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Inhalte Prüfungsordnung
Lehramt - III. Studienbegleitende Zwischenprüfung:
§ 17 - Art und Umfang sowie
Zeitpunkt des Abschlusses der studienbegleitenden Zwischenprüfung
(1) Soweit die Zwischenprüfung im Unterrichtsfach
nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs
I studienbegleitend durchgeführt wird, besteht sie aus
den im Anhang I aufgeführten Leistungsnachweisen, die
im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen des Grundstudiums
erbracht werden, sowie in einer weiteren Prüfungsleistung,
deren Art und Umfang ebenfalls im Anhang I festgelegt ist.
(2) Grundlage für die Vergabe der
studienbegleitenden Leistungsnachweise nach Abs. 1 ist die
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den im
fachspezifischen Anhang genannten Lehrveranstaltungen. Für
die erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen sind
die erforderlichen Kenntnisse in einer Hausarbeit, einem Arbeitsbericht,
einem Referat, in einer Klausurarbeit oder durch den Nachweis
des Beherrschens von fachpraktischen Techniken zu erbringen.
Näheres regeln die Studienordnungen für die Unterrichtsfächer.
Die studienbegleitenden Leistungsnachweise müssen nach
Anforderung und Verfahren anderen Prüfungsleistungen
der Zwischenprüfung gleichwertig sein. Sie müssen
insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie müssen gemäß §
8 benotet sein;
2. von Lehrpersonen ausgestellt sein,
die für die Zwischenprüfung
prüfungsberechtigt sind (§ 5);
3. Angaben über Art und Gegenstand
der erbrachten Leistung enthalten. Die erbrachten Leistungen
müssen dem Zweck der Zwischenprüfung für das
jeweilige Unterrichtsfach entsprechen.
(3) Die fachspezifischen Bestimmungen
im Anhang I regeln, in welcher Form die weitere Prüfungsleistung
nach Abs. 1 zu erbringen ist. Sie kann aus einer Klausur,
einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit bestehen.
(4) Die studienbegleitende Zwischenprüfung
soll spätestens am Ende des 5. Fachsemesters abgeschlossen
sein.
§ 18 - Voraussetzungen und Zulassung zur studienbegleitenden
Zwischenprüfung
(1) Die Anmeldung (Antrag auf Zulassung) zur studienbegleitenden
Zwischenprüfung im Unterrichtsfach erfolgt, wenn die
weitere Prüfungsleistung gemäß § 17 Abs.
1 und 3 abgelegt werden soll. Sie setzt voraus, dass der Studierende
an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am
Main für das Unterrichtsfach eingeschrieben ist und ein
mindestens zweisemestriges ordnungsgemäßes Studium
im Unterrichtsfach nachweisen kann.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung
ist bei dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Zwischenprüfungsausschusses,
bei Zuständigkeit des Zwischenprüfungs-beauftragten
bei dem Zwischenprüfungsbeauftragten für das Unterrichtsfach,
zu stellen.
(3) Mit der schriftlichen Anmeldung zur
Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. Nachweise gemäß §
12 Ziff. 1 und 2;
2. Vorlage von mindestens zwei der für
das Unterrichtsfach nach den fachspezifischen Bestimmungen
des Anhangs I geforderten Leistungsnachweise, soweit im Anhang
I keine andere Regelung getroffen ist;
3. eine Erklärung darüber,
zu welcher Lehrveranstaltung die weitere Prüfungsleistung
nach § 17 Abs. 1 und 3 abgelegt wird, sofern dies in
den fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs nicht geregelt
ist;
4. eine Erklärung, ob bereits ein
erfolgloser Versuch zur Ablegung einer Zwischenprüfung
im zur Prüfung beantragten Unterrichtsfach unternommen
worden ist oder ob sich der Studierende in einem schwebenden
Prüfungsverfahren befindet.
(4) § 13 Abs. 3 bis 5 findet entsprechende
Anwendung.
§ 19 - Abschluss der studienbegleitenden Zwischenprüfung
Die studienbegleitende Zwischenprüfung
im Unterrichtsfach ist mit dem Bestehen der weiteren Prüfungsleistung
gemäß § 17 Abs. 1 und der Vorlage der nach
den fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs I noch fehlenden
Leistungsnachweise, der im Anhang I in Verbindung mit der
Studienordnung für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten
Teilnahmenachweise, dem Nachweis der nach der Studienordnung
erforderlichen SWS sowie dem Nachweis der im Anhang II für
das Unterrichtsfach geforderten Fremdsprachenkenntnisse abgeschlossen.
§ 20 - Wiederholung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen
(1) Für die Wiederholung der studienbegleitenden
Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Die Wiederholung der „weiteren Prüfungsleistung“
gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 kann in derselben
Lehrveranstaltung erfolgen. Für die Prüfungsleistung
ist ein anderes Thema zu stellen.
(2) Die Wiederholung der studienbegleitenden
Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Sport erfolgt nach
den fachspezifischen Bestimmungen des Anhangs I.
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