Startseite
Di 22 Mai 2012 12:54:34 CEST
Impressum Uni-Frankfurt
Home » Studium » Zwischenprüfungen » Lehramt Prüfungsordnung
Fächer
Bachelor
Master
Magister
Zwischenprüfungen
MAGISTER:
Infos & Anmeldung
LEHRAMT:
Infos & Anmeldung
Studienfächer
Prüfungsordnung
Promotionen
 
 
Diese Seite drucken

Inhalte Prüfungsordnung Lehramt - III. Studienbegleitende Zwischenprüfung:

§ 17 - Art und Umfang sowie Zeitpunkt des Abschlusses d. studienbegl. Zwischenprf.
§ 18 - Voraussetzungen und Zulassung der studienbegleitenden Zwischenprüfung
§ 19 - Abschluss der studienbegleitenden Zwischenprüfung
§ 20 - Wiederholung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen



§ 17 - Art und Umfang sowie Zeitpunkt des Abschlusses der studienbegleitenden Zwischenprüfung

(1) Soweit die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs I studienbegleitend durchgeführt wird, besteht sie aus den im Anhang I aufgeführten Leistungsnachweisen, die im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen des Grundstudiums erbracht werden, sowie in einer weiteren Prüfungsleistung, deren Art und Umfang ebenfalls im Anhang I festgelegt ist.

(2) Grundlage für die Vergabe der studienbegleitenden Leistungsnachweise nach Abs. 1 ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den im fachspezifischen Anhang genannten Lehrveranstaltungen. Für die erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen sind die erforderlichen Kenntnisse in einer Hausarbeit, einem Arbeitsbericht, einem Referat, in einer Klausurarbeit oder durch den Nachweis des Beherrschens von fachpraktischen Techniken zu erbringen. Näheres regeln die Studienordnungen für die Unterrichtsfächer. Die studienbegleitenden Leistungsnachweise müssen nach Anforderung und Verfahren anderen Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung gleichwertig sein. Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. sie müssen gemäß § 8 benotet sein;

2. von Lehrpersonen ausgestellt sein, die für die Zwischenprüfung
prüfungsberechtigt sind (§ 5);

3. Angaben über Art und Gegenstand der erbrachten Leistung enthalten. Die erbrachten Leistungen müssen dem Zweck der Zwischenprüfung für das jeweilige Unterrichtsfach entsprechen.

(3) Die fachspezifischen Bestimmungen im Anhang I regeln, in welcher Form die weitere Prüfungsleistung nach Abs. 1 zu erbringen ist. Sie kann aus einer Klausur, einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit bestehen.

(4) Die studienbegleitende Zwischenprüfung soll spätestens am Ende des 5. Fachsemesters abgeschlossen sein.


Seitenanfang

§ 18 - Voraussetzungen und Zulassung zur studienbegleitenden Zwischenprüfung

(1) Die Anmeldung (Antrag auf Zulassung) zur studienbegleitenden Zwischenprüfung im Unterrichtsfach erfolgt, wenn die weitere Prüfungsleistung gemäß § 17 Abs. 1 und 3 abgelegt werden soll. Sie setzt voraus, dass der Studierende an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Unterrichtsfach eingeschrieben ist und ein mindestens zweisemestriges ordnungsgemäßes Studium im Unterrichtsfach nachweisen kann.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist bei dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses, bei Zuständigkeit des Zwischenprüfungs-beauftragten bei dem Zwischenprüfungsbeauftragten für das Unterrichtsfach, zu stellen.

(3) Mit der schriftlichen Anmeldung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

1. Nachweise gemäß § 12 Ziff. 1 und 2;

2. Vorlage von mindestens zwei der für das Unterrichtsfach nach den fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs I geforderten Leistungsnachweise, soweit im Anhang I keine andere Regelung getroffen ist;

3. eine Erklärung darüber, zu welcher Lehrveranstaltung die weitere Prüfungsleistung nach § 17 Abs. 1 und 3 abgelegt wird, sofern dies in den fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs nicht geregelt ist;

4. eine Erklärung, ob bereits ein erfolgloser Versuch zur Ablegung einer Zwischenprüfung im zur Prüfung beantragten Unterrichtsfach unternommen worden ist oder ob sich der Studierende in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

(4) § 13 Abs. 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.


Seitenanfang

§ 19 - Abschluss der studienbegleitenden Zwischenprüfung

Die studienbegleitende Zwischenprüfung im Unterrichtsfach ist mit dem Bestehen der weiteren Prüfungsleistung gemäß § 17 Abs. 1 und der Vorlage der nach den fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs I noch fehlenden Leistungsnachweise, der im Anhang I in Verbindung mit der Studienordnung für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Teilnahmenachweise, dem Nachweis der nach der Studienordnung erforderlichen SWS sowie dem Nachweis der im Anhang II für das Unterrichtsfach geforderten Fremdsprachenkenntnisse abgeschlossen.


Seitenanfang

§ 20 - Wiederholung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen

(1) Für die Wiederholung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 1 entsprechend. Die Wiederholung der „weiteren Prüfungsleistung“ gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 kann in derselben Lehrveranstaltung erfolgen. Für die Prüfungsleistung ist ein anderes Thema zu stellen.

(2) Die Wiederholung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Sport erfolgt nach den fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs I.

Seitenanfang


Letzte Änderung: 29.09.09 9:54 Diese Seite drucken
TOP FAQ's
Ist es möglich Bachelor und Magister-Fächer miteinan-
der zu kombinieren?
Ja!
Wie finde ich am einfachsten zu den Informationen über meine Studienfächer?
Alle von der PhilProm betreu-
ten Studiengänge mit Links zu allen nötigen Informationen finden Sie in der Fächerliste!
AKTUELLE THEMEN IM ZWISCHENPRÜFUNGS FORUM:
Sprachnachweise (Original und Kopie)

Gastdozent Zwischenprüfungsberechtigt?

Psych. ZP Scheine

Ersatzprüfer Zwischenprüfung Germanistik

anmeldung zur zwischenprüfung mit vorläufigem schein

EMPFOHLENE LINKS
Uni-Frankfurt
QIS/LSF Hochschulportal
BAföG-Rechner
PhilProm RSS NEWS
 
 


© 2010 Goethe Universität Frankfurt am Main - Philosophische Promotionskommission
Robert-Mayer Straße 1 - 60054 Frankfurt am Main - FLAT Gebäude 2. OG
Paketanschrift: Senckenberganlage 31, 60325 Frankfurt am Main