ihn betreffenden Teil der fachspezifischen Bestimmungen der Anhänge I und II ändern. Stimmt der Gemeinsame Zwischenprüfungsausschuss der Änderung zu, so muss sie nicht durch alle Fachbereiche bestätigt werden.


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§ 24 - In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

(2) Auf Studierende, die ihr Studium mit dem Abschluss Lehramt an Gymnasien in den in dieser Zwischenprüfungsordnung geregelten Unterrichtsfächern vor deren In-Kraft-Treten aufgenommen haben, finden die Regelungen dieser Ordnung keine Anwendung. Die Regelungen in den Studienordnungen für die betreffenden Teilstudiengänge bleiben unberührt.

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Letzte Änderung: 29.09.09 9:54 Diese Seite drucken
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